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Teil IV. Girobanknotariat.
alten Sechszeugenbeurkundung. Vgl. das Nähere bei Wilcken,
Archiv V S. 204ff.
AUe^ öffentlichen Privatnotariate sind in Ansehung des Dienstbetriebes,
gleichwie die Staatsnotariate, an diejenigen Dienstvorschriften
gebunden, die von seiten der Regierung zur gleichmäßig
gesicherten Handhabung des Privaturkundenwesens erlassen werden.
Mehrfach freilich wurden diese Dienstvorschriften von den Privatnotaren
außer acht gelassen; die Vizekönige sahen sich dann
genötigt, bald die eine Gruppe, bald die andere Gruppe von Privatnotaren
an ihre Pflichten zu erinnern. So richtet sich die Ermahnung
des Vizekönigs Titianus (P. Oxy. I 34 Kol. Ill) an die vopiKoi,
dagegen die Ermahnung des Vizekönigs Mettius Rufus (P. Oxy. H
237 Kol. VIII, 36 ff.) an die auvctXXafiiaTOYpáqpoi und an die pvppoveç.
Auch die Banken haben in ihrer Eigenschaft als öffentliche
Privatnotariate dieselben innerdienstlichen Verpflichtungen
zu erfüllen, wie die Staatsnotariate. Daher werden wir Einrichtungen
und Schriftformen, die für das Staatsnotariat nachweisbar
sind, folgerichtig auch auf das Banknotariat anzuwenden
haben, und umgekehrt. Es stützen sich die Zeugnisse wechselseitig.
Das Recht der Banken, notarielle Verträge zu errichten, scheint
um 72 n. Ohr. noch nicht bestanden zu haben, denn die Verordnung
P. Oxy. n 238, welche an alle notariellen Dienststellen des
Landes gerichtet ist (vgl. Abschn. 83), zählt die Banken nicht mit
auf. Aus dieser frührömischen Zeit sind uns wohl Girobankbescheinigungen
und unselbständige Girobankverträge (siehe S. 318),
aber keine selbständigen Girobankverträge bekannt.
Der älteste selbständige Girobankvertrag wird in P.
Fior. I 86, 15 f. für das Jahr 8516 n. Ohr. bezeugt.
Für die Banken scheint eine Beschränkung der notariellen
Tätigkeit nur darin bestanden zu haben, daß die Partner,
zeugenurkunde ist vor dem Staatsnotariate errichtet worden. Da in römischer
Zeit jedes öffentliche Notariat verpflichtet war, die bei ihm errichteten Urkunden
dem Besitzamte anzuzeigen (s. Abschn. 80), so mußte der Hüter (auf-TpaqpoqpúXaS)
absterben.
1 Eine Ausnahme bilden vielleicht die römischen Urkunden, die von
den vopiKoi aufgesetzt wurden. Schon Koschaker hebt hervor (Zeitschr. der
Sav.-Stift. 1908 S. 16), daß die vom vopiKÓç aufgesetzten Urkunden private
Urkunden seien, und daß, wenn den Römern in Ägypten die Abfassung
von römischen Urkunden durch den vopiKÓç gestattet war, dies als ein Privileg
der herrschenden Klasse erscheine.