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Teil III. Geld-Giroverkehr.
annehmen und bezahlen \ er muß alle Betriebsmittel, deren ein Büro
bedarf, beschaffen, er trägt auch die Yerantwortung für gesicherte
Aufbewahrung der Gelder bis zu ihrer Ablieferung an die Staats
kasse. Um allen diesen Unbequemlichkeiten aus dem Wege zu
gehen, kann er sich bei einer Bank ein Girokonto für Steuerzah
lungen aufmachen lassen; er erläßt alsdann eine Bekanntmachung,
daß die Steuerzahler die für ihn bestimmten Steuern nicht an ihn,
sondern an die Bank auf sein Girokonto zahlen möchten. Die Bank
erhebt für ihre Mühewaltung zweifellos eine Gebühr, die aber
kaum höher sein wird, als die Unkosten, die der Erheber bei
eigener Erhebung tragen müßte ; der Erheber spart also mindestens
die Arbeit und die Verantwortung. Dasselbe Verfahren konnte
der römische Steuerpächter einschlagen.
Das Vorhandensein solcher Girokonten für Steuererheber
und Steuerpächter bei den Banken in Oxjrhynchos habe ich
auf Grund von P. Oxj. II 288 und 289 im Archiv IV S. 110 ff.
nachgewiesen.
Das Überschreiben der Gelder von der Bank auf die
Staatskasse fand wahrscheinlich monatlich statt. Darauf deutet
der Umstand, daß die Erheber Monatsberichte^ an den obersten
Gaubeamten (UTpuTpYog) erstatteten. In gleichen Zwischenräumen
werden die von den Erhebern selber eingezogenen Steuern an die
Staatskasse abgeführt worden sein. Denn wenn auch ein Erheber
eine Bank mit der Vereinnahmung beauftragte, so konnte die Bank
doch nur solche Steuergelder vereinnahmen, die ihr freiwillig in
das Haus gebracht wurden; von lässigen oder unsicheren Zahlern
mußte der Erheber selber das Geld beitreiben, denn das Recht
der Beitreibung stand nur dem Erheber ^ oder Pächter % nicht der
Bank zu.
P. Fay. 41 (186 n. Ohr.) enthält zwei Monatsberichte einer
Geldsteuer-Hebegenossenschaft^ (rcpàiaopeç dpTupiKibv) an den (Ttpa-
TT1TÓÇ. Wie schon Grenfell und Hunt gesehen haben, machen die
Berichte einen Unterschied zwischen den von der Genossenschaft
1 BGU. 784 (193 n. Chr.); P. Teb. II 615 (2./3. Jahrh. n. Chr.); P. Lond.
II S. 118 Nr. 306 (145 n. Chr.); Wenger, Stellvertr. S. 73f.
» BGU. 652 (207 n. Chr.) ; 653 (um 207 n. Chr.) usw.
» P. Teb. II 391, 20 (99 n. Chr.); BGU. 515 (193 n. Chr.); Wilcken,
Ostraka I S. 567 f.
* Wilcken, Archiv III S. 517, über das Pfändungsrecht des ptolemäi-
schen Steuerpächters.
“ vgl. hierzu Wilcken, Ostraka I S. 605.