Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

der  Anweisung  des  Aristón  von  den  in  den  einzelnen  Ortschaften
hierzu  bestimmten  Beamten  unterschrieben  werden,  und  von  welchem
Zeitpunkte  ab  das  genannte  Verfahren  gilt.  Der  Geschäftsgang  vollzieht ­
  sich  also,  wie  Aristón  verfügt  hat,  so  :  zunächst  fertigen  wir  aus
dem  vom  demotischen  Notare  geschriebenen  Vertrage,  der  uns  zu
diesem  Zwecke  überbracht  werden  muß,  einen  Auszug  ;  dabei  haben
wir  die  Namen  der  Vertragspartner,  den  Gegenstand  ihres  Vertrages
und  die  Namen  ihrer  Väter  einzutragen  ;  schließlich  bescheinigen  wir
am  Fuße,  daß  wir  den  Auszug  in  das  Buch  eingerückt  haben,  wobei
wir  den  Tag  angeben,  an  welchem  wir  nach  Überbringung  des  Vertrages ­
  jene  Bescheinigung  erteilen,  sowie  den  Tag,  an  welchem  der
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.  Die  Anordnung  wurde  uns  am
1.  des  Monats  Hathyr  bekannt  gegeben,  das  neue  Verfahren  begann
am  9.  Choiak.  Das  ist  es,  was  ich  zu  sagen  habe,  damit  du  unterrichtet ­
  bist.  Lebe  wohl!  Am  13.  Tybi  des  Jahres  36.“
Das  genannte  Jahr  kann  das  36.  Jahr  des  Philometor,  d.  i.
146/5  V.  Chr.,  oder  das  36.  Jahr  des  Euergetes  IL,  d.  i.  135/4
V.  Chr.,  sein  ^  Zu  dieser  Zeit  war  wegen  Behandlung  der  demotischen
Verträge  eine  neue  Anordnung  getroffen  worden.  Die  Neuheit  der
Sache  gibt  einem  gewissen  Ptolemaios  im  thebanischen  Gaue  Veranlassung, ­
  bei  einem  Amtsgenossen  eines  anderen  Ortes  desselben
Gaues  Erkundigungen  einzuziehen.  Dieser  letztere.  Paniskos  mit
Namen,  erteilt  nun  den  uns  vorliegenden  Bescheid.  Daß  Ptolemaios
und  Paniskos  öffentliche  Notare  sind,  wird  nicht  zu  bezweifeln
sein.  Somit  betrifft  der  Papyrus  die  Behandlung  der  demotischen
Verträge  bei  den  griechischen  Notariaten  zur  Herbeiführung  der
öffentlichen  Rechtskraft;  das  ist  die  àvaTpatpü  des  Notariates.
Der  Papyrus  bestätigt,  was  bereits  oben  (S.  422)  ausgeführt  wurde,
daß  die  demotischen  Verträge  zur  Erlangung  öffentlicher  Rechtskraft ­
  den  Weg  über  das  griechische  Notariat  zu  nehmen  hatten.
Die  Tätigkeit  des  griechischen  Notariates  erstreckte  sich  dabei
auf  folgende  Punkte:
1.  Fertigung  eines  Auszuges  aus  dem  demotischen  Vertrage.
Dieses  Fertigen  des  Auszuges  heißt  eiKOviieiv®.  Der  Auszug
hat  folgende  Punkte  zu  umfassen:
‘  Bouché-Leclercq,  Hist,  des  Lagides  IV  S.  147,  entscheidet  sich  für
das  erstere  Jahr,  doch  ist  sein  Beweis,  daß  der  Ptolemaios  unserer  Urkunde
mit  dem  Staatsnotare  namens  Ptolemaios  in  P.  Grenf.  112  und  P.  Amh.  U  45
übereinstimme,  nicht  zwingend.
*  Die  eÍKÓveç  sind  bei  Personen  die  Leibesmerkmale  (P.  Teb.  I
32,  21),  die  bei  Personalbeschreibungen  aufgeführt  werden  (siehe  P.  Straßb.
            
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