Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Abschnitt 79. 
Der Begriff ávaypacpfi. 
’AvaTpátpeiv bedeutet in den Urkunden „aufschreiben“ oder 
eigentlich „hinüberschreiben“, indem irgend ein Schriftsatz zum 
Zwecke seiner Veröffentlichung^ oder Verwahrung auf Stein, Erz, 
Holztafel, Papyrus od. dgl. „hinübergeschrieben“ wird. Bei wich 
tigen Aufzeichnungen enthält der Stein, die Tafel usw. nur ein 
einziges, in sich abgeschlossenes Schriftstück. Das àvaTpáqpeiv 
wird aber auch angewendet, wenn eine Aufzeichnung in eine Akten 
rolle, die zur Aufsammlung sehr vieler gleichartiger Eintra 
gungen bestimmt ist^, übertragen wird; alsdann gewinnt das dva- 
Tpdcpeiv die Bedeutung von „einbuchen“, „aufzeichnen“ oder „re 
gistrieren“ So lautet z. B. P. Teb. II 311, 6 ff. (134 n. Ohr.) : 
è|ii[í(T0]u)(Tev ’OvvÛKppiç TTaKiißKiog iepe[ù]ç toû èv Tenróvei íepoO — 
dîTO TÚJV àvttTpaqJOjLiévaiv eiç tòv ’OwiLcppiç (1. ’Ovvôxppiv) 
irepi TeTTTÚviv òriiaocríuuv íepeuTiKiôv èòaqpújv ktX. Von den unter 
staatlicher Verwaltung stehenden Priesteräckem sind hier bestimmte 
Acker auf den tarnen des Onnophris „verbucht“ worden, oder 
besser : in der Übersicht der Priesteräcker des Dorfes Tebtynis sind 
es die und die bestimmten Äcker, neben denen jener Onnophris 
als Nutznießer „verbucht“ worden ist. Dieselbe Bedeutung hat die 
bekannte, in den Papyri häufig vorkommende Wendung dvaypa- 
(pópevoç èir’ dpcpobou X^, „hinübergeschrieben in die Einwohner 
liste für den Stadtteil X“, d. i. ein Bewohner „steht in der amt 
lichen Liste des Stadtteiles X“. Hier hat das àvaxpáqpeiv eine 
Beurkundung darüber zur Folge, daß dem betreffenden Einwohner 
bestimmte Rechte und Pflichten seines Stadtbezirkes zufallen. 
Ähnlich ist es mit Wendungen wie : íépeia crò[v] túj Ttaipi à[v]aYe- 
YpapiLiévTi èv rdSi lepéiuv^. Die Aufnahme in die Priesterliste hat 
ganz besondere Rechte und Pflichten zur Folge. Eine Beurkundung 
‘ Über àva^pctcpeiv eiç xò bruióoiov und àvaYpdcpeiv eíç xd briPÓaia 
Ypdppaxa vgl.Ad. Wilhelm, Beiträge zur griechischen Inschriftenkunde 8.25711. 
* Die dvoYpdqJia der Torzöllner in P. Amh. II 77 sind die von den 
Zöllnern eigenhändig geführten Tagebücher. Vgl. Wilcken, Archiv IV S. 532. 
3 vgl. Mittels, Hermes 30 S. 592 ff. ; Wilcken, Ostraka I S. 441 ; 453 u. ö. ; 
Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 182; 185; Kornemann, Klio VIII S. 408. 
* z. B. BGU. 110,12 ; P. Teb. II 318, 1 usw. P. Gen. 4,11 : dveypdvpoxó 
|ui€ (6 dpqpobdpxil?) ¿1^1 KdjpTiç ’Apyedboç. 
6 P. Teb. II 291, 31.
	        
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