Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

15

Abschn.  4.  Die  römischen  Staatskassen.

ßaToiv  6ÎÇ  [tjtiv  è-rri  toútoiç  TpáTreZ;a[v],  K(ai)  ouòèv
[(T]oí  èvKa\oû|Li€v  Trepi  toútoiv  ktX.
Horion  hat  also  die  Biersteuer  an  die  Staatskasse  abgeführt,
wobei  es  nicht  notwendig  ist,  daran  zu  denken,  daß  diese  Staatskasse ­
  eine  Zweigstelle  in  Karanis  hatte;  die  Abführung  ist  vielmehr ­
  an  die  Staatskasse  in  Arsinoe  erfolgt.  Den  qpópoç  npoßdrcuv
dagegen  hat  Horion  nicht  an  die  Staatskasse  abgeführt,  sondern
eîç  Tfjv  èni  toútoiç  TpaneZav.  Wäre  die  letztere  rpá-rreCa  ebenfalls
eine  Staatskasse,  so  wäre  die  Scheidung  dieser  rpárreZa  von  der
òrmocría  rpáneía  nicht  so  scharf  zum  Ausdrucke  gekommen.  Wollte
man  ein  wenden,  daß  unter  der  ÒTipocría  TpaireCa  die  Staatskasse
in  der  Hauptstadt,  unter  der  anderen  rpáneZa  eine  in  Karanis  bestehende ­
  Zweigstelle  jener  Staatskasse  zu  verstehen  sei,  so  wäre
die  Frage  aufzuwerfen,  weshalb  die  zweite  Abgabe  nicht  zusammen
mit  der  ersten  an  die  Staatskasse  in  der  Hauptstadt,  oder  beide
Abgabenarten  nicht  zusammen  an  die  angenommene  Zweigstelle
der  Staatskasse  in  Karanis  abgeführt  werden  durften.  Wenn  der
Staat  Empfänger  beider  Abgaben  wäre,  würde  die  Abführung  der
Einfachheit  halber  sicherlich  gleichartig  geschehen  sein.  Daher
möchte  ich  die  zweite  TpaireZa  für  eine  Bank  im  Dorfe  Karanis ­
  halten,  und  den  qpópoç  npoßdruiv  für  eine  der  Dorfgemeinde
zufließende  Pachtzinszahlung  \  zahlbar  seitens  der  Pächter  der
Gemeinde-TrpoßaTa.  Horion  hat  diese  Pachtzinsen  von  den  Zahlungspflichtigen ­
  eingezogen  und  führt  sie  an  die  Privatbank  im  Dorfe  ab,
weil  die  Dorfgemeinde  als  juristische  Person  ein  Girokonto  bei
dieser  Bank  besitzt  (vgl.  Abschn.  19,  Guthaben  von  Körperschaften).
Alles  in  allem  bin  ich  der  Ansicht,  daß  die  römische  Regierung ­
  Zweigstellen  der  Staatskasse  in  Dörfern  nicht  unterhielt.
Soweit  staatliche  Yereinnahmungen  oder  Verausgabungen  durchaus
in  einem  Dorfe  geschehen  mußten,  mag  das  für  den  bestimmten  Fall
durch  Vermittelung  eines  Beauftragten  geschehen  sein.  Die  Haupt-Vereinnahmungen
  sind  die  Geldsteuern;  diese  aber  wurden  von
den  Pächtern  und  Erhebern  ^  der  Dörfer  unmittelbar  an  die  Staatskasse ­
  der  Gauhauptstadt  abgeführt.
^  P.  Strassb.  I  28  Einl.  S.  106.
*  P.  Lond.  II  S.  146  Nr.  181  (64  n.  Chr.)  ist  eine  Liste  der  eingezogenen
Steuern  mit  eidlicher  Bekräftigung  und  der  Versicherung  des  Erheb  er  gehülfen
(xeipiUTt^ç),  daß  er  die  Gesamtsumme  richtig  an  die  Staatskasse  abgeführt
habe.  Diese  Liste  des  xeipicrrriç  ist  für  den  upcÎKTiup  bestimmt.  In  BGU.  991
(151  n.  Chr.)  quittiert  umgekehrt  ein  irpdKTwp  seinem  xeipi<JTn<;  eine  Steuer-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.