Abschn. 64. Das KaxaXoYeïov des àpxibiKa0Triç.
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Bezugnahme auf die Entscheidung des àpxiòiKacmíç die nötigen Anträge.
Die Bezugnahme auf jene Entscheidung pflegt folgende Form
zu haben: ou irapeKopicra dirò òmXoTfjç òrmoanjúcreujç xpnMotTiCjuoO
TÒ àvTÍfpacpov uTTÓKeiTai^, zu deutsch: „anbei Abschrift der Entscheidung
(des dpxibiKaíTTnç), die ich in Verfolg dienstmäßiger
Prüfung auf Verleihung der Rechtskraft empfangen habe“. Man
sagte auch: ou TrapeKÓpiffa èK xoO KaraXoteíou xPnßöTiapoO
UTTopviíiLiaToç ¿¡aßabeias àvxÍYpacpov úiroxáSaffa zu deutsch:
„anbei Abschrift der aus dem Abteilungsbüro (des dpxibiKacrxnç)
für Privaturkunden mir zugegangenen Entscheidung auf meine
Eingabe betreffs Besitzübernahme (des Pfandes)“.
Die òriiLioaíuuaiç des Handscheines ist bei Schuldurkunden
für den Antragsteller nur Mittel zum Zweck. Der letzte Zweck
ist die èpPaòeía, das Eintreten in den Pfandgegenstand als
vollberechtigter Besitzer auf Grund einer Zwangsvollstreckung
(siehe Abschn. 92 am Ende), sofern nicht der Schuldner schließlich
doch noch zur Zahlung sich bequemen sollte. Zur äpßaöeia aber
bieten die Gaubehörden nur dann ihre Hand, wenn die òruLioaímcnç
des Handscheines voraufgegangen ist; außerdem müssen die verwaltungsrechtlichen
Vorbedingungen für die äpßabeia erfüllt sein,
die kürzlich Koschaker^ in überzeugender und lehrreicher Weise
näher auseinandergesetzt hat.
Die òrmoffíujffiç wird nicht nur bei Schuldurkunden nachgesucht,
sondern auch bei Verträgen anderer Art, falls sie Handscheine
sind; so ist in P. Oxy. VI 906, 8 (2./3. Jahrh. n. Ohr.) von
einer Ehe-auYTpacpq die Rede, die ihre òTnaouíujcriç durch das
KaxaXoTeîov erhalten hat. Diese cruTTpacpn ist zweifellos ein Mitgift-Ehevertrag,
der ohne* Mitwirkung eines öffentlichen Notars aufgesetzt
worden war, der also den Wert eines Handscheines hatte.
Nachträglich hielt man es aus irgendwelchen Gründen für zweckmäßig,
die òripoíJíuKTiç herbeizuführen.
Die mit òripocrímcTiç ausgestatteten Handscheine verbleiben
in zwiefacher Ausfertigung in Alexandreia behufs Verwahrung
in den beiden alexandrinischen® Besitzämtem, der ‘Aòpiavt) ßißXio-‘
BGU. 578, 4 (189 n. Chr.); 614, 4 (217 n. Chr.).
* P. Fior. I 56, 2 (234 n. Chr.).
3 Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 23 ff.
* Vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. VI 906, 9 Anm.
® Mit Recht betonen Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 182, sowie Wilcken,
Archiv I S. 124, daß die 'Abpiav^ ßißXio0r|Kri und das Navavov in jenem Zusammenhänge
nur in Alexandreia zu suchen seien.