Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 58. Fernverkehr der Privatleute und Gemeinden. 
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Ägypten wirtschaftliche Vereinigungen begründet haben, die sogar 
mehrere Gaue ^ umfaßten. 
Diese Vereinigungen bilden die natürliche Unterlage für 
gegenseitige Unterstützung. Zwar haben, wie wir oben 
(Abschn. 53 und 55) sahen, die Staatskassen bei der Einziehung 
gewisser Steuern als Hebestellen für die Steuerpächter mitgewirkt ; 
daß sie aber auch mitwirkten, um die auswärtigen Steuern für 
Pächter und Erheber beizutreiben, glaube ich nicht. Die Steuer 
erheber und die Steuerpächter besaßen in allen Dörfern ohnehin 
ihre Büros, daher ist es naheliegend, daß sie das Einziehen der 
auswärtigen Steuern unter sich abmachten. 
Wir haben uns den Hergang wohl so vorzustellen, daß Heron 
und Zoilos für jeden einzelnen Eernort, woselbst sich Steuerpflich 
tige aus Tebtynis aufhielten, einen Auszug aus der Hebeliste fer 
tigten und diese Auszüge an die TrpÚKTopeç dpyupiKÛiv dieser Fem- 
orte mit dem Ersuchen absandten, die darin aufgeführten Kopf 
steuerbeträge für Rechnung von Tebtynis zu erheben. Daß die 
vielen, zum Teil kleinen Beträge aus den Femorten in bar nach 
Tebtynis befördert worden seien, ist ausgeschlossen. Für die Er 
heber der Kornsteuer ließ sich ein Girofernverkehr unter Vermit 
telung der verschiedenen Staatsspeicher nachweisen (Abschn. 22); 
wenn auch ein Girofernverkehr der Geldsteuererheber und 
Geldsteuerpächter sich nicht sicher nachweisen läßt, so hat er 
doch unter Vermittelung der Banken, die allerorts vorhanden waren, 
zweifellos bestanden. Wenn eine Privatbank zu Euhemereia Geld 
beträge regelmäßig entgegennimmt behufs Auszahlung an einen 
Empfänger in Alexandreia, was nur im Girowege geschehen sein 
kann (siehe Abschn. 58), so wäre es nicht zu verstehen, wenn die 
Banken, die ohnehin mit Erhebern und Pächtern giromäßig in 
Verbindung standen, den Girofernverkehr in Steuersachen nicht 
ausgebaut hätten. Doch fehlen uns die Belegstellen. 
Abschnitt 58. 
Fernverkehr der Privatleute und Gemeinden. 
Da bei Kornzahlungen ein Fernverkehr für Privatleute 
bestand (Abschn. 23), so ist von vornherein wahrscheinlich, daß 
‘ P. Teb. II 357 (197 n. Chr.): NepjXoç koI Zapajrapiaujv brnnocnOuvai 
TéXouç KaTa\oxicr|Liiî»v ’Apai(voÍTOu) Kai äXXujv v[o]|lhî)v.
	        
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