TEIL I.
Staatsspeicher, Staatskassen und Banken.
Abschnitt 1.
Grundlagen des Giro- und Scheckverkehrs.
Das Girowesen ist als Verfeinerung des Scheckwesens anzusehen,
daher ist das Scheckwesen die ältere Form. Wenn man vom
Giro wesen spricht, ist das Scheck wesen einbegriffen. Das Scheckwesen
hat die Hinterlegung eines Guthabens durch den Zahlungspflichtigen
zur Voraussetzung, sei es bei einer Bank, sei es an
anderer Stelle. Der Zahlungspflichtige zahlt nunmehr an seinen
Gläubiger nicht mehr in der Weise, daß er in die Tasche oder
in seinen Geldschrank greift, sondern indem er ihm einen Scheck
übergibt. Der Scheck lautet auf den geschuldeten Betrag, zahlbar
seitens der Stelle, die das Guthaben verwaltet. Der Gläubiger begibt
sich zu dieser Stelle und läßt sich dort den Betrag bar auszahlen.
Einen Schritt weiter geht das Giro wesen; es hebt diese
bare Auszahlung ebenfalls auf, indem auch der Zahlungsempfänger
ein Guthaben bei derselben Stelle hinterlegt. Wenn jetzt der
Zahlungspflichtige die Verwaltungsstelle anweist, den und den Betrag
bei ihm (dem Zahlungspflichtigen) wegzuschreiben und dem
Zahlungsempfänger auszuzahlen, so erfolgt diese Auszahlung durch
Gutschrift im Konto des Empfängers; vom Geschehenen wird der
letztere durch die Verwaltungsstelle in Kenntnis gesetzt. Bei jeder
Zahlung sind mithin drei Stellen beteiligt: der Aussteller der
Zahlungsanweisung, der Bezogene (die Verwaltungsstelle) und der
Empfänger des Betrages. Bargeld wird bei Girozahlungen nicht
angerührt.
Der Scheck wandert vom Aussteller durch die Hand des
Empfängers in die Hand des Bezogenen, dagegen die Giroanweisung
vom Aussteller unmittelbar in die Hand des Bezogenen
mit der Wirkung, daß der Empfänger durch den Bezogenen
Preißigke, Girowesen im griech. Ägypten. I