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Teil IV. Girobanknotariat,
Abschnitt 67.
Notariatsvertrag mit unselbständigem Girobankvertrage
von Hermupolis.
Eine Girobankbescheinigung ist eine von seiten der Bank
einseitig abgegebene Bescheinigung über eine Girozahlung (siehe
S. 210f. und 219). Im unselbständigen Girobank vertrage da
gegen treten Bank und Geldempfänger gemeinsam als Partner
auf behufs gegenseitiger Beurkundung einer Girozahlung.
Der Girobank vertrag besteht in Hermupolis aus zwei
Hauptabschnitten, õiaTpaqpfj und (iTroTpaqpti. Das Schlagwort für
die ÓTTOfpaqpií ist *èTTTiKoXoú0r|Ka*, gewöhnlich in der Wendung:
èíTtiKoXoúGriKa TrpoKeipévr) òiafpaqp^, „ich bin bei der vorauf
gehenden biuTpaqpn dabei gewesen“, d. h. „ich habe die vorauf
gehende òittTpacpn geprüft und für richtig befunden Treffen
wir in einer Bankurkunde diese Wendung, so ist die Bank urkunde
ein Girobankvertrag. Wird im Girobankvertrage (òiaYpaqpií und
ÚTTOTputpn) auf einen Notariatsvertrag als den Ausgangspunkt
der vorliegenden Girozahlung hingewiesen, so erhellt daraus, daß
der Girobankvertrag ein unselbständiger Girobank vertrag
ist. Im Gegensätze hierzu steht der selbständige Girobank
vertrag, der sich an einen Notariats vertrag nicht anlehnt, sondern
ihn völlig ersetzt (vgl. Absohn. 69).
P. Gen. 22 (um 38 n. G hr.) ist nur die oTroYpacpp zur bia-
Ypaqpii eines unselbständigen Girobankvertrages aus Hermupolis*:
’ETTÍpaxoç ZujTTÚpou è[iT]riKoXXoú6r)Ka tí) [irpJoKei-
ILiévr) biaYpaq)r] ku! dnexio T[€i]|unv Tfjç ÚTrapxo[ú(T]Tiç poi
boúXpç, ^ õvopa GeppouGúpiov, kui thç xaÚTrjç GuYatpòç
TepeOioç, àKoXXoúGiuç rf) àvevriveYpévr) bià toO èv
'EppoO TTÓXei àYopavopíou div^, dpYupíou bpaxpàç xiXíaç
éKOTÓv, Y(ívovTai) (bpaxpai) dp, KaGiòç upoKeixai. (’’Etouç)
ß' faiou Kaíuapoç ZeßactToO [fepiaaJviKoO AÚTo[KpáTopo]ç*.
Die zugehörige biaYpaqpp sowie der ebenfalls zugehörige Staats
notariatsvertrag sind bis auf etliche Schlußworte verloren (vgl.
Wilcken, Archiv III S. 390).
P. Kor. I 1 (153 n. Ohr.) aus Hermupolis ist ein Staatsnotariats
vertrag mit nachfolgendem unselbständigen Girobankvertrage. Dm
^ vgl. P, Straßb. I 19 Einl. S.71.
* vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Archiv III S. 390,
® Man erwartet hier noch Monat und Tag. Vielleicht abgebrochen.