Abschn. 58. Fernverkehr der Privatleute und Gemeinden.
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Ägypten wirtschaftliche Vereinigungen begründet haben, die sogar
mehrere Gaue ^ umfaßten.
Diese Vereinigungen bilden die natürliche Unterlage für
gegenseitige Unterstützung. Zwar haben, wie wir oben
(Abschn. 53 und 55) sahen, die Staatskassen bei der Einziehung
gewisser Steuern als Hebestellen für die Steuerpächter mitgewirkt ;
daß sie aber auch mitwirkten, um die auswärtigen Steuern für
Pächter und Erheber beizutreiben, glaube ich nicht. Die Steuer
erheber und die Steuerpächter besaßen in allen Dörfern ohnehin
ihre Büros, daher ist es naheliegend, daß sie das Einziehen der
auswärtigen Steuern unter sich abmachten.
Wir haben uns den Hergang wohl so vorzustellen, daß Heron
und Zoilos für jeden einzelnen Eernort, woselbst sich Steuerpflich
tige aus Tebtynis aufhielten, einen Auszug aus der Hebeliste fer
tigten und diese Auszüge an die TrpÚKTopeç dpyupiKÛiv dieser Fem-
orte mit dem Ersuchen absandten, die darin aufgeführten Kopf
steuerbeträge für Rechnung von Tebtynis zu erheben. Daß die
vielen, zum Teil kleinen Beträge aus den Femorten in bar nach
Tebtynis befördert worden seien, ist ausgeschlossen. Für die Er
heber der Kornsteuer ließ sich ein Girofernverkehr unter Vermit
telung der verschiedenen Staatsspeicher nachweisen (Abschn. 22);
wenn auch ein Girofernverkehr der Geldsteuererheber und
Geldsteuerpächter sich nicht sicher nachweisen läßt, so hat er
doch unter Vermittelung der Banken, die allerorts vorhanden waren,
zweifellos bestanden. Wenn eine Privatbank zu Euhemereia Geld
beträge regelmäßig entgegennimmt behufs Auszahlung an einen
Empfänger in Alexandreia, was nur im Girowege geschehen sein
kann (siehe Abschn. 58), so wäre es nicht zu verstehen, wenn die
Banken, die ohnehin mit Erhebern und Pächtern giromäßig in
Verbindung standen, den Girofernverkehr in Steuersachen nicht
ausgebaut hätten. Doch fehlen uns die Belegstellen.
Abschnitt 58.
Fernverkehr der Privatleute und Gemeinden.
Da bei Kornzahlungen ein Fernverkehr für Privatleute
bestand (Abschn. 23), so ist von vornherein wahrscheinlich, daß
‘ P. Teb. II 357 (197 n. Chr.): NepjXoç koI Zapajrapiaujv brnnocnOuvai
TéXouç KaTa\oxicr|Liiî»v ’Apai(voÍTOu) Kai äXXujv v[o]|lhî)v.