Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  78.  Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  &iTOYpa(pf|.  399

trifft,  steht  dahin,  da  von  einer  Schuld  sonst  nichts  erwähnt  wird.
Jedenfalls  aber  bedeuten  die  folgenden  Worte:  „es  kann  (aus  den
im  Fachwerke  lagernden  Urkunden)  nicht  ersehen  werden  (dbnXou
õvToç),  ob  euch  die  Erbschaft  desselben  zukommt.  (Mit  diesem
Vorbehalte)  habe  ich  die  eine  Ausfertigung  (der  doppelt  an  das
Besitzamt  eingereichten  diro'fpaqpn)  empfangen“.
Die  Besitzpapiere  des  Oheims  lagerten  im  Besitzamte,  denn  es
kommt  den  Brüdern  jetzt  darauf  an,  die  Umbuchung  des  Besitzes
auf  ihren  Namen  herbeizuführen.  Unter  diesen  Besitzpapieren
befand  sich  aber  kein  Testament,  denn  es  hatte  ja  der  Oheim,
wie  die  Brüder  selber  angeben,  kein  Testament  hinterlassen;  deshalb ­
  kann  das  Besitzamt  nicht  prüfen,  ob  den  Brüdern  ein  Recht
auf  die  Erbschaft  zusteht,  und  dieser  Mangel  kommt  im  Vorbehalte
auf  der  Quittung  zum  Ausdrucke  (vgl.  oben  S.  386).  Zurückgewiesen ­
  wird  die  duoTpacpn  nicht;  das  Besitzamt  quittiert  über  den
Empfang  in  gewöhnlicher  Weise.  Mit  dem  Ausspruche  eines  Vorbehaltes ­
  hat  das  Besitzamt  seine  Pñicht  erfüllt;  nun  ist  es  an
den  Brüdern,  ihre  Privatsache  selber  in  Ordnung  zu  bringen.
Einige  Monate  später,  am  12.  Januar  227,  verkauft  der  eine
Bruder,  Hermeinos,  sein  Drittel  an  seinen  Bruder  Theognostos.
Der  Verkauf  geschieht  durch  einen  selbständigen  Oirobankvertragi.
  Theognostos  meldet  darauf  diesen  Neubesitz  durch
duoTpacpf)  vom  29.  Juli  227  beim  Besitzamte  an.  Die  Doppelausfertigung, ­
  welche  er,  versehen  mit  der  Quittung  des  Besitzamtes,
zurück  empfängt,  ist  uns  erhalten  2;  nach  der  vortrefflichen  Ergänzung ­
  von  Eger3  lautet  diese  Quittung:
AòpnXioç  ’ApxeiLiíòujpoç  ßouX(euTn?)  ßißX(io(p0XaH)  òi(à)
A(òpriXíou)  ’A[ppuj]víujvoç  TP(aW^aTéujç).  ’Eni  toîç  upoeKÒoeeícrí
  croí  èv  cFnpiw((T6i)  duoTp^npapévw)  avv
Tip  [àòeX(cpú))]  TÒ  òÍKaio(v)  Ttjç  KXripo(vopíaç)  êuxov
ICTOV.
Zu  deutsch:  „Mit  dem  Vorbehalte,  der  dir  schon  früher  in
^iner  Bescheinigung  (des  Besitzamtes)  mitgeteilt  worden  ist,  als
du  mit  deinem  Bruder  eine  àíroTpaípq  über  das  Besitzrecht  an  der
Erbschaft  einreichtest,  habe  ich  die  Doppelausfertigung  (der  ütto-Tpacpfj)
  empfangen.“
'  P.  Lond.  III  S.  151  Nr.  1158,1.
*  P.  Lond.  III  S.  118  Nr.  941.
®  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  150.
            
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