Abschn. 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates.
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dem 4. Tybi nur ein Girobankvertrag. Die Vertragstätigkeit dieser
Bank war demnach nicht unbedeutend, und es ist aus diesem
Grunde wohl anzunehmen, daß der Florentiner Papyrus nicht aus
einer Dorfbank des Faijum, sondern aus einer größeren Bank zu
Arsinoe hervorgegangen ist.
Wie der Herausgeber Yitelh. hervorhebt, sind am linken Rande
des Papyrus Nr. 24 geringe Reste von Zeilenenden einer vorher
gehenden Spalte zu sehen. Da nun die Bank Monat für Monat
ihre Vertragsmelderolle einzeln an das Besitzamt einsendet, so
muß die Melderolle für den Monat Tybi, nachdem sie im Besitz
amte eingelaufen war, an die Melderolle des vorhergehenden Monats
Choiak im Besitzamte angeklebt worden sein. So entstand beim
Besitzamte eine lange Sammelrolle, die sich aus den einzelnen
Monats-Melderollen zusammensetzte. Für größere Banken mag das
Besitzamt je eine besondere Sammelrolle angelegt haben; für klei
nere Banken in Dörfern genügte es wohl, mehrere Banken ge
meinsam in einer Sammelrolle zu vereinigen.
Daß die VertragsmelderoUen nur Auszüge aus den Verträgen
enthalten, kann nicht bezweifelt werden. In P. Fior. 24 sind z. B.
unterm 2. Tybi drei Verträge ausgezogen worden; jeder Vertrags
auszug nimmt den Raum von zwei Zeilen ein. Noch deutlicher
treten die Auszüge in der Vertragsmelderolle P. Lond. III S. 145
Nr. 1179 (2. Jahrh. n. Chr.) vor Augeni; der Text lautet von Z. 5
bis 10:
5 ['OpoXoTjei Oanmç Zoxújtou toO TTioWä ibç (èxújv) [
6 ['OpoXoJïeî TTáTpiJüv TTaTrovxúJTOç xoû TTaxpo[ •
7 [‘OpoXojTeî TTavopieùç Mieûxoç xo[0] TTavopfiéuuç
8 [‘OpoXojTei Túpavvoç 'HpaxXd xoû Xaipf||no[voç
9 ['OpoXojYeí "Hpujv "Hpiuvoç xoû Ñ(Txupíu)vo[g] è'rr[
10 ['OpoXjoTeî ’Ovvâ)(ppiç Mcyx^iouç xoû "Qpou dj[ç (èxôiv)
usw.
Wenn hier auch die Zeilen sehr lang gewesen sein mögen,
so kann doch jede Zeile nur einen sehr kurzen Auszug enthalten
haben. Immerhin ist zu berücksichtigen, daß dieses oder jenes
Notariat die Auszüge nicht in dieser kurzen Form abfaßte, und
daß die Auszüge alsdann bald mehr, bald weniger wie Abschriften
— freilich unter Fortlassung der Unterschriften und des sonstigen
‘ Kenyon, P. Lond. Ill S. VIII, vermutet, daß dieser Papyrus und P. Fior.
I 51 zusammengehören.