Object: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat, 
Abschnitt 67. 
Notariatsvertrag mit unselbständigem Girobankvertrage 
von Hermupolis. 
Eine Girobankbescheinigung ist eine von seiten der Bank 
einseitig abgegebene Bescheinigung über eine Girozahlung (siehe 
S. 210f. und 219). Im unselbständigen Girobank vertrage da 
gegen treten Bank und Geldempfänger gemeinsam als Partner 
auf behufs gegenseitiger Beurkundung einer Girozahlung. 
Der Girobank vertrag besteht in Hermupolis aus zwei 
Hauptabschnitten, õiaTpaqpfj und (iTroTpaqpti. Das Schlagwort für 
die ÓTTOfpaqpií ist *èTTTiKoXoú0r|Ka*, gewöhnlich in der Wendung: 
èíTtiKoXoúGriKa TrpoKeipévr) òiafpaqp^, „ich bin bei der vorauf 
gehenden biuTpaqpn dabei gewesen“, d. h. „ich habe die vorauf 
gehende òittTpacpn geprüft und für richtig befunden Treffen 
wir in einer Bankurkunde diese Wendung, so ist die Bank urkunde 
ein Girobankvertrag. Wird im Girobankvertrage (òiaYpaqpií und 
ÚTTOTputpn) auf einen Notariatsvertrag als den Ausgangspunkt 
der vorliegenden Girozahlung hingewiesen, so erhellt daraus, daß 
der Girobankvertrag ein unselbständiger Girobank vertrag 
ist. Im Gegensätze hierzu steht der selbständige Girobank 
vertrag, der sich an einen Notariats vertrag nicht anlehnt, sondern 
ihn völlig ersetzt (vgl. Absohn. 69). 
P. Gen. 22 (um 38 n. G hr.) ist nur die oTroYpacpp zur bia- 
Ypaqpii eines unselbständigen Girobankvertrages aus Hermupolis*: 
’ETTÍpaxoç ZujTTÚpou è[iT]riKoXXoú6r)Ka tí) [irpJoKei- 
ILiévr) biaYpaq)r] ku! dnexio T[€i]|unv Tfjç ÚTrapxo[ú(T]Tiç poi 
boúXpç, ^ õvopa GeppouGúpiov, kui thç xaÚTrjç GuYatpòç 
TepeOioç, àKoXXoúGiuç rf) àvevriveYpévr) bià toO èv 
'EppoO TTÓXei àYopavopíou div^, dpYupíou bpaxpàç xiXíaç 
éKOTÓv, Y(ívovTai) (bpaxpai) dp, KaGiòç upoKeixai. (’’Etouç) 
ß' faiou Kaíuapoç ZeßactToO [fepiaaJviKoO AÚTo[KpáTopo]ç*. 
Die zugehörige biaYpaqpp sowie der ebenfalls zugehörige Staats 
notariatsvertrag sind bis auf etliche Schlußworte verloren (vgl. 
Wilcken, Archiv III S. 390). 
P. Kor. I 1 (153 n. Ohr.) aus Hermupolis ist ein Staatsnotariats 
vertrag mit nachfolgendem unselbständigen Girobankvertrage. Dm 
^ vgl. P, Straßb. I 19 Einl. S.71. 
* vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Archiv III S. 390, 
® Man erwartet hier noch Monat und Tag. Vielleicht abgebrochen.
	        
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