Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  64.  Das  KaxaXoYeïov  des  àpxibiKa0Triç.

299

Bezugnahme  auf  die  Entscheidung  des  àpxiòiKacmíç  die  nötigen  Anträge. ­
  Die  Bezugnahme  auf  jene  Entscheidung  pflegt  folgende  Form
zu  haben:  ou  irapeKopicra  dirò  òmXoTfjç  òrmoanjúcreujç  xpnMotTiCjuoO
TÒ  àvTÍfpacpov  uTTÓKeiTai^,  zu  deutsch:  „anbei  Abschrift  der  Entscheidung ­
  (des  dpxibiKaíTTnç),  die  ich  in  Verfolg  dienstmäßiger
Prüfung  auf  Verleihung  der  Rechtskraft  empfangen  habe“.  Man
sagte  auch:  ou  TrapeKÓpiffa  èK  xoO  KaraXoteíou  xPnßöTiapoO
UTTopviíiLiaToç  ¿¡aßabeias  àvxÍYpacpov  úiroxáSaffa  zu  deutsch:
„anbei  Abschrift  der  aus  dem  Abteilungsbüro  (des  dpxibiKacrxnç)
für  Privaturkunden  mir  zugegangenen  Entscheidung  auf  meine
Eingabe  betreffs  Besitzübernahme  (des  Pfandes)“.
Die  òriiLioaíuuaiç  des  Handscheines  ist  bei  Schuldurkunden
für  den  Antragsteller  nur  Mittel  zum  Zweck.  Der  letzte  Zweck
ist  die  èpPaòeía,  das  Eintreten  in  den  Pfandgegenstand  als
vollberechtigter  Besitzer  auf  Grund  einer  Zwangsvollstreckung
(siehe  Abschn.  92  am  Ende),  sofern  nicht  der  Schuldner  schließlich
doch  noch  zur  Zahlung  sich  bequemen  sollte.  Zur  äpßaöeia  aber
bieten  die  Gaubehörden  nur  dann  ihre  Hand,  wenn  die  òruLioaímcnç
des  Handscheines  voraufgegangen  ist;  außerdem  müssen  die  verwaltungsrechtlichen ­
  Vorbedingungen  für  die  äpßabeia  erfüllt  sein,
die  kürzlich  Koschaker^  in  überzeugender  und  lehrreicher  Weise
näher  auseinandergesetzt  hat.
Die  òrmoffíujffiç  wird  nicht  nur  bei  Schuldurkunden  nachgesucht, ­
  sondern  auch  bei  Verträgen  anderer  Art,  falls  sie  Handscheine ­
  sind;  so  ist  in  P.  Oxy.  VI  906,  8  (2./3.  Jahrh.  n.  Ohr.)  von
einer  Ehe-auYTpacpq  die  Rede,  die  ihre  òTnaouíujcriç  durch  das
KaxaXoTeîov  erhalten  hat.  Diese  cruTTpacpn  ist  zweifellos  ein  Mitgift-Ehevertrag,
  der  ohne*  Mitwirkung  eines  öffentlichen  Notars  aufgesetzt ­
  worden  war,  der  also  den  Wert  eines  Handscheines  hatte.
Nachträglich  hielt  man  es  aus  irgendwelchen  Gründen  für  zweckmäßig, ­
  die  òripoíJíuKTiç  herbeizuführen.
Die  mit  òripocrímcTiç  ausgestatteten  Handscheine  verbleiben
in  zwiefacher  Ausfertigung  in  Alexandreia  behufs  Verwahrung
in  den  beiden  alexandrinischen®  Besitzämtem,  der  ‘Aòpiavt)  ßißXio-‘
  BGU.  578,  4  (189  n.  Chr.);  614,  4  (217  n.  Chr.).
*  P.  Fior.  I  56,  2  (234  n.  Chr.).
3  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  23  ff.
*  Vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  VI  906,  9  Anm.
®  Mit  Recht  betonen  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S.  182,  sowie  Wilcken,
Archiv  I  S.  124,  daß  die  'Abpiav^  ßißXio0r|Kri  und  das  Navavov  in  jenem  Zusammenhänge ­
  nur  in  Alexandreia  zu  suchen  seien.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.