Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  85.  Die  KaTa-fpacpn  als  selbständige  Urkunde.

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Die  KaxaTpacpri  ist  eine  wichtige  Urkunde  auch  bei  künftigen
weiteren  Verkäufen  für  die  künftigen  Besitzer  desselben  Gegenstandes, ­
  weil  alle  die  alten,  über  diesen  selbigen  Gegenstand
handelnden  KaxaYpaqpai  der  früheren  Besitzer  mit  den  übrigen  ^  Besitzurkunden ­
  an  den  letzten  Käufer  übergehen  und  auf  diese  Weise
dazu  dienen,  dem  letzten  Besitzer  den  Umfang  des  Besitzes2,  die
Beschaffenheit,  die  Kebenrechte  und  sonstigen  Dinge  insofern  zu
bestätigen,  als  die  Kaxaypacpaí  nachweisen,  daß  ein  etwa  bestrittenes
Recht  seit  hundert  und  mehr  Jahren  von  jedem  Vorbesitzer  auf
den  Nachfolger  formgerecht  übertragen  worden  sei.
Abschnitt  85.
Die  KaxaTpaqpii  als  selbständige  Urkunde.
Die  KttxaTpatpn  kann  in  zweierlei  Form  erteilt  werden  :
als  selbständige  Urkunde,  oder,  wie  zu  vermuten  ist,  verquickt ­
  mit  der  àiroTpaqpf]  des  neuen  Besitzers  (Abschn.  86)
und  dem  Kaufverträge  (Abschn,  87).
Wird  ein  Kaufbetrag  in  Teilbeträgen  nach  und  nach  bezahlt,
so  ist  es  unmöglich,  die  Kaxaypacpfj  mit  dem  Kaufverträge  zu  verquicken, ­
  weil  die  KuxaTpacpfi  erst  dann  vom  Verkäufer  erteilt  wird,
wenn  der  vertraglich  vereinbarte  Kaufpreis  voll  bezahlt  worden
ist  3,  Bei  solchen  Teilzahlungen  wird  es  dem  Käufer  zwar  unbenommen ­
  gewesen  sein,  den  notariellen  Kaufvertrag,  den  er  über
seine  Erwerbung  abgeschlossen  hat,  mittelst  der  üblichen  utto-Tpucpfi
  schon  vor  der  letzten  Teilzahlung  an  das  Besitzamt  einzureichen; ­
  auch  wird  das  Besitzamt  diese  duoTpatpri  ohne  Bedenken ­
  und  ohne  schriftlichen  Vorbehaltsvermerk  (siehe  Abschn.  78)
entgegengenommen  haben;  indessen:  so  lange  die  KuxaTpacpfi  des
alten  Besitzers  (Verkäufers)  noch  aussteht,  löscht  das  Besitzamt
das  Besitzrecht  des  alten  Besitzers  nicht  aus.
Selbständige  Abstands-  oder  Übereignungsurkunden  %  die
ich  zusammenfassend  als  Kaxaxpaqpai  bezeichnen  möchte,  sind  für
die  ptolemäische  Zeit:  BGU.  998  (101  v.  Chr.);  P.  Grenf.  II  28
(103  V.  Chr.)5;  für  die  frührömische  Zeit:  P.  Wess.  Taf.  gr.  13
‘  BGU.  1002,  14  (55  v.  Chr.).
*  P.  Oxy.  I  100,10  f.  (133  n.  Chr.).
®  z.  B.  P.  Lond.  II  S.  211  Nr.  334  (siehe  oben  S.  442);  BGU.  446  (siehe
oben  S.  444).
*  Über  die  demotischen  Abstandsurkunden  (Traditionsurkunden)  siehe
oben  S.  437  f.
®  Vgl.  WUcken,  Archiv  IV  S.  455f.
            
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