Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Zehn Jahre nach dem Tode des Vaters muß wohl die Schuld 
nerin in eine mißliche Vermögenslage geraten sein; daher beeilen 
sich jetzt die drei Kinder, die àiroTpaqpó ihrer ererbten Schuld 
forderung 1 einzureichen. Diese dnoTpaqpfi ist die uns vorliegende 
Urkunde. Es ist nun lehrreich, zu sehen, auf welche Weise das 
Besitzamt jetzt, nach 10 Jahren, die Prüfung dieser dnoTpacpfi 
bewirkt. Die Erbberechtigung wird geprüft auf Grund des in 
Abschrift von den Erben beigebrachten Testamentes. Den Nach 
weis für die Berechtigung der Schuldforderung zu erbringen, 
stößt aber auf Schwierigkeit; vermutlich ließ sich eine Urschrift 
des selbständigen Girobankvertrages nirgendwie mehr beschaffen. In 
solchem Falle hilft die Vertragsmelderolle des Notariates. Wie 
jedes Notariat, hatte auch das Banknotariat jeden Vertrag durch 
avaYpaq)fi (Abschn. 80) an das Besitzamt zu melden; die Meldung 
geschah mittelst der VertragsmelderoUe (Abschn. 83). Auf diese 
Melderolle des Banknotariates (eipopevov TparreímKÓv) ^ griff man 
zurück, fertigte daraus einen Auszug, von dessen Richtigkeit sich 
die Erben überzeugten (èireCKepiLiévov) und dieser Auszug ersetzte 
den fehlenden Schuldvertrag. Nunmehr ist alles in Richtigkeit, nun 
können die drei Kinder (als Gläubiger) auf die Schuldnerin (d. h. 
auf ihre Papiere im Fachwerke) gelegt werden. 
In der Quittung des Besitzamtes wird sodann der Ordnung 
gemäß zum Ausdrucke gebracht, daß die drei Kinder bislang dort 
noch nicht lagen; indessen beweise das in Abschrift beigebrachte 
(römische) Testament in Verbindung mit dem Auszuge aus der 
Vertragsmelderolle des Notariates, daß alles in Richtigkeit sei. 
Was die avaTpacpf) des Notariates (Abschn. 80) anbetrifft, so 
lernen wir aus diesem Beispiele, daß das Notariat jeden Vertrag, 
der bei ihm aufgesetzt wurde, an das Besitzamt meldete, gleich 
viel, ob die ttTTOTpacpfi nebenherging oder nicht. 
Bisweilen werden in der Quittung des Besitzamtes auch 
dann, wenn keinerlei Bedenken zu erheben sind, dennoch Vor 
behalte allgemeiner Art gemacht, z. B. P. Oxy. IV 715, 35 (131 
n. Chr.): K[a]TaKexih(piKa) àòiaK(pÍTUJç) Kivò(úvtu) tôiv aTroTpa((po- 
pévuüv) jupòevòç [ò]ri|Lio(Jíou f\ íòiujtiko(ú) KaTaß\a7T(TO|Lievou), d. h. „ich 
habe die Meldung, ohne mich auf die Rechtsfrage einzulassen, 
‘ Über die diroypacpri und irapdBeaiç der Schuldforderungen siehe 
Abschn. 92. 
* Die nähere Erklärung des 'eípópevov’ siehe unten S. 413 und 429. 
® s. oben S. 293.
	        
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