Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Alles das sind dieselben Angaben, die in dem an das Besitz 
amt gerichteten Anträge des Dionysios, des Schuldners, auf Erteilung 
des èiTÍtrraXiia ebenfalls gestanden haben müssen; das Besitzamt 
hat sie daraus übernommen. Am Schlüsse dieses èiríffTaXiaa steht: 
Xaipn(iLiujv) Das ist die eigenhändige Unterschrift des 
selben XaipHpujv, der im Eingänge als Absender genannt ist; er 
ist der Vizedirektor des Besitzamtes zu Oxyrhynchos. Zwar wird 
das Besitzamt nicht benannt, doch können so weitgehende für das 
Notariat bestimmte Einzelheiten von keiner anderen Behörde als 
vom Besitzamte ausgehen. Das xPHP^Tiuov läuft auf dasselbe hinaus, 
wie eingangs das àvórpaipai^ 
Der Antrag an das Besitzamt geht von dem derzeitigen Besitzer 
(Dionysios) des zur Verpfändung kommenden Grundstücks aus, denn 
nur dieser ist verfügungsberechtigt Das Besitzamt händigt darauf das 
an die Adresse des dYopavôpoç gerichtete èirícTTaXpa an ebendiesen 
Dionysios aus. Dionysios geht nun mit dem ènícTTaXpa nicht un 
mittelbar zum Staatsnotariate, denn das Staatsnotariat tritt 
nicht eher in Wirksamkeit, als bis zuvor die zugehörige Umsatz 
steuer (èxKÚKXiov) bezahlt ist (vgl. Abschn. 80). Diese Steuer zahlt 
aber nicht Dionysios (der Schuldner), sondern sein Gläubiger Didy- 
mos. Darum übergibt Dionysios das àniuroXpa an Didymos. Letzterer 
zahlt die Umsatzsteuer an die Staatskasse. Über die bezahlte Steuer 
läßt sich Didymos auf demselben Blatte, welches das WaraXpa trägt, 
quittieren. Diese Quittung der Staatskasse, ebenfalls an die Adresse 
des àxopavópoç gerichtet, ist bereits S. 264 behandelt worden. Das 
mit der Steuerquittung versehene èTTÍUTaXpa legen die Vertrags 
partner nunmehr dem Staatsnotariate vor, und jetzt wird dort der 
Notariats vertrag als cruTTpaqpf) UTroOpKriç aufgesetzt. 
Um einen Notariatsvertrag in Fluß zu bringen, sind also drei 
Urkunden nötig: Antrag des Verfügungsberechtigten an 
das Besitzamt, áníuraXpa des Besitzamtes und Steuer 
quittung. Alle drei Urkunden können gelegentlich auf einem 
und demselben Papyrusblatte stehen. 
Daß das Notariat die éTricrxáXpaTa des Besitzamtes als 
wichtige Ausweispapiere dauernd in seiner Registratur verwahrt, 
ist selbstverständlich ; sie wurden hier zu Rollen aneinanderge 
klebt. Auf diese Weise erklärt sich vielleicht P. Fior. I 67 (um 
165 n. Chr.). Dieser Papyrus enthält zwei Spalten, von denen bei 
* Lewald, Grundbuchrecht S. 66, erklärt P. Oxy. II 243 und 242 un 
richtig als „Aufträge zur Registrierung bereits errichteter Urkunden“.
	        
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