Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Bank.  Die  unmittelbare  Zahlung  hat  zur  Folge,  daß  Proclus  im  vorliegenden ­
  Notariats  vertrage  als  Partner  auf  tritt,  sodaß  seine  Anrechte ­
  an  Maron  nicht  bloß  auf  Grund  jenes  Handscheines,  sondern
auch  noch  auf  Grund  dieses  Notariatsvertrages  festgelegt  werden.
Der  gezahlte  Preis  von  900  Drachmen  heißt  òieffTaXiaévov
Keq)á\aiov,  weil  die  Zahlung  im  Girowege  geschieht,  auf  Grund
eines  òiacXToXiKÓv.  Sowohl  Maron  als  auch  Proclus  müssen  ein
solches  òiaaroXiKÓv  (S.  203)  an  ihre  Bank  eingereicht  haben.  Es
ist  auch  selbstverständlich,  daß  die  eine  Bank  für  Maron,  die  andere
für  Proclus  eine  unselbständige  Girobankbescheinigung  ausfertigte.
Am  Schlüsse  von  CPR.  1  quittiert  Ptolemais  mit  den  Worten:
rTTo[Xeiua'iç  TTToXejqaiou  irapaKexibpnKa  xàç  toO  KXqpou  àXoúpaç  rpîç
Kai  ¿Tréxio  Tqv  [Ti]pf|V  àpTu[píou  òpaxpàç]  èvuKoaíaç,  KaOdiç  TTpOKue,
Kè  ßeßeibffuü.  Das  ist  die  Quittung  der  Geldempfängerin  vor  dem
Notariate.  Der  wirkliche  Geldempfang  findet  aber  erst  hinterher ­
  vor  der  Bank  statt;  darum  ist  die  Quittung  vor  dem  Notariate
eigentlich  nur  eine  vorzeitige  Quittung.  Das  erkennt  man  z.  B.
aus  P.  Fior.  11  (153  n.  Chr.),  woselbst  die  Geldempfängerin  (Schuldnerin) ­
  in  der  OiroTpaqpn  zum  Notariats  vertrage  erklärt  (Z.  111):
òeòávKJpai  irapà  N.  N.  òpaxpàç  x,  Sç  àveiprmai  ôi’  èTriTri[p]riTÜ)v
TpaTréiqç.  Tatsächlich  aber  empfängt  sie  das  Geld  erst  hinterher^
auf  der  Bank,  denn  dort  quittiert  sie  nochmals  in  der  úirofpacpq  der
Girobankurkunde  (Z.  29.1):  ^x^  òpaxpàç  x.  Auch  in
CPR.  1  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  Frau  Ptolemais  auf
beiden  Banken  je  eine  Quittung  zu  Händen  des  Maron  und  des
Proclus  ausgestellt  hat.  Auf  diese  beiden  Quittungen  beziehen  sich
die  Worte  0e)Li[évriç  crupjßoXaiuuv  (lies  aupßoXaia),  „indem  sie  (Ptolemais) ­
  die  (erforderlichen)  Quittungen  (über  den  Empfang  der  beiden
Teilsummen  zu  Händen  der  beiden  Geldgeber  Maron  und  Proclus
auf  den  beiden  Banken)  ausfertigte“  ^  (vgl.  S.  213).  Die  Bank  stellt
keine  Quittung  aus  (vgl.  S.  210).
Wie  ich  oben  (S.  313)  bei  Zergliederung  von  P.  Teb.  II  389
gezeigt  habe,  zerfällt  die  unselbständige  Girobankbescheinigung,
gleichwie  die  selbständige  Girobankbescheinigung  (Abschn.  46),  in
zwei  Hauptteile:  A.  Kopf  des  Auszuges  aus  dem  Girobuche
und  B.  Auszug  aus  dem  Girobuche.  Der  Auszug  (B)  enthält
‘  vgl.  P.  Straßb.  I  52  Einl.  S.  175.
*  Mittels,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  1898  S.  247,  schlägt  die  Ergänzung  Oe-|Li[¿vou
  ffupJßoXaiuJv  (=  <TU|Liß0\aiov)  vor,  „indem  er  (Proclus)  eine  Anweisung
ausstellte“.  Die  Ergänzung  eep[évTiç]  setze  ich  vermutungsweise.
            
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