Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Tpá(TreZ:av), èqp’ fjç Aiovúcrioç, eiç tòv lòiov Xó'fov tújv ßaai\4ujv 
(Samtregierung) ktX. 
In der Wendung 'èm Tf|v rpÚTreZav eíç tòv lòiov Xótov’ dienen 
die Worte *eîç tòv iòiov Xótov* dazu, um die endgültige Verrechnung 
des Betrages anzudeuten. Die Staatskasse empfängt den Betrag 
nur als Durchgangsempfängerin; der Endempfänger ist der 
lòioç XÓTOÇ, d. i, das Hausgut-Sonderkonto, Darum folgen die 
Worte *eiç tòv lòiov Xótov’ scharf betont hinterher. 
Was den Punkt 5 betrifft, so hat wohl der Umstand, daß die 
Staatskasse die Geschäfte einer Hausgutkasse nebenher 
führt, die Veranlassung dazu gegeben, daß der íòioç Xótoç irr 
tümlich 1 als Ressort der Finanzverwaltung angesehen wurde. 
Daß eine Behörde die Geschäfte einer anderen mitbesorgt, ist auch 
in neuer Zeit nichts ungewöhnliches. So führte die Ober-Postkasse 
in Straßburg nebenher die Kassengeschäfte für die Hohkönigsburg- 
Bauverwaltung. In Ägypten mag bei der Scheidung von Staatsgut 
und Hausgut ausgemacht worden sein, daß alle Behörden * nach 
wie vor für das Hausgut nebenher zu arbeiten haben, wahrschein 
lich unentgeltlich, gewissermaßen als eine Frone auf ewige Zeit, 
Als Augustus Ägypten übernahm — Punkt 6 —, fand er 
das ptolemäische Hausgut in einer festen, durch jahrhundertlange 
Übung bewährten Form vor; es liegt nahe, daß er den Verwaltungs 
dienst in Hinsicht des Hausgutes in derselben Weise weiterlaufen 
Meß, wie er ihn vorfand. Daher rührt es, daß der Grundbesitz 
des ptolemäischen Hausgutes auch fernerhin als eine für sich 
bestehende Gruppe weiter geführt wurde. Der ptolemäische Alt 
besitz an Grund und Boden (ßacnXiKp Tb) steht im Gegensätze zu 
den Neuerwerbungen (obaiaKp Tb)- Der Altbesitz wurde als ge 
schlossene Bodengruppe nicht mehr erweitert. 
Die ßacTiXiKH Tb und die oòmaKf] Tb sind Unterteile des 
Hausgutes (lòioç Xótoç), sie stellen den Besitz an Grund und 
Boden dar. Das Hausgut umfaßt aber auch noch Kapitalbesitz, 
beweglichen Besitz (Sklaven, Vieh usw,) und Baulichkeiten. 
Über allem diesem Besitze steht der Oberbegriff *iòioç Xótoç*. 
Daher rührt es, daß es keine Tb toö iòíou Xótou gibt^, denn 
‘ Paul M. Meyer, Archiv III S. 86 f. 
® vgl. oben S. 60. Nach P. Amh. II 69 (154 n. Chr.) lieferten die Staats 
speicher besondere Monatsberichte an den ïbioç Xótoç in Hinsicht der Korn 
zahlungen für Rechnung der Hausgutverwaltung. 
s Zu dieser Frage vgl. die Ansichten von Paul M. Meyer, Archiv III 
S. 86 f. und Mitteis, Rom, Privatrecht I S. 358 Anm. 24.
	        
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