Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

alten  Sechszeugenbeurkundung.  Vgl.  das  Nähere  bei  Wilcken,
Archiv  V  S.  204ff.
AUe^  öffentlichen  Privatnotariate  sind  in  Ansehung  des  Dienstbetriebes, ­
  gleichwie  die  Staatsnotariate,  an  diejenigen  Dienstvorschriften ­
  gebunden,  die  von  seiten  der  Regierung  zur  gleichmäßig
gesicherten  Handhabung  des  Privaturkundenwesens  erlassen  werden.
Mehrfach  freilich  wurden  diese  Dienstvorschriften  von  den  Privatnotaren ­
  außer  acht  gelassen;  die  Vizekönige  sahen  sich  dann
genötigt,  bald  die  eine  Gruppe,  bald  die  andere  Gruppe  von  Privatnotaren ­
  an  ihre  Pflichten  zu  erinnern.  So  richtet  sich  die  Ermahnung ­
  des  Vizekönigs  Titianus  (P.  Oxy.  I  34  Kol.  Ill)  an  die  vopiKoi,
dagegen  die  Ermahnung  des  Vizekönigs  Mettius  Rufus  (P.  Oxy.  H
237  Kol.  VIII,  36  ff.)  an  die  auvctXXafiiaTOYpáqpoi  und  an  die  pvppoveç.

Auch  die  Banken  haben  in  ihrer  Eigenschaft  als  öffentliche
Privatnotariate  dieselben  innerdienstlichen  Verpflichtungen
zu  erfüllen,  wie  die  Staatsnotariate.  Daher  werden  wir  Einrichtungen ­
  und  Schriftformen,  die  für  das  Staatsnotariat  nachweisbar ­
  sind,  folgerichtig  auch  auf  das  Banknotariat  anzuwenden
haben,  und  umgekehrt.  Es  stützen  sich  die  Zeugnisse  wechselseitig.
Das  Recht  der  Banken,  notarielle  Verträge  zu  errichten,  scheint
um  72  n.  Ohr.  noch  nicht  bestanden  zu  haben,  denn  die  Verordnung ­
  P.  Oxy.  n  238,  welche  an  alle  notariellen  Dienststellen  des
Landes  gerichtet  ist  (vgl.  Abschn.  83),  zählt  die  Banken  nicht  mit
auf.  Aus  dieser  frührömischen  Zeit  sind  uns  wohl  Girobankbescheinigungen ­
  und  unselbständige  Girobankverträge  (siehe  S.  318),
aber  keine  selbständigen  Girobankverträge  bekannt.
Der  älteste  selbständige  Girobankvertrag  wird  in  P.
Fior.  I  86,  15  f.  für  das  Jahr  8516  n.  Ohr.  bezeugt.
Für  die  Banken  scheint  eine  Beschränkung  der  notariellen ­
  Tätigkeit  nur  darin  bestanden  zu  haben,  daß  die  Partner,
zeugenurkunde  ist  vor  dem  Staatsnotariate  errichtet  worden.  Da  in  römischer
Zeit  jedes  öffentliche  Notariat  verpflichtet  war,  die  bei  ihm  errichteten  Urkunden ­
  dem  Besitzamte  anzuzeigen  (s.  Abschn.  80),  so  mußte  der  Hüter  (auf-TpaqpoqpúXaS)
  absterben.
1  Eine  Ausnahme  bilden  vielleicht  die  römischen  Urkunden,  die  von
den  vopiKoi  aufgesetzt  wurden.  Schon  Koschaker  hebt  hervor  (Zeitschr.  der
Sav.-Stift.  1908  S.  16),  daß  die  vom  vopiKÓç  aufgesetzten  Urkunden  private ­
  Urkunden  seien,  und  daß,  wenn  den  Römern  in  Ägypten  die  Abfassung
von  römischen  Urkunden  durch  den  vopiKÓç  gestattet  war,  dies  als  ein  Privileg ­
  der  herrschenden  Klasse  erscheine.
            
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