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Teil III. Geld-Giroverkehr.
Tpá(TreZ:av), èqp’ fjç Aiovúcrioç, eiç tòv lòiov Xó'fov tújv ßaai\4ujv
(Samtregierung) ktX.
In der Wendung 'èm Tf|v rpÚTreZav eíç tòv lòiov Xótov’ dienen
die Worte *eîç tòv iòiov Xótov* dazu, um die endgültige Verrechnung
des Betrages anzudeuten. Die Staatskasse empfängt den Betrag
nur als Durchgangsempfängerin; der Endempfänger ist der
lòioç XÓTOÇ, d. i, das Hausgut-Sonderkonto, Darum folgen die
Worte *eiç tòv lòiov Xótov’ scharf betont hinterher.
Was den Punkt 5 betrifft, so hat wohl der Umstand, daß die
Staatskasse die Geschäfte einer Hausgutkasse nebenher
führt, die Veranlassung dazu gegeben, daß der íòioç Xótoç irr
tümlich 1 als Ressort der Finanzverwaltung angesehen wurde.
Daß eine Behörde die Geschäfte einer anderen mitbesorgt, ist auch
in neuer Zeit nichts ungewöhnliches. So führte die Ober-Postkasse
in Straßburg nebenher die Kassengeschäfte für die Hohkönigsburg-
Bauverwaltung. In Ägypten mag bei der Scheidung von Staatsgut
und Hausgut ausgemacht worden sein, daß alle Behörden * nach
wie vor für das Hausgut nebenher zu arbeiten haben, wahrschein
lich unentgeltlich, gewissermaßen als eine Frone auf ewige Zeit,
Als Augustus Ägypten übernahm — Punkt 6 —, fand er
das ptolemäische Hausgut in einer festen, durch jahrhundertlange
Übung bewährten Form vor; es liegt nahe, daß er den Verwaltungs
dienst in Hinsicht des Hausgutes in derselben Weise weiterlaufen
Meß, wie er ihn vorfand. Daher rührt es, daß der Grundbesitz
des ptolemäischen Hausgutes auch fernerhin als eine für sich
bestehende Gruppe weiter geführt wurde. Der ptolemäische Alt
besitz an Grund und Boden (ßacnXiKp Tb) steht im Gegensätze zu
den Neuerwerbungen (obaiaKp Tb)- Der Altbesitz wurde als ge
schlossene Bodengruppe nicht mehr erweitert.
Die ßacTiXiKH Tb und die oòmaKf] Tb sind Unterteile des
Hausgutes (lòioç Xótoç), sie stellen den Besitz an Grund und
Boden dar. Das Hausgut umfaßt aber auch noch Kapitalbesitz,
beweglichen Besitz (Sklaven, Vieh usw,) und Baulichkeiten.
Über allem diesem Besitze steht der Oberbegriff *iòioç Xótoç*.
Daher rührt es, daß es keine Tb toö iòíou Xótou gibt^, denn
‘ Paul M. Meyer, Archiv III S. 86 f.
® vgl. oben S. 60. Nach P. Amh. II 69 (154 n. Chr.) lieferten die Staats
speicher besondere Monatsberichte an den ïbioç Xótoç in Hinsicht der Korn
zahlungen für Rechnung der Hausgutverwaltung.
s Zu dieser Frage vgl. die Ansichten von Paul M. Meyer, Archiv III
S. 86 f. und Mitteis, Rom, Privatrecht I S. 358 Anm. 24.