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Teil III. Geld-Giroverkehr.
Ich werde die Gewähr leisten, wie oben geschrieben steht. Ich
Herakleides, Sohn des Dionysios, unterschreibe für ihn, da er
schreibunkundig ist. Im Jahre 14 des Tiberius Claudius Caesar
Augustus Gerraanicus imperator, am 15. des Monats Kaisareios,
am Augustustage. (3. Hand) Im Jahre vierzehn des Tiberius Clau
dius Caesar Augustus Germanicus imperator, am 15. des Monats
Kaisareios, am Augustustage. Die Girozahlung hat durch Ver
mittelung der Bank des Sarapion stattgefunden“.
Das ist ein Vertrag in Form eines Handscheines, wie wir
deren so viele besitzen. Die Bank hat mit diesem Handscheine
keine Befassung. Wenn im Körper des Handscheines davon die
Rede ist, daß die Bezahlung des Webstuliles im Girowege durch
die Serapeum-Bank geschehen sei, so sehen wir daraus nur, daß
diesem Handscheine, wie im vorher behandelten Beispiele, eine
selbständige Girobankbescheinigung voraufgegangen war.
Merkwürdig ist jedoch der von dritter Hand herrührende Zusatz
am Schlüsse. Dieser Zusatz rührt von der Bank her; die
Bank bescheinigt hier, daß die Girozahlung, von der im Körper
des Handscheines die Rede ist, durch Vermittelung der Serapeum-
Bank am Tage des Handscheines erfolgt sei: òi(à) Tn(ç) Iap(a-
iTÎujvoç) Tp(aTTéZ;riç) YéTo(vev) f| òiaYp(aq)n)-
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Wort òiaYpaqpií sich
lediglich auf die Zahlung des Kaufpreises im Girowege und auf
die mit dieser Girozahlung zusammenhängende selbständige Giro
bankbescheinigung bezieht, nicht etwa auf den vorliegenden
Handschein. Den Handschein haben Käufer und Verkäufer auf
eigene Faust und Verantwortlichkeit aufgesetzt; aber der Käufer
Tryphon, in dessen Hand die uns vorliegende Ausfertigung des
Handscheines (mit der Quittung des Verkäufers) überging, muß
aus irgend einem Grunde die Serapeum-Bank, deren Girokunde
er war, und die für ihn diese Girozahlung leistete, darum ge
beten haben, am Fuße des Handscheines noch besonders zu be
scheinigen, daß ebendiese Bank es sei, die die Girozahlung be
wirkt hat.
Derselbe Tryphon scheint es zu sein, der 18 Jahre früher,
als er sich mit Saraeus verheiratete, die Mitgift von 40 Drachmen
im Girowege bei derselben Serapeum-Bank in Empfang nimmt und
sodann einen Ehevertrag in Form eines Handscheines aufsetzt,
der in P. Oxy. II 267 (36 n. G hr.) uns vorliegt. Auch hier be
scheinigt ein Bankbeamter am Schlüsse des Handscheines : òià ifiç