Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Der  Antrag  enthält,  wie  man  aus  obigem  Beispiele  ersieht,  schon
alle  wesentlichen  Bestandteile  des  künftigen  Kaufvertrages,  sodaß
dem  Besitzamte  die  nachherige  Prüfung,  sobald  der  künftige  Kaufvertrag ­
  bei  dem  Besitzamte  einläuft,  erleichtert  wird.  Jene  Angaben ­
  im  Anträge  sind  vor  allem  auch  deshalb  notwendig,  weü
das  Besitzamt  bei  Erteilung  des  èTríerraXiua  sich  sicherstellen  muß:
nur  auf  die  im  Anträge  bezeichneten  Tatsachen  bezieht  sich  das
èîTÎcTTaXiLia,  und  nur  diese  selbigen  Tatsachen  darf  der  nachkommende
Notariats  vertrag  auf  weisen.
In  unserem  Beispiele  liegt  das  Haus  in  Theadelpheia,  ebendort ­
  ist  die  Verkäuferin  ansässig.  Zuständig  ist  daher  die
dörfische  Notariatszweigstelle  in  Theadelpheia,  wenn  auch
der  Käufer  in  Arsinoe  ansässig  ist.
Am  Kopfe  der  vorbehandelten  Eingabe  steht  ein  amtlicher
Vermerk  des  Besitzamtes:  [..  .]Kp[..]  geô‘[Ti(|Li£Íuj|Liai)  i.]  (êiouç)  Me-(t[o(pp)].
  In  dem  verstümmelten  Eigennamen  darf  man  nicht  unbedingt ­
  den  Namen  eines  der  beiden  Direktoren  des  Besitzamtes
suchen,  sondern,  wie  andere  Beispiele^  zeigen,  wahrscheinlich  den
Namen  des  stellvertretenden  Bürobeamten.  Dieses  kurze  crecrrijLieíuupai^
  scheint  nicht  das  èTríaiaXiua  zu  sein;  das  ffeurmeiiuiaai
wurde  vom  Bürobeamten  vermutlich  auf  diejenige  Ausfertigung ­
  der  Eingabe  gesetzt,  die  als  Beleg  im  Besitzamte  zurückbehalten ­
  wurde.
Ein  Antrag®  nebst  äniaraXpa  ist  BGU.  379  (67  n.  Chr.);
hier  steht  unterhalb,  also  zu  Füßen  der  Eingabe,  durch  einen
kurzen  Zwischenraum  von  ihr  geschieden,  von  anderer  Hand:
Tüll  TÒ  Tpaqpiov  Kapavíòoç.  Ka0’  fjv  ireiroiriVTai  ^e[pi]
t[ò]  TpÍT[ov]  pépoç  Tris  Toö  KXiípou  àp[oúp]r|[ç]  piaç  T[fiç]
útt’  oòòeyòç  KpaToopévriÇ  reXeíaOtu,  diç  xaOiíxei.
Dieses  ist  das  èTTÍcnaXpa,  geschrieben  von  der  Hand  eines
Bürobeamten  des  Besitzamtes;  dahinter  folgt  von  dritter  Hand,
möglicherweise  von  der  Hand  eines  der  Direktoren,  das  Datum.
In  BGU.  379  haben  wir,  was  unbedingter  Bestandteil  des
árríJTaXpa  sein  muß,  das  für  das  Notariat  wichtige  Schlag  wort
»  P.  Lond.  II  S.  151  Nr.299  (128  n.  Chr.);  300  (129  n.  Chr.);
»  P.  Lond.  II  S.  151  Nr.  299  u.  300  sind  ebenso  zu  deuten.
®  Die  Eingabe  ist  an  die  bripoda  ßißXioSi^Kn  gerichtet.  Zu  dieser  frühen
Zeit  war  in  Arsinoe  das  Staatsarchiv  noch  nicht  von  dem  Besitzamte  getrennt.
Vgl.  oben  S.  282.
            
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