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Teil IV. Girobanknotariat.
Vertrag nur deshalb hineingezogen worden ist, um den Schein
eines Girobankvertrages, d. h. den Schein einer Girozahlung, zu
wahren, kann wohl nicht zweifelhaft sein. Es geht das auch daraus
hervor, daß die Partner in ihrer Unterschrift am Fuße der Ó7TOYpaq)n
die 8 Drachmen ganz und gar vergessen. Da die Zahlung der
8 Drachmen formell den Mittelpunkt ^ des Girobankvertrages bildet,
hätte Isidoros auch formell über diesen Betrag quittieren müssen,
wie das sonst in derartigen Verträgen geschieht.
Ähnlich scheint der Fall in P. Lond. III S. 166 Nr. 1164 k
(212 n. Ohr.) zu liegen. Auch hier beläuft sich die wirkliche Zahlung
nur auf eine geringfügige Summe (12 Drachmen) als Entgelt unèp
óva\uj|LiáTUJV (Z. 19); im übrigen dreht sich der Vertrag um die
TTapaxihpncnç eines Hausteiles behufs Aufrechnung einer alten
Schuld.
Die 8 Drachmen stellen übrigens die Kosten für die òiaTpaqpií
dar, und wir erfahren auf diese Weise nebenher, daß die Bank für
das Aufsetzen eines selbständigen Girobankvertrages eine Gebühr
von 8 Drachmen erhob. Wahrscheinlich erhoben die Staatsnotariate
eine Gebühr von ähnlicher Höhe.
Abschnitt 74.
Wesen und Arten der ÓTroTpaqpaí.
Die àTTOTpaqpq ist eine an die zuständige Staatsbehörde
gerichtete schriftliche Erklärung eines Privatmannes über seine
persönlichen Besitz- und Rechtsverhältnisse. In Hinsicht ihres
Zweckes zerfallen die dTroTpatpai in zwei Hauptgruppen; utto-
Tpaqpai für die Erfordernisse des Staats Verwaltungsdienstes
und àíTOTpaqpaí zur Wahrung von privaten Rechten. Die ersteren
sind pflichtmäßige anoTpaepai, die letzteren sind freiwillige
dTTOTpaqpai. Die ersteren werden von Staatswegen einverlangt,
die Einreichung der letzteren steht im Belieben des Privat
mannes. Die pflichtmäßigen anoTpaqpai zerfallen in zwei Unter
gruppen: pflichtmäßige dnoTpaepai für die Zwecke des Staatsver
waltungsdienstes im allgemeinen und pflichtmäßige dnoTpaepai
an das Besitzamt behufs Richtigstellung der dortigen Akten.
‘ Die Kosten werden nebenher erwähnt im Vertrage P. Lips. I 4, 30
(293 n. Chr.) aus Hermupolis : [éjrdgaTO bè ibvou|iiévri tu) xe ¿Tf^KXeiiu [ko]!
àYopavo|Lií(jt xá ô(pi\ó[p]ev[a]. Vgl. die Berichtigung von Wileken, Archiv
IV S. 459.