Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  47.  Schwierige  Urkunden.

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VÍVOU  TOÙÇ  Xomoùç  fierpriTàç  òúo  rípicru,  Kai  jurjòèv  aÙTÔ»
èvKttXeîv  uepi  toútujv,  pevoúcrri?  Kupíaç  Tfjç  maGiúdeujç,
è(p’  OÎÇ  irepiéxei  Ttâcrei.
Wir  haben  genau  dasselbe  Gerippe  vor  uns,  wie  bei  den
Girobankbescheinigungen  :  zunächst  das  Datum,  darauf  die  Firma:
òià  Tpç  TOU  òeíva  TpanéZriÇ,  sodann  die  Formel:  ó  A  tûj  B  àrréxeiv
TÒV  B  Tiapà  Toû  A.  Nur  das  nachfolgende  juerpriTaç  irévre  macht
stutzig.  Sollte  eine  öffentliche  Privatbank,  die  sich  sonst  nur  mit  dem
Umsätze  von  Geld  befaßt,  in  ihren  Geschäftsräumen  Ölfässer  lagern,
um  daraus  literweise  bestimmte  Mengen  von  verschiedenen  ölen
(Olivenöl  und  Raphanusöl)  an  Empfangsberechtigte  zu  verabfolgen?
Und  sollte  das  öl  Giroguthaben  sein,  wie  das  Kornguthaben  bei  den
Staatsspeichern?  Niemals.  Um  die  Urkunde  zu  verstehen,  müssen
wir  uns  die  Besitzungen  eines  reichen  Mannes,  etwa  eines  heutigen
Grafen,  vor  Augen  halten.  Der  Graf  besitzt  Schlösser,  Waldungen,
Förstereien,  Mühlen,  Wohnhäuser  für  seine  Privatbeamten  und
Arbeiter,  Domänengebäude  usw.  Für  diesen  gesamten  Privatbesitz
ist  eine  Kasse  vorhanden,  das  gräfliche  Rentamt.  Der  Rentmeister,
ein  Privatbeamter,  hat  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  besorgen,
auch  alle  Kassensachen  mit  den  Pächtern  zu  erledigen.  Ein  solches
Rentamt  ist  keine  Staatskasse,  auch  keine  Bank,  sondern  eine  Privatkasse. ­
  In  unserem  Papyrus  ist  Xapaminv  der  Rentmeister,  das
Rentamt  wird  TpaireCa  genannt.  TTxepouÍTçç  [oî]koç  muß  eine  örtliche ­
  Bezeichnung  für  die  Besitzungen  des  reichen  Gymnasiarchen
Pompeius  Ptolemaios  sein.  Neben  oder  über  dem  Rentmeister
amtiert  dort  noch  ein  cppovriUTriç  (Amtmann)  des  Pompeius  Ptolemaios, ­
  ebenfalls  ein  Privatbeamter,  auf  dessen  Namen  die  Verwaltung
geleitet  wird.  Er  heißt  Negeffâç.  Eine  zu  dieser  Besitzung  gehörige ­
  Ölmühle  hat  lûpoç  gepachtet;  dieser  zahlt  jetzt  die  Jahrespacht ­
  für  die  Mühle  in  Gestalt  von  5  Metretai  Öl  an  das  Rentamt
auf  den  Namen  des  Amtmannes  ein.  Daß  ein  solches  Privatrentamt ­
  neben  Bargeld  auch  öl  und  andere  Erzeugnisse  des  Bodens
vereinnahmt  und  verausgabt,  ist  nichts  Auffallendes.  Wenn  Zapa-7TÍUJV
  als  Rentmeister  einer  großen  Besitzung  die  bei  den  Staatskassen ­
  und  öffentlichen  Privatbanken  üblichen  Formeln  in  seinen
Kassenurkunden  anwendet,  so  kann  das  ebenfalls  nicht  weiter  auffallen; ­
  vielleicht  war  er  früher  bei  einer  Privatbank  beschäftigt
gewesen.  Damit  scheidet  diese  Urkunde  aus  den  Bankurkunden  aus,
sie  ist  lediglich  die  Quittung  eines  Privatrentamtes  über
Pachtzahlung  (vgl.  oben  S.  39  unter  6).
            
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