Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  43.  Staatsgut,  Hausgut,  Krongut.

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B.  Komische  Zeit.
6.  Das  ptolemäische  Hausgut  geht  geschlossen  als  Hausgut
in  den  Besitz  des  römischen  Kaisers  über.
7.  Soweit  dieses  Hausgut  (lòioç  Xótoç)  aus  Ländereien
besteht,  spricht  man  von  'ßacTiXiKn  yü’-  Dagegen  heißen  die  Ländereien ­
  des  Staatsgutes  'òripocría  yh’-8.
  An  der  Spitze  des  Hausgutes  steht  als  Hausgutminister
der  Idiologos.  Das  Hausgutministerium  ist  eine  selbständige
Behörde,  wie  in  ptolemäischer  Zeit.
9.  Alle  Staatsbehörden,  insbesondere  auch  die  Staatskassen
und  Staatsspeicher,  verrichten  im  Kebenamte  die  Dienste  für
die  Hausgutverwaltung,  wie  in  ptolemäischer  Zeit.
10.  Der  Landbesitz,  den  die  römischen  Kaiser  zum  Hausgute
hinzuerwarben,  heißt  'oitcriaKÍi  yü’-11.
  Die  oucTiaKp  YÔ  und  die  ßacnXiKfi  Yh  bilden  zwei  getrennte ­
  Besitzgruppen  mit  zwei  getrennten  Konten.
12.  Die  ßacriXiKf)  yÖ  ist  der  Altbesitz  an  Grund  und
Boden,  die  oùaiaKf)  yO  der  Keubesitz  an  Grund  und  Boden.
Beide  Gruppen  gehören  als  Unterteile  zum  lòioç  Xóyoç  (Hausgut).
Sie  stehen  daher  beide  unter  der  Oberleitung  des  Hausgutministers. ­
  Das  Hausgut  (lòioç  Xóyoç)  umfaßt  neben  dem  Grundbesitze ­
  auch  beweglichen  Besitz  und  Kapitalbesitz;  ebenso
das  Staatsgut.
13.  Das  römische  Hausgut  (lòioç  Xóyoç)  wandelt  sich  allmählich ­
  in  Krongut  um.  Unter  Severus  wird  als  Gegensatz  zu
diesem  Krongute  ein  neues  Hausgut  geschaffen.
Der  Punkt  1  bedarf  keiner  weiteren  Erklärung.  Was  den
Punkt  2  anbetrifft,  so  ist  zum  Beweise  dafür,  daß  man  unter  dem
ßa(JiXiK0v  vorwiegend  das  königliche  Hausgut^  verstand,  auf
P.  Grenf.  II  37  (2./1.  Jahrh.  v.  Chr.)  zu  verweisen.  Hier  wird  für
die  in  der  Dorfgemarkung  von  Pathjris  belegenen  Besitzungen  des
königlichen  Hausgutes  ein  neuer  oiKovópoç  eingesetzt.  Die
Ernennung  wird  den  beteiligten  Staatsbehörden,  weil  diese  für  das
Hausgut  im  Nebenamte  wirken,  durch  eine  Verfügung  bekannt  gegeben. ­
  Diese  Staatsbehörden  sind:  1.  der  èmcriáTriç  Kuúpriç,  der
àpxicpuXaKÍTriç  und  der  qpuXaKÍrriç,  die  als  polizeiliche  Dorfbehörden
für  die  Sicherheit  des  Hausgutes  und  des  Hausgutbetriebes  zu
sorgen  haben  ;  2.  der  ßamX^KÒç  Ypappareúç  und  der  ToiroYpapMaTeúç

‘  So  auch  Mittels,  Röm.  Privatrecht  I  S.  358  Anm.  24.
            
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