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Teil IV. Girobanknotariat.
Zehn Jahre nach dem Tode des Vaters muß wohl die Schuld
nerin in eine mißliche Vermögenslage geraten sein; daher beeilen
sich jetzt die drei Kinder, die àiroTpaqpó ihrer ererbten Schuld
forderung 1 einzureichen. Diese dnoTpaqpfi ist die uns vorliegende
Urkunde. Es ist nun lehrreich, zu sehen, auf welche Weise das
Besitzamt jetzt, nach 10 Jahren, die Prüfung dieser dnoTpacpfi
bewirkt. Die Erbberechtigung wird geprüft auf Grund des in
Abschrift von den Erben beigebrachten Testamentes. Den Nach
weis für die Berechtigung der Schuldforderung zu erbringen,
stößt aber auf Schwierigkeit; vermutlich ließ sich eine Urschrift
des selbständigen Girobankvertrages nirgendwie mehr beschaffen. In
solchem Falle hilft die Vertragsmelderolle des Notariates. Wie
jedes Notariat, hatte auch das Banknotariat jeden Vertrag durch
avaYpaq)fi (Abschn. 80) an das Besitzamt zu melden; die Meldung
geschah mittelst der VertragsmelderoUe (Abschn. 83). Auf diese
Melderolle des Banknotariates (eipopevov TparreímKÓv) ^ griff man
zurück, fertigte daraus einen Auszug, von dessen Richtigkeit sich
die Erben überzeugten (èireCKepiLiévov) und dieser Auszug ersetzte
den fehlenden Schuldvertrag. Nunmehr ist alles in Richtigkeit, nun
können die drei Kinder (als Gläubiger) auf die Schuldnerin (d. h.
auf ihre Papiere im Fachwerke) gelegt werden.
In der Quittung des Besitzamtes wird sodann der Ordnung
gemäß zum Ausdrucke gebracht, daß die drei Kinder bislang dort
noch nicht lagen; indessen beweise das in Abschrift beigebrachte
(römische) Testament in Verbindung mit dem Auszuge aus der
Vertragsmelderolle des Notariates, daß alles in Richtigkeit sei.
Was die avaTpacpf) des Notariates (Abschn. 80) anbetrifft, so
lernen wir aus diesem Beispiele, daß das Notariat jeden Vertrag,
der bei ihm aufgesetzt wurde, an das Besitzamt meldete, gleich
viel, ob die ttTTOTpacpfi nebenherging oder nicht.
Bisweilen werden in der Quittung des Besitzamtes auch
dann, wenn keinerlei Bedenken zu erheben sind, dennoch Vor
behalte allgemeiner Art gemacht, z. B. P. Oxy. IV 715, 35 (131
n. Chr.): K[a]TaKexih(piKa) àòiaK(pÍTUJç) Kivò(úvtu) tôiv aTroTpa((po-
pévuüv) jupòevòç [ò]ri|Lio(Jíou f\ íòiujtiko(ú) KaTaß\a7T(TO|Lievou), d. h. „ich
habe die Meldung, ohne mich auf die Rechtsfrage einzulassen,
‘ Über die diroypacpri und irapdBeaiç der Schuldforderungen siehe
Abschn. 92.
* Die nähere Erklärung des 'eípópevov’ siehe unten S. 413 und 429.
® s. oben S. 293.