Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  59.  Staatsnotariat,  Privatnotariat,  Banknotariat.

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in  öffentliche  und  nicht  öffentliche^  Privatnotariate.  Die
öffentlichen  Privatnotariate  wiederum  zerfallen  in  reine  Notariate ­
  und  Banknotariate.
Zu  den  öffentlichen  reinen  Privatnotaren  gehören,  wie  bereits
oben  (S.  273)  vermutet  wurde,  die  laviijuoveç,  ferner  die  vojuiKoi
(tabelliones)  für  römische  Vertragschließer  2,  die  cruvaWatiuaTo-Tpdcpoi^,
  anscheinend*  auch  die  vojuoTpdcpot^.
Ein  Zwischending  zwischen  rein  privatnotarieller  und  staatsnotarieller ­
  Beurkundung  ist  die  Sechszeugenurkunde;  sie  hat  ihre
ursprüngliche,  in  frühptolemäischer  Zeit  erkennbare  Eigenschaft
als  reine  Privaturkunde  im  Laufe  der  Zeit  verloren,  indem  sie  vor
dem  Staatsnotariate®  errichtet  wurde,  doch  mit  Beibehaltung  der
^  Die  ni¿ht  öffentlichen  Privatnotare  sind  die  Winkelschreiber,  welche
die  Handscheine  (xeipÓYpaqpa)  aufsetzen.
*  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  15  ff.
3  Siehe  S.  278.
*  P.  Teb.  II  397,34  (198  n.  Chr.).  Vgl.  Grenfell  und  Hunt,  aaO.
^  Die  vopoYpdqpoi  fertigen  Geburtsanzeigen  für  andere  Leute  an  und
unterschreiben  zugleich  als  Schreibvertreter  der  Meldepflichtigen  (P.  Fay.  28)  ;
sie  fertigen  für  Privatleute  Gesuche  an  (BGU.  888,  4)  oder  Pachtangebote
(P.  Fay.  36);  sie  entwerfen  das  oöipa  von  Privatabkommen  (P.  Gen.  42,  32)
usw.  Wenn  in  BGU.  581,  16  der  vopoYpáq)oç  eine  eidliche  Bürgschaftserklärung ­
  an  Stelle  des  Bürgen  abfaßt  in  Gegenwart  eines  Beamten:  ¿Ypdqprji  bià
'HpaK(\eíòou)  vopoYp(d(pou)  é'iraKoX(ou6o0vToç)  TTToXepaío(u)  ó'trripéT(ou),  so
geschah  das  offenbar,  weil  der  Bürge  schreibunkundig  war.  Der  vopoYpdcpoi;
ging  in  seiner  Eigenschaft  als  Privatnotar  mit  dem  Bürgen  zur  Behörde
und  schrieb  dort  die  Bürgschaftserklärung  an  Stelle  des  Bürgen  in  Gegenwart
eines  önriperng.  Diese  Tätigkeit  des  vopoYpdcpoç  ist  keine  amtliche  (protokollierende) ­
  Tätigkeit,  wie  Gradenwitz,  Einführung  S.  15,  und  Wenger,  Rechtshistorische ­
  Papyrusstudien  S.  5,  ausführen.  Vgl.  die  Bürgschaftserklärung  P.
Fior.  I  8  (um  136  n.  Chr.),  die  kein  Protokoll,  sondern  eine  einfache  schriftliche ­
  Erklärung  von  seiten  des  Bürgen  ist.  Auch  P.  Lips.  I  47  (372  n.  Chr.)
ist  kein  Protokoll,  sondern  eine  einfache  Bürgschaftserklärung,  die  der
Bürge  von  Anfang  bis  Ende  (cnüpa  und  Unterschrift)  eigenhändig  niedergeschrieben ­
  hat.
®  Die  Sechszeugenurkunde  BGU.  86  (155  n.  Chr.)  ist  vor  einem  Ypuçeïov
errichtet,  weil  in  Z.  11  eine  Darlehensurkunde  erwähnt  wird,  welche  òià  toO
aÙToO  Ypacpeiou  errichtet  worden  war.  Daß  dieses  ypucpeiov  keine  private
Schreibstube,  sondern  eine  behördliche  Schreibstube  ist,  bezeugt  Z.  25,  denn
hier  wird  der  Ort,  wo  die  Sechszeugenurkunde  errichtet  wird,  als  ápxú  bezeichnet ­
  (irapóvTiuv  òè  éiri  rfi?  dpXÜ?  paprupoúvTUJv  ktX.).  Mithin  ist  das
Ypaqpeiov  unserer  Urkunde  eine  ápxf)  (vgl.  oben  S.  274).  Da  das  Ypu^priov
im  Dorfe  Soknopaiu  Nesos  des  Faijums  liegt,  so  haben  wir  den  oben  (S.  275)
erörterten  Fall,  daß  die  dörfische  Zweigstelle  des  Staatsnotariates  als  Yputpriov
bezeichnet  wird.  Somit  ist  dieses  YPucpeiov  ein  Staatsnotariat,  und  die  Sechs-
            
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