Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 85. Die KaTa-fpacpn als selbständige Urkunde. 
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Die KaxaTpacpri ist eine wichtige Urkunde auch bei künftigen 
weiteren Verkäufen für die künftigen Besitzer desselben Gegen 
standes, weil alle die alten, über diesen selbigen Gegenstand 
handelnden KaxaYpaqpai der früheren Besitzer mit den übrigen ^ Be 
sitzurkunden an den letzten Käufer übergehen und auf diese Weise 
dazu dienen, dem letzten Besitzer den Umfang des Besitzes2, die 
Beschaffenheit, die Kebenrechte und sonstigen Dinge insofern zu 
bestätigen, als die Kaxaypacpaí nachweisen, daß ein etwa bestrittenes 
Recht seit hundert und mehr Jahren von jedem Vorbesitzer auf 
den Nachfolger formgerecht übertragen worden sei. 
Abschnitt 85. 
Die KaxaTpaqpii als selbständige Urkunde. 
Die KttxaTpatpn kann in zweierlei Form erteilt werden : 
als selbständige Urkunde, oder, wie zu vermuten ist, ver 
quickt mit der àiroTpaqpf] des neuen Besitzers (Abschn. 86) 
und dem Kaufverträge (Abschn, 87). 
Wird ein Kaufbetrag in Teilbeträgen nach und nach bezahlt, 
so ist es unmöglich, die Kaxaypacpfj mit dem Kaufverträge zu ver 
quicken, weil die KuxaTpacpfi erst dann vom Verkäufer erteilt wird, 
wenn der vertraglich vereinbarte Kaufpreis voll bezahlt worden 
ist 3, Bei solchen Teilzahlungen wird es dem Käufer zwar unbe 
nommen gewesen sein, den notariellen Kaufvertrag, den er über 
seine Erwerbung abgeschlossen hat, mittelst der üblichen utto- 
Tpucpfi schon vor der letzten Teilzahlung an das Besitzamt ein 
zureichen; auch wird das Besitzamt diese duoTpatpri ohne Be 
denken und ohne schriftlichen Vorbehaltsvermerk (siehe Abschn. 78) 
entgegengenommen haben; indessen: so lange die KuxaTpacpfi des 
alten Besitzers (Verkäufers) noch aussteht, löscht das Besitzamt 
das Besitzrecht des alten Besitzers nicht aus. 
Selbständige Abstands- oder Übereignungsurkunden % die 
ich zusammenfassend als Kaxaxpaqpai bezeichnen möchte, sind für 
die ptolemäische Zeit: BGU. 998 (101 v. Chr.); P. Grenf. II 28 
(103 V. Chr.)5; für die frührömische Zeit: P. Wess. Taf. gr. 13 
‘ BGU. 1002, 14 (55 v. Chr.). 
* P. Oxy. I 100,10 f. (133 n. Chr.). 
® z. B. P. Lond. II S. 211 Nr. 334 (siehe oben S. 442); BGU. 446 (siehe 
oben S. 444). 
* Über die demotischen Abstandsurkunden (Traditionsurkunden) siehe 
oben S. 437 f. 
® Vgl. WUcken, Archiv IV S. 455f.
	        
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