Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  84.  Wesen  und  Zweck  der  KOTaTpatpi'i.

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iLiéviv  òriXou)név[r3]  irpoGeíTiLiíav  Kai  irunffiv  irávTa  tò  7rp[oKÍ]-ILieva.
  TÒ  òè  xipÓTPaçov  toOto  KÚpiov  [ëcrrjun  navTaxQ  èmqpepopevov
  [uj]ç  èv  [òrijpodiu  KaTaKexopKT|Liévov.  ’'Etouç  ôktuj-KaiòeKáxou
  AÙTOKpàxopoç  Kaiaapoç  Népoua  TpaiavoO  ’Api-(Txou
  Zeßaaxoö  feppaviKoO  AaKiKOÛ,  Tößi  xpiaKáòi.
Zu  deutsch;  „K  N.,  Sohn  des  Harpokration,  an  Frau  Tlienapynchis,
  Tochter  des  Sambas,  handelnd  im  Beisein  ihres  Frauenvormundes, ­
  ihres  Verwandten  N.  K,  Sohnes  des  Nemesion,  Gruß
zuvor.  Nachdem  ich  deinem  Vater  Sambas  auf  Grund  eines  (jetzt)
mit  öffentlicher  Rechtskraft  ausgestatteten  Handscheines  den  x.  Teil
eines  Öl-  und  Fruchtgartens  in  der  Gemarkung  von  Raranis,  eine
Arure  groß,  verkauft  habe,  und  nachdem  du  verlangt  hast,  daß
dieser  Besitz  durch  öffentliche  Beurkundungen  auf  dich  (durch  xaxa-Tpaqpfi)
  übereignet  werde,  habe  ich  dich  ersucht,  mir  noch  einen  Ausstand ­
  bis  zum  dreißigsten  Phamenoth  des  laufenden  Jahres  18  zu
bewilligen,  in  welchem  Monate  ich  unbedingt  das  Besitzamt  glatt
machen  wolle  und  die  sonstigen  Behörden.  Daher  erkläre  ich
auf  Grund  dieses  Handscheines,  daß  ich  die  benannte  Frist  einhalten
  und  alles  nötige  (pünktlich)  erledigen  will.  Dieser  Handschein ­
  soll,  wo  auch  immer  er  vorgezeigt  wird,  rechtskräftig  sein,
gleich  als  wenn  er  im  Besitzamte  niedergelegt  worden  wäre.  Im
Jahre  18  des  Imperator  Caesar  Nerva  Traianus  Optimus  Augustus
Germanicus  Dacicus,  am  30.  Tybi“.
Im  vorstehenden  Handscheine  erwirkt  sich  der  Verkäufer
noch  eine  Fristverlängerung  von  zwei  Monaten  zur  Ausführung
der  KaxaTpaqpn.  Welche  Gründe  ihn  dazu  bewogen,  die  KaxaTpaqpq
hinauszuschieben,  sagt  er  nicht.  Die  Urkunde  ist  für  das  Wesen
der  Kaxaypacpn  von  großer  Bedeutung,  weil  sie  den  unmittelbaren ­
  Zusammenhang  zwischen  der  Kaxaypacpií  und  dem
Besitzamte  klar  erweist;  denn  mit  Beziehung  auf  das  vorhergehende ­
  KaxaTpaippvai  erklärt  der  Verkäufer:  napéSai  pe  xf|v
ßtßXioOiiKtiv  KttOapav.  Diese  ßißXioOiiKri  ist  die  ßißXioOpKT]  áyKxiícremv,
  d.  i.  das  Besitzamt.  Die  ßißXioOiiKri  wird  dadurch  xaGapd,
daß  der  Verkäufer  sein  Besitzrecht  tilgen  läßt,  um  Platz  zu  machen
für  ein  neues  Besitzrecht,  d.  i.  für  das  Besitzrecht  des  Käufers.
Doch  nicht  nur  die  ßißXioOnKr)  èTKXiícTeuiv  wird  dadurch  KaOapd,
sondern  laut  unserer  Urkunde  auch  xà  dXXa  dpxîa,  also  bestimmte ­
  andere  Behörden.  Diese  anderen  Behörden  sind  vermutlich
die  Katasterbehörden  und  die  Steuerbehörden,  d.h.  das  Kiupo-Tpappaxeîov,
  die  Katasterabteilung  des  ßamXiKog  rpappaxeúç  usw.
            
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