Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Der Antrag enthält, wie man aus obigem Beispiele ersieht, schon 
alle wesentlichen Bestandteile des künftigen Kaufvertrages, sodaß 
dem Besitzamte die nachherige Prüfung, sobald der künftige Kauf 
vertrag bei dem Besitzamte einläuft, erleichtert wird. Jene An 
gaben im Anträge sind vor allem auch deshalb notwendig, weü 
das Besitzamt bei Erteilung des èTríerraXiua sich sicherstellen muß: 
nur auf die im Anträge bezeichneten Tatsachen bezieht sich das 
èîTÎcTTaXiLia, und nur diese selbigen Tatsachen darf der nachkommende 
Notariats vertrag auf weisen. 
In unserem Beispiele liegt das Haus in Theadelpheia, eben 
dort ist die Verkäuferin ansässig. Zuständig ist daher die 
dörfische Notariatszweigstelle in Theadelpheia, wenn auch 
der Käufer in Arsinoe ansässig ist. 
Am Kopfe der vorbehandelten Eingabe steht ein amtlicher 
Vermerk des Besitzamtes: [.. .]Kp[..] geô‘[Ti(|Li£Íuj|Liai) i.] (êiouç) Me- 
(t[o(pp)]. In dem verstümmelten Eigennamen darf man nicht un 
bedingt den Namen eines der beiden Direktoren des Besitzamtes 
suchen, sondern, wie andere Beispiele^ zeigen, wahrscheinlich den 
Namen des stellvertretenden Bürobeamten. Dieses kurze crecrri- 
jLieíuupai^ scheint nicht das èTríaiaXiua zu sein; das ffeurmeiiuiaai 
wurde vom Bürobeamten vermutlich auf diejenige Ausferti 
gung der Eingabe gesetzt, die als Beleg im Besitzamte zu 
rückbehalten wurde. 
Ein Antrag® nebst äniaraXpa ist BGU. 379 (67 n. Chr.); 
hier steht unterhalb, also zu Füßen der Eingabe, durch einen 
kurzen Zwischenraum von ihr geschieden, von anderer Hand: 
Tüll TÒ Tpaqpiov Kapavíòoç. Ka0’ fjv ireiroiriVTai ^e[pi] 
t[ò] TpÍT[ov] pépoç Tris Toö KXiípou àp[oúp]r|[ç] piaç T[fiç] 
útt’ oòòeyòç KpaToopévriÇ reXeíaOtu, diç xaOiíxei. 
Dieses ist das èTTÍcnaXpa, geschrieben von der Hand eines 
Bürobeamten des Besitzamtes; dahinter folgt von dritter Hand, 
möglicherweise von der Hand eines der Direktoren, das Datum. 
In BGU. 379 haben wir, was unbedingter Bestandteil des 
árríJTaXpa sein muß, das für das Notariat wichtige Schlag wort 
» P. Lond. II S. 151 Nr.299 (128 n. Chr.); 300 (129 n. Chr.); 
» P. Lond. II S. 151 Nr. 299 u. 300 sind ebenso zu deuten. 
® Die Eingabe ist an die bripoda ßißXioSi^Kn gerichtet. Zu dieser frühen 
Zeit war in Arsinoe das Staatsarchiv noch nicht von dem Besitzamte getrennt. 
Vgl. oben S. 282.
	        
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