Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Abschnitt  75.
Pflichtmäßige  aTtOTpaqpn  an  das  Besitzamt.
Die  pflichtmäßigen  àfroYpaqpaí  unter  AI  der  Zusammenstellung ­
  auf  S.  369  werden  sämtlich  an  diejenigen  Behörden  erstattet,
von  denen  wir  wissen,  daß  sie  auch  sonst  mit  Steuersachen  und
allgemeinen  Staatsverwaltungssachen  zu  tun  haben.  Es  sind  das
zugleich  die  leitenden  politischen  Behörden  des  Gaues:  der  (Txpa-TT1TÓÇ,
  der  pamXiKÒç  TpapMctTeúç,  der  xiupoTpappaTeúq  usw.  Gegen
diese  große  Gruppe  von  ÚTroTpaqpaí  sticht  eine  d-rroTpacpn  deutlich
ab,  die  zwar  ebenfalls  —  wie  jene  —  von  den  Bewohnern  ausgeht ­
  und  den  Privatbesitz  der  Bewohner  behandelt,  indessen  nicht
an  die  politischen  Behörden  gerichtet  ist,  sondern  an  eine  Behörde,
die  nur  mit  Verwaltung  der  freiwillig  ihr  überbrachten  Privaturkunden ­
  der  Bewohner  Befassung  hat,  nämlich  an  das  Besitzamt ­
  (ßiß\io0nKr|  èTKTTicreujv).  Der  Umstand,  daß  die  bisher  bekannt
gewordenen  àrroTpacpaí  an  das  Besitzamt  Erklärungen  über  den
Besitz  an  Grund  und  Boden  darstellen,  hat  die  Veranlassung  dazu
gegeben,  das  Besitzamt  als  Katasteramt  oder  Grundbuchamt  anzusehen ­
  1.  Wie  oben  (S.  289  ff.)  ausgeführt  worden  ist,  trifft  diese
Auffassung  nicht  zu.  Da  das  Besitzamt  nur  ein  Staatsamt  zur  Verwahrung ­
  der  freiwillig  ihr  überbrachten  Urkunden  ist,  und  da
die  Urkunden  über  den  Besitz  an  Grund  und  Boden,  soweit  sie
im  Besitzamte  lagern,  demzufolge  nicht  den  gesamten  Grund  und
Boden  des  Gaues  umfassen  (vgl.  oben  S.  288),  so  können  sich  die
pflichtmäßigen^  àiroYpaqpaí  an  das  Besitzamt  auch  nur  allein
auf  die  freiwillig  an  das  Besitzamt  eingereichten,  dort  also  schon
vorhandenen  Besitzurkunden  beziehen.
Über  die  im  Besitzamte  lagernden  Urkunden  wird  eine  Haupt-Übersicht
  geführt,  die  man  als  Bestandsliste  bezeichnen  kann.
Diese  Liste  nannte  man  xà  òiacrxpiópaxa^.  Die  an  das  Besitzamt
gerichteten  pflichtmäßigen  àítoTpacpaí  haben  den  Zweck,  dem  Besitzamte ­
  die  Möglichkeit  zu  bieten,  seinen  Urkundenbestand  und
seine  Bestandsliste  einer  gründlichen  Nachprüfung  zu
unterziehen.  Eine  solche  Nachprüfung  wurde  nötig,  sobald  man
‘  siehe  oben  S.  285  Anm.  1  und  S.  290  Anm.  1.
*  Daß  diese  áiroxpaçaí  pflichtmäßig  eingereicht  werden,  ersieht
man  aus  den  regelmäßigen  Wendungen:  Korà  xà  KeXeuaGëvxa  oder  Kuxd  xà
upoaxexaxpéva.
»  vgl.  P.  Straßb.  I  S.  124.
            
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