Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
annehmen und bezahlen \ er muß alle Betriebsmittel, deren ein Büro 
bedarf, beschaffen, er trägt auch die Yerantwortung für gesicherte 
Aufbewahrung der Gelder bis zu ihrer Ablieferung an die Staats 
kasse. Um allen diesen Unbequemlichkeiten aus dem Wege zu 
gehen, kann er sich bei einer Bank ein Girokonto für Steuerzah 
lungen aufmachen lassen; er erläßt alsdann eine Bekanntmachung, 
daß die Steuerzahler die für ihn bestimmten Steuern nicht an ihn, 
sondern an die Bank auf sein Girokonto zahlen möchten. Die Bank 
erhebt für ihre Mühewaltung zweifellos eine Gebühr, die aber 
kaum höher sein wird, als die Unkosten, die der Erheber bei 
eigener Erhebung tragen müßte ; der Erheber spart also mindestens 
die Arbeit und die Verantwortung. Dasselbe Verfahren konnte 
der römische Steuerpächter einschlagen. 
Das Vorhandensein solcher Girokonten für Steuererheber 
und Steuerpächter bei den Banken in Oxjrhynchos habe ich 
auf Grund von P. Oxj. II 288 und 289 im Archiv IV S. 110 ff. 
nachgewiesen. 
Das Überschreiben der Gelder von der Bank auf die 
Staatskasse fand wahrscheinlich monatlich statt. Darauf deutet 
der Umstand, daß die Erheber Monatsberichte^ an den obersten 
Gaubeamten (UTpuTpYog) erstatteten. In gleichen Zwischenräumen 
werden die von den Erhebern selber eingezogenen Steuern an die 
Staatskasse abgeführt worden sein. Denn wenn auch ein Erheber 
eine Bank mit der Vereinnahmung beauftragte, so konnte die Bank 
doch nur solche Steuergelder vereinnahmen, die ihr freiwillig in 
das Haus gebracht wurden; von lässigen oder unsicheren Zahlern 
mußte der Erheber selber das Geld beitreiben, denn das Recht 
der Beitreibung stand nur dem Erheber ^ oder Pächter % nicht der 
Bank zu. 
P. Fay. 41 (186 n. Ohr.) enthält zwei Monatsberichte einer 
Geldsteuer-Hebegenossenschaft^ (rcpàiaopeç dpTupiKibv) an den (Ttpa- 
TT1TÓÇ. Wie schon Grenfell und Hunt gesehen haben, machen die 
Berichte einen Unterschied zwischen den von der Genossenschaft 
1 BGU. 784 (193 n. Chr.); P. Teb. II 615 (2./3. Jahrh. n. Chr.); P. Lond. 
II S. 118 Nr. 306 (145 n. Chr.); Wenger, Stellvertr. S. 73f. 
» BGU. 652 (207 n. Chr.) ; 653 (um 207 n. Chr.) usw. 
» P. Teb. II 391, 20 (99 n. Chr.); BGU. 515 (193 n. Chr.); Wilcken, 
Ostraka I S. 567 f. 
* Wilcken, Archiv III S. 517, über das Pfändungsrecht des ptolemäi- 
schen Steuerpächters. 
“ vgl. hierzu Wilcken, Ostraka I S. 605.
	        
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