Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  78.  Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  àiroypaqpi'i.  401

Eger  *  vermutet,  es  sei  in  dieser  Bemerkung  nur  ausdrücklich
darauf  hingewiesen  worden,  daß  beim  Namen  des  Verkäufers  keine
uapáGeuiç  stattgefunden  habe,  welche  dem  Verkaufe  entgegenstände.
Wahrscheinlicher  aber  ist  es,  daß  in  dieser  Bemerkung  derselbe
Vorbehalt  zu  suchen  ist,  der  zum  ersten  Male  fünf  Jahre  vorher
ausgesprochen  wurde.  Wilcken  vermutet  daher  mit  Rechte,  daß
zwischen  priòév  und  ëaxov  etwas  ausgefallen  sei,  sodaß  der  Wortlaut ­
  ein  ähnlicher  wäre,  wie  derjenige  vom  Jahre  226.  Also
hat  Theognostos  auch  jetzt  noch  nicht  für  Beseitigung  des  Vorbehaltes ­
  gesorgt.  Das  Besitzamt  beschränkt  sich  fortgesetzt  darauf,
den  alten  Vorbehalt  von  Fall  zu  Fall  wieder  auszusprechen,  ohne
verpflichtet  zu  sein,  amtlichen  Einfluß  zur  Beseitigung  geltend  zu
machen.  Der  wiederholt  von  mir  betonte  Grundsatz  (siehe  oben
S.  298),  daß  die  Behörde  in  Privatangelegenheiten  sich  darauf  beschränkt, ­
  das  Urteil  zu  fällen,  das  Urteil  dem  Privatmanne  in  die
Hand  zu  geben,  und  es  damit  diesem  zu  überlassen,  daraufhin
seine  Sache  selber  in  Ordnung  zu  bringen,  indem  er  die  nötigen
Schritte  bei  den  zuständigen  Behörden  unternimmt,  —  dieser
Grundsatz  tritt  uns  auch  hier  bei  den  Vorbehalten  des  Besitzamtes
entgegen.  Nach  10  bezw.  20  Jahren  (siehe  oben  S.  289)  fielen  die
Vorbehalte  von  selber  fort.
Hat  ein  Melder  eine  unrichtige  diroTpaqpp  erstattet,  so  trifft
die  Verantwortung  allein  den  Melder,  nicht  etwa  das  Besitzamt,
vorausgesetzt,  daß  das  letztere  auf  Grund  seiner  Prüfung  »  den  Vorbehalt ­
  förmlich  ausgesprochen  hat.  Selbstverständlich  wurde  jeder
Vorbehalt  auch  in  dem  òiáUTpiopa  vermerkt,  denn  anderenfalls
könnte  das  Besitzamt  nicht  den  Vorbehalt  bei  der  nächstfolgenden
cmoYpaqpii  wiederholen,  wie  wir  das  oben  sahen.
Bei  einer  Erbschaft  kann  nicht  bloß  der  Besitz  des  Erblassers,
sondern  auch  seine  vermeldete  Forderung  in  Frage  kommen.  In
letzterem  Falle  erfolgt  auf  Grund  der  Testaments-àiroYpacpií  des  Erblassers ­
  eine  uapaOecriç  des  Anrechtes  des  künftigen  Erben  auch
aeben  dem  Besitze  des  Schuldners  (siehe  oben  S.  3861).  Ist
kein  Testament  vorhanden,  so  „liegen“  die  Erben  nicht  beim
Schuldner;  deshalb  kann  das  Besitzamt,  wenn  der  Erblasser  gestorben ­
  ist,  die  ÙTTOTpatpn  des  Erben  in  Hinsicht  der  Forderung  nicht
vorbehaltlos  entgegennehmen.  Das  ersehen  wir  aus  der  Quittung
‘  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  151.
•  Archiv  IV  S.  543.
®  s.  oben  S.  386,  388  und  398.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

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