Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

188

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Abschnitt  43.
Staatsgut,  Hausgut,  Krongut.
Bei  Yererbpachtung  von  Staatsgut,  Hausgut  oder  Krongut
wird  das  Erbpachtgeld  häufig  im  Grirowege  bezahlt.  Die  Zahlung
erfolgt  alsdann  an  die  Bank,  welche  die  Geldsumme  an  die  Staatskasse ­
  abführt  ^  Die  Staatskasse  verwaltet  die  Gelder  des  Staatsgutes, ­
  im  Nebenamte  aber  auch  die  Gelder  des  Hausgutes  und
des  Krongutes  (s.  oben  S.  60).
Unter  Staatsgut  versteht  man  das  Eigentum  des  durch  die
Staatsregierung  vertretenen  Landes  oder  Volkes.  Unter  Krongut
versteht  man  das  Eigentum  des  jeweiligen  Trägers  der  Krone;
beim  Wechsel  eines  Herrscherhauses  geht  das  Krongut  auf  den
neuen  Träger  der  Krone  über.  Unter  Hausgut  versteht  man  das
Privateigentum  eines  Herrschers,  über  das  dieser  testamentarisch
verfügen  kann.  Eine  testamentarische  Verfügung  über  Krongut
ist  ausgeschlossen.  Zum  „Gute“  in  vorstehendem  Sinne  gehören
nicht  nur  Liegenschaften  (Güter,  Äcker  usw.),  sondern  auch  Kapitalgeld ­
  (Kassen).
Wie  Paul  M.  Meyer  zutreffend  auseinandergesetzt  hat  2,  gab
es  schon  unter  den  Ptolemäern,  bezeugt  seit  dem  2.  Jahrhundert,
eine  Scheidung  zwischen  Staatsgut  und  Hausgut.  Das  Staatsgut
wird  von  der  Staatsregierung  (òioÍKriíTiç)  verwaltet,  während  das
Hausgut  dem  Idiologos  untersteht.  Dieser  Beamte  führt  den  Titel
*0  Trpòç  Tiîii  iòíuji  XÓTuii’,  oder  auch  *ó  Ttpòç  túji  iòíun  Xóyuji  Kai
oÍKOvópoç  ToO  ßamXeujg',  oder  (in  römischer  Zeit)  idiologus.
Als  jene  Scheidung  des  Hausgutes  vom  Staatsgute  stattfand
und  den  Staatskassenbehörden  die  Verwaltung  der  abgetrennten
Hausgutgelder  im  Nebenamte  zugewiesen  wurde,  mußten  die  Staatskassen ­
  besondere  Kontobücher  für  das  Hausgut  anlegen.  Wie  schon
oben  (S.  159  und  161)  hervorgehoben  wurde,  ist  *Xótoç’  der  griechische
Ausdruck  für  „Konto“,  daher  ist  der  lòioç  Xôyoç  zunächst  das  Sonderkonto ­
  des  Königs,  welches  bei  der  Staatskasse  geführt  wird.  Im
weiteren  Sinne  umfaßt  der  Begriff  des  ïbioç  Xôyoç  den  gesamten
im  Konto  enthaltenen  Besitz  oder  auch  das  Hausgut  selber
‘  vgl.  das  S.  24  ff.  behandelte  Beispiel  P.  Oxy.  III  513.
*  Festschrift  Hirschfeld  S.  132.
®  Unter  'ï&ioç  Xóyoç’  versteht  man  demnach  sowohl  den  obersten
Beamten  der  Hausgutverwaltung,  als  auch  den  Hausgutbesitz.  Vgl.  Mittels,  -
Römisches  Privatrecht  I  S.  357  Anm.  24.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.