Abschn. 84. Wesen und Zweck der KOTaTpatpi'i.
443
iLiéviv òriXou)név[r3] irpoGeíTiLiíav Kai irunffiv irávTa tò 7rp[oKÍ]-ILieva.
TÒ òè xipÓTPaçov toOto KÚpiov [ëcrrjun navTaxQ èmqpepopevov
[uj]ç èv [òrijpodiu KaTaKexopKT|Liévov. ’'Etouç ôktuj-KaiòeKáxou
AÙTOKpàxopoç Kaiaapoç Népoua TpaiavoO ’Api-(Txou
Zeßaaxoö feppaviKoO AaKiKOÛ, Tößi xpiaKáòi.
Zu deutsch; „K N., Sohn des Harpokration, an Frau Tlienapynchis,
Tochter des Sambas, handelnd im Beisein ihres Frauenvormundes,
ihres Verwandten N. K, Sohnes des Nemesion, Gruß
zuvor. Nachdem ich deinem Vater Sambas auf Grund eines (jetzt)
mit öffentlicher Rechtskraft ausgestatteten Handscheines den x. Teil
eines Öl- und Fruchtgartens in der Gemarkung von Raranis, eine
Arure groß, verkauft habe, und nachdem du verlangt hast, daß
dieser Besitz durch öffentliche Beurkundungen auf dich (durch xaxa-Tpaqpfi)
übereignet werde, habe ich dich ersucht, mir noch einen Ausstand
bis zum dreißigsten Phamenoth des laufenden Jahres 18 zu
bewilligen, in welchem Monate ich unbedingt das Besitzamt glatt
machen wolle und die sonstigen Behörden. Daher erkläre ich
auf Grund dieses Handscheines, daß ich die benannte Frist einhalten
und alles nötige (pünktlich) erledigen will. Dieser Handschein
soll, wo auch immer er vorgezeigt wird, rechtskräftig sein,
gleich als wenn er im Besitzamte niedergelegt worden wäre. Im
Jahre 18 des Imperator Caesar Nerva Traianus Optimus Augustus
Germanicus Dacicus, am 30. Tybi“.
Im vorstehenden Handscheine erwirkt sich der Verkäufer
noch eine Fristverlängerung von zwei Monaten zur Ausführung
der KaxaTpaqpn. Welche Gründe ihn dazu bewogen, die KaxaTpaqpq
hinauszuschieben, sagt er nicht. Die Urkunde ist für das Wesen
der Kaxaypacpn von großer Bedeutung, weil sie den unmittelbaren
Zusammenhang zwischen der Kaxaypacpií und dem
Besitzamte klar erweist; denn mit Beziehung auf das vorhergehende
KaxaTpaippvai erklärt der Verkäufer: napéSai pe xf|v
ßtßXioOiiKtiv KttOapav. Diese ßißXioOiiKri ist die ßißXioOpKT] áyKxiícremv,
d. i. das Besitzamt. Die ßißXioOiiKri wird dadurch xaGapd,
daß der Verkäufer sein Besitzrecht tilgen läßt, um Platz zu machen
für ein neues Besitzrecht, d. i. für das Besitzrecht des Käufers.
Doch nicht nur die ßißXioOnKr) èTKXiícTeuiv wird dadurch KaOapd,
sondern laut unserer Urkunde auch xà dXXa dpxîa, also bestimmte
andere Behörden. Diese anderen Behörden sind vermutlich
die Katasterbehörden und die Steuerbehörden, d.h. das Kiupo-Tpappaxeîov,
die Katasterabteilung des ßamXiKog rpappaxeúç usw.