Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Zehn  Jahre  nach  dem  Tode  des  Vaters  muß  wohl  die  Schuldnerin ­
  in  eine  mißliche  Vermögenslage  geraten  sein;  daher  beeilen
sich  jetzt  die  drei  Kinder,  die  àiroTpaqpó  ihrer  ererbten  Schuldforderung ­
  1  einzureichen.  Diese  dnoTpaqpfi  ist  die  uns  vorliegende
Urkunde.  Es  ist  nun  lehrreich,  zu  sehen,  auf  welche  Weise  das
Besitzamt  jetzt,  nach  10  Jahren,  die  Prüfung  dieser  dnoTpacpfi
bewirkt.  Die  Erbberechtigung  wird  geprüft  auf  Grund  des  in
Abschrift  von  den  Erben  beigebrachten  Testamentes.  Den  Nachweis ­
  für  die  Berechtigung  der  Schuldforderung  zu  erbringen,
stößt  aber  auf  Schwierigkeit;  vermutlich  ließ  sich  eine  Urschrift
des  selbständigen  Girobankvertrages  nirgendwie  mehr  beschaffen.  In
solchem  Falle  hilft  die  Vertragsmelderolle  des  Notariates.  Wie
jedes  Notariat,  hatte  auch  das  Banknotariat  jeden  Vertrag  durch
avaYpaq)fi  (Abschn.  80)  an  das  Besitzamt  zu  melden;  die  Meldung
geschah  mittelst  der  VertragsmelderoUe  (Abschn.  83).  Auf  diese
Melderolle  des  Banknotariates  (eipopevov  TparreímKÓv)  ^  griff  man
zurück,  fertigte  daraus  einen  Auszug,  von  dessen  Richtigkeit  sich
die  Erben  überzeugten  (èireCKepiLiévov)  und  dieser  Auszug  ersetzte
den  fehlenden  Schuldvertrag.  Nunmehr  ist  alles  in  Richtigkeit,  nun
können  die  drei  Kinder  (als  Gläubiger)  auf  die  Schuldnerin  (d.  h.
auf  ihre  Papiere  im  Fachwerke)  gelegt  werden.
In  der  Quittung  des  Besitzamtes  wird  sodann  der  Ordnung
gemäß  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  die  drei  Kinder  bislang  dort
noch  nicht  lagen;  indessen  beweise  das  in  Abschrift  beigebrachte
(römische)  Testament  in  Verbindung  mit  dem  Auszuge  aus  der
Vertragsmelderolle  des  Notariates,  daß  alles  in  Richtigkeit  sei.
Was  die  avaTpacpf)  des  Notariates  (Abschn.  80)  anbetrifft,  so
lernen  wir  aus  diesem  Beispiele,  daß  das  Notariat  jeden  Vertrag,
der  bei  ihm  aufgesetzt  wurde,  an  das  Besitzamt  meldete,  gleichviel, ­
  ob  die  ttTTOTpacpfi  nebenherging  oder  nicht.
Bisweilen  werden  in  der  Quittung  des  Besitzamtes  auch
dann,  wenn  keinerlei  Bedenken  zu  erheben  sind,  dennoch  Vorbehalte ­
  allgemeiner  Art  gemacht,  z.  B.  P.  Oxy.  IV  715,  35  (131
n.  Chr.):  K[a]TaKexih(piKa)  àòiaK(pÍTUJç)  Kivò(úvtu)  tôiv  aTroTpa((popévuüv)
  jupòevòç  [ò]ri|Lio(Jíou  f\  íòiujtiko(ú)  KaTaß\a7T(TO|Lievou),  d.  h.  „ich
habe  die  Meldung,  ohne  mich  auf  die  Rechtsfrage  einzulassen,
‘  Über  die  diroypacpri  und  irapdBeaiç  der  Schuldforderungen  siehe
Abschn.  92.
*  Die  nähere  Erklärung  des  'eípópevov’  siehe  unten  S.  413  und  429.
®  s.  oben  S.  293.
            
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