Abschn. 85. Die KaTa-fpacpn als selbständige Urkunde.
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Die KaxaTpacpri ist eine wichtige Urkunde auch bei künftigen
weiteren Verkäufen für die künftigen Besitzer desselben Gegen
standes, weil alle die alten, über diesen selbigen Gegenstand
handelnden KaxaYpaqpai der früheren Besitzer mit den übrigen ^ Be
sitzurkunden an den letzten Käufer übergehen und auf diese Weise
dazu dienen, dem letzten Besitzer den Umfang des Besitzes2, die
Beschaffenheit, die Kebenrechte und sonstigen Dinge insofern zu
bestätigen, als die Kaxaypacpaí nachweisen, daß ein etwa bestrittenes
Recht seit hundert und mehr Jahren von jedem Vorbesitzer auf
den Nachfolger formgerecht übertragen worden sei.
Abschnitt 85.
Die KaxaTpaqpii als selbständige Urkunde.
Die KttxaTpatpn kann in zweierlei Form erteilt werden :
als selbständige Urkunde, oder, wie zu vermuten ist, ver
quickt mit der àiroTpaqpf] des neuen Besitzers (Abschn. 86)
und dem Kaufverträge (Abschn, 87).
Wird ein Kaufbetrag in Teilbeträgen nach und nach bezahlt,
so ist es unmöglich, die Kaxaypacpfj mit dem Kaufverträge zu ver
quicken, weil die KuxaTpacpfi erst dann vom Verkäufer erteilt wird,
wenn der vertraglich vereinbarte Kaufpreis voll bezahlt worden
ist 3, Bei solchen Teilzahlungen wird es dem Käufer zwar unbe
nommen gewesen sein, den notariellen Kaufvertrag, den er über
seine Erwerbung abgeschlossen hat, mittelst der üblichen utto-
Tpucpfi schon vor der letzten Teilzahlung an das Besitzamt ein
zureichen; auch wird das Besitzamt diese duoTpatpri ohne Be
denken und ohne schriftlichen Vorbehaltsvermerk (siehe Abschn. 78)
entgegengenommen haben; indessen: so lange die KuxaTpacpfi des
alten Besitzers (Verkäufers) noch aussteht, löscht das Besitzamt
das Besitzrecht des alten Besitzers nicht aus.
Selbständige Abstands- oder Übereignungsurkunden % die
ich zusammenfassend als Kaxaxpaqpai bezeichnen möchte, sind für
die ptolemäische Zeit: BGU. 998 (101 v. Chr.); P. Grenf. II 28
(103 V. Chr.)5; für die frührömische Zeit: P. Wess. Taf. gr. 13
‘ BGU. 1002, 14 (55 v. Chr.).
* P. Oxy. I 100,10 f. (133 n. Chr.).
® z. B. P. Lond. II S. 211 Nr. 334 (siehe oben S. 442); BGU. 446 (siehe
oben S. 444).
* Über die demotischen Abstandsurkunden (Traditionsurkunden) siehe
oben S. 437 f.
® Vgl. WUcken, Archiv IV S. 455f.