Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  55.  Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.  251

Die  bisher  behandelten  Beispiele^  waren  Quittungen,  also
solche  Urkunden,  in  denen  die  òiaxpacpn  des  Steuerpächters  nur
inhaltlich  erwähnt  wurde.  Eine  òiuTpaqpn  selber*  besitzen
wir  in  P.  Hib.  I  70  a  (um  228  v.  Chr.)  :
ZiúiXoç  KXeiTÚpxDUi  x^íp^tv.  AéSai  napa  ZuuíXou  toû
TTioXegaiou  Zivtunéujç  àpo(upújv)  k  cruKapivoaKavOivou  Xitoû,
qç  ènpiaTO  napà  Biuuvoç  toû  OiXppovoç  ’Epeipiéinç,  x^XxoC
TTpôç  dpYÛpiov  [(ôpaxpôiv)  a]  iT  (bpaxpàç)  òéxa.  "Eppioao.
fEiouç)  10  [  ]
Der  Schluß  ist  weggebrochen,  er  enthielt  sehr  wahrscheinlich  die
Gegenzeichnung  der  Kontrollbehörde  in  der  Form  :  N.  N.  òéHai  tòç
(òpaxpàç)  i.  Zoilos  ist  der  Pächter  der  Umsatzsteuer;  Kleitarchos
der  Direktor  der  Staatskasse.
Die  òiaypaqpn  selber  verbleibt  bei  der  Staatskasse  als  Kassenbeleg, ­
  die  Staatskasse  überreicht  dem  Steuerzahler  eine  Quittung
über  gezahlte  Umsatzsteuer  (vgl.  S.  241  f.).  Aus  solchen  Quittungen
können  wir  daher  rückwärts  Schlüsse  ziehen  :  ist  in  einer  Quittung
eine  biaTpaçp  als  herrührend  vom  Steuerpächter  benannt,  so
betrifft  die  Steuerzahlung  Privatbesitz  ist  die  òiaTpaqpií  als  herrührend ­
  von  der  Erbpachtbehörde  benannt,  so  betrifft  die  Steuerzahlung ­
  Erbpachtbesitz  (Hausgut  oder  Staatsgut,  je  nach  der  Art
der  Erbpachtbehörde).

Abschnitt  55.
Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.
A.  Girokonto  bei  den  Banken.
Der  römische  Geldsteuererheber  ist  ein  liturgischer*
Beamter,  also  ein  Beamter,  der  ohne  Bezahlung  arbeitet  und  auch
die  mit  seinem  Amte  zusammenhängenden  Betriebskosten  aus  eigener
Tasche  zu  zahlen  hat.  Er  muß  ein  Büro  in  seinem  Hause  oder
sonstwo  herrichten,  er  muß  einen  Sekretär  (ßopBog  oder  TpappaTeú?)

*  vgl.  noch  P.  Amh.  II  54  (112  v.  Chr.)  ;  BGU.  994  (113  v.  Chr.);  P.  Lond.
I  S.  47  Nr.  3  (146  v.  Chr.)  usw.
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Hib.  I  70  a  Einl.,  verweisen  noch  auf  P.  Hib.
I  70  b  (um  228  v.  Chr.)  und  163  (um  229  v.  Chr.).
®  z.  B.  P.  Par.  15  b  Nr.  2416.
"  P.  Lond.  m  S.  113  Nr.  1159,  35  ff.  ;  P.  Gen.  37,  9  ;  P.  Teb.  U  354,  7  ;  578.
            
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