Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 74. Wesen und Arten der diroypaçai. 
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land zum Zwecke der Steuerveranlagung^ Jahr für Jahr 
tauchte die alte Soll-Steuerliste ^ mit den nämlichen Ansätzen als 
Teranlagungsliste wieder auf. Ein Darüber gab es nicht; wer 
da glaubte, ein Darunter geltend machen zu können, reichte 
eine dTTOTpctcpfi über Erntesteuernachlaß ein. Die auf dem Acker 
boden lastende Steuer war nur eine Erntesteuer (Ertragssteuer); 
eine Grundsteuer ist uns bisher nicht bekannt geworden. Die 
dTTOYpacpai über Grundbesitz (Haus, Hof, Acker), die an die ßißXio- 
qpúXuKeç èTKTiícreuuv gerichtet sind und die man leicht mit den 
Steuerveranlagungspapieren verwechseln kann, haben mit der Steuer 
veranlagung nichts zu tun; sie bilden vielmehr die Gruppe AH. 
Die ÖTTOTpacpai über Viehbesitz^ (Gruppe A 12 c) zer 
fallen in Unterarten : àiroYpaqpaî dpvibv *, àíTOTpaqpai KapiiXDUv diro- 
Tpaqpai Trpoßarouv® usw. Diese dTroTpaqpai sind alljährlich fällig; 
sie dienen teils den Zwecken der Steuerveranlagung, teils den 
Zwecken der militärischen und allgemein-liturgischen Lasten 
beförderung und werden zu Händen derselben Behörden erstattet, 
wie die voraufgenannten dnoypacpai. 
Eine àîroTpaqpii über bewegliche, nicht lebende Gegen 
stände (Gruppe A I 2 d) kennen wir nur in P. Grenf. I 49 (um 221 
ö. Ohr.). Dieser Papyrus ist eine dTroTpaqpn über ein ttXoîov 'EXXrjvi- 
KÓV, also ein Lastschiff. Die drroTpaqpn erfolgt zu Händen des èm- 
o’TpÛTriYoç *. Wie die Kamele, so werden auch die Lastschiffe teils 
öiit Rücksicht auf militärische Bedürfnisse, teils behufs ihrer Be 
steuerung durch dTTOYpaqpp anzumelden gewesen sein. 
Es ist möglich, daß es noch andere Arten von Steuer-diro- 
Tpacpai gab, doch sind uns dieselben nicht bekannt. 
Die pflichtmäßigen dTroYpaqpai an das Besitzamt (Gruppe 
An der Übersicht) werden im Abschn. 75, die freiwilligen diro- 
TPacpai an das Besitzamt (Gruppe B der Übersicht) in den Abschn. 
*^6 und 77 näher behandelt werden. 
* vgl. zu dieser Frage Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 190 ff. 
* Wie es mit der Besteuerung der Häuser bestellt war, wissen wir nicht. 
® Wilcken, Ostraka I S. 466 f. 
^ P. Oxy. II 246 (66 n. Chr.). 
* BGH. 852 (167 n. Chr.); 869 (um 135 n. Chr.) usw. 
® P. Oxy. II 245 (26 n. Chr.). 
^ Namentlich bei Kamelen. Wessely, Karanis u. Soknop. Nesos S. 33; 
Comparetli, Mélanges Nicole S. 74. 
® Wilcken, Ostraka I S. 467, 
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