Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Vertrag nur deshalb hineingezogen worden ist, um den Schein 
eines Girobankvertrages, d. h. den Schein einer Girozahlung, zu 
wahren, kann wohl nicht zweifelhaft sein. Es geht das auch daraus 
hervor, daß die Partner in ihrer Unterschrift am Fuße der Ó7TOYpaq)n 
die 8 Drachmen ganz und gar vergessen. Da die Zahlung der 
8 Drachmen formell den Mittelpunkt ^ des Girobankvertrages bildet, 
hätte Isidoros auch formell über diesen Betrag quittieren müssen, 
wie das sonst in derartigen Verträgen geschieht. 
Ähnlich scheint der Fall in P. Lond. III S. 166 Nr. 1164 k 
(212 n. Ohr.) zu liegen. Auch hier beläuft sich die wirkliche Zahlung 
nur auf eine geringfügige Summe (12 Drachmen) als Entgelt unèp 
óva\uj|LiáTUJV (Z. 19); im übrigen dreht sich der Vertrag um die 
TTapaxihpncnç eines Hausteiles behufs Aufrechnung einer alten 
Schuld. 
Die 8 Drachmen stellen übrigens die Kosten für die òiaTpaqpií 
dar, und wir erfahren auf diese Weise nebenher, daß die Bank für 
das Aufsetzen eines selbständigen Girobankvertrages eine Gebühr 
von 8 Drachmen erhob. Wahrscheinlich erhoben die Staatsnotariate 
eine Gebühr von ähnlicher Höhe. 
Abschnitt 74. 
Wesen und Arten der ÓTroTpaqpaí. 
Die àTTOTpaqpq ist eine an die zuständige Staatsbehörde 
gerichtete schriftliche Erklärung eines Privatmannes über seine 
persönlichen Besitz- und Rechtsverhältnisse. In Hinsicht ihres 
Zweckes zerfallen die dTroTpatpai in zwei Hauptgruppen; utto- 
Tpaqpai für die Erfordernisse des Staats Verwaltungsdienstes 
und àíTOTpaqpaí zur Wahrung von privaten Rechten. Die ersteren 
sind pflichtmäßige anoTpaepai, die letzteren sind freiwillige 
dTTOTpaqpai. Die ersteren werden von Staatswegen einverlangt, 
die Einreichung der letzteren steht im Belieben des Privat 
mannes. Die pflichtmäßigen anoTpaqpai zerfallen in zwei Unter 
gruppen: pflichtmäßige dnoTpaepai für die Zwecke des Staatsver 
waltungsdienstes im allgemeinen und pflichtmäßige dnoTpaepai 
an das Besitzamt behufs Richtigstellung der dortigen Akten. 
‘ Die Kosten werden nebenher erwähnt im Vertrage P. Lips. I 4, 30 
(293 n. Chr.) aus Hermupolis : [éjrdgaTO bè ibvou|iiévri tu) xe ¿Tf^KXeiiu [ko]! 
àYopavo|Lií(jt xá ô(pi\ó[p]ev[a]. Vgl. die Berichtigung von Wileken, Archiv 
IV S. 459.
	        
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