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Teil IV. Girobanknotariat.
Abschnitt 79.
Der Begriff ávaypacpfi.
’AvaTpátpeiv bedeutet in den Urkunden „aufschreiben“ oder
eigentlich „hinüberschreiben“, indem irgend ein Schriftsatz zum
Zwecke seiner Veröffentlichung^ oder Verwahrung auf Stein, Erz,
Holztafel, Papyrus od. dgl. „hinübergeschrieben“ wird. Bei wich
tigen Aufzeichnungen enthält der Stein, die Tafel usw. nur ein
einziges, in sich abgeschlossenes Schriftstück. Das àvaTpáqpeiv
wird aber auch angewendet, wenn eine Aufzeichnung in eine Akten
rolle, die zur Aufsammlung sehr vieler gleichartiger Eintra
gungen bestimmt ist^, übertragen wird; alsdann gewinnt das dva-
Tpdcpeiv die Bedeutung von „einbuchen“, „aufzeichnen“ oder „re
gistrieren“ So lautet z. B. P. Teb. II 311, 6 ff. (134 n. Ohr.) :
è|ii[í(T0]u)(Tev ’OvvÛKppiç TTaKiißKiog iepe[ù]ç toû èv Tenróvei íepoO —
dîTO TÚJV àvttTpaqJOjLiévaiv eiç tòv ’OwiLcppiç (1. ’Ovvôxppiv)
irepi TeTTTÚviv òriiaocríuuv íepeuTiKiôv èòaqpújv ktX. Von den unter
staatlicher Verwaltung stehenden Priesteräckem sind hier bestimmte
Acker auf den tarnen des Onnophris „verbucht“ worden, oder
besser : in der Übersicht der Priesteräcker des Dorfes Tebtynis sind
es die und die bestimmten Äcker, neben denen jener Onnophris
als Nutznießer „verbucht“ worden ist. Dieselbe Bedeutung hat die
bekannte, in den Papyri häufig vorkommende Wendung dvaypa-
(pópevoç èir’ dpcpobou X^, „hinübergeschrieben in die Einwohner
liste für den Stadtteil X“, d. i. ein Bewohner „steht in der amt
lichen Liste des Stadtteiles X“. Hier hat das àvaxpáqpeiv eine
Beurkundung darüber zur Folge, daß dem betreffenden Einwohner
bestimmte Rechte und Pflichten seines Stadtbezirkes zufallen.
Ähnlich ist es mit Wendungen wie : íépeia crò[v] túj Ttaipi à[v]aYe-
YpapiLiévTi èv rdSi lepéiuv^. Die Aufnahme in die Priesterliste hat
ganz besondere Rechte und Pflichten zur Folge. Eine Beurkundung
‘ Über àva^pctcpeiv eiç xò bruióoiov und àvaYpdcpeiv eíç xd briPÓaia
Ypdppaxa vgl.Ad. Wilhelm, Beiträge zur griechischen Inschriftenkunde 8.25711.
* Die dvoYpdqJia der Torzöllner in P. Amh. II 77 sind die von den
Zöllnern eigenhändig geführten Tagebücher. Vgl. Wilcken, Archiv IV S. 532.
3 vgl. Mittels, Hermes 30 S. 592 ff. ; Wilcken, Ostraka I S. 441 ; 453 u. ö. ;
Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 182; 185; Kornemann, Klio VIII S. 408.
* z. B. BGU. 110,12 ; P. Teb. II 318, 1 usw. P. Gen. 4,11 : dveypdvpoxó
|ui€ (6 dpqpobdpxil?) ¿1^1 KdjpTiç ’Apyedboç.
6 P. Teb. II 291, 31.