Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Nr.  29  (3/2  v.  Ghr.).  Diese  Beispiele  führen  das  Schlagwort  àq)íuxaffGai.
  Weitere  Beispiele  für  die  römische  Zeit  scheinen  BGrU.  177
und  193  (siehe  oben  S.  440)  zu  sein*  ;  letztere  beiden  Urkunden  führen
allerdings  weder  àçíaiaaOai,  noch  KaxaTpáqpeiv  als  Schlag  wort,
sondern  beginnen  im  Körper  lediglich  mit  ópoXoTeí  neirpaKévai.
Der  Endzweck  aber  wird  auch  hier  die  KaraTpacpn  sein,  weil,
wie  aus  dem  Inhalte  der  beiden  Homologien  zu  ersehen  ist,  der
eigentliche  Kaufvertrag  als  selbständige  Urkunde  beidemale  der
Homologie  voraufgegangen  ist  (vgl.  dazu  Wilcken,  Archiv  lY
S.  456f.).
Etliche  Urkunden  aus  römischer  Zeit  lassen  erkennen,  daß
man  die  KaraTpaq»!  als  selbständiges  Schriftstück  gern  vor  dem
öffentlichen  Notariate  errichten  ließ,  vermutlich  vor  demselben
Notariate,  vor  welchem  auch  der  zugehörige  Notariats  vertrag  vorher ­
  errichtet  worden  war.  Die  drei  Urkunden  P.  Oxy.  I  170  (um
78  n.  Ohr.),  P.  Oxy.  II  327  und  328  (um  85  n.  Chr.)  betreffen
solche  notariellen  KaiaTpacpai  2.  Leider  sind  alle  drei  Urkunden
von  den  Herausgebern  in  den  „descriptions“  ohne  Beigabe  der
Texte  nur  inhaltlich  kurz  erwähnt  worden.  Zu  Nr.  327  sagen  die
Herausgeber:  „notice  sent  to  the  agoranomus  by  a  person  whose
name  is  lost  and  01  péTox(oi)  to  register  (Kaia'fpáqpeiv)  the  sale  of
the  half  share  of  a  slave  Dioscorus“  usw.  ;  zu  Nr.  328  :  „beginning
of  a  notice  to  the  agoranomus  from  Theon,  son  of  Sarapion,  to
register  (KaTaypacpeiv)  a  sale“.  Derjenige,  welcher  in  327  und  328
den  Auftrag  an  das  Staatsnotariat  gibt,  ist  nicht  der  Verkäufer,
sondern  das  Besitzamt.  Das  verrät  schon  der  Zusatz  Kai  01
péxoxoi^  in  327;  sodann  aber  wäre  es  gänzlich  gegen  die  Regel,
wenn  ein  Vertragspartner,  der  ein  notarielles  Abkommen  von  dem
Notariate  auf  setzen  lassen  wiU,  vorher  einen  schriftlichen  Auftrag
dazu  an  das  Notariat  gibt.
Der  Verkäufer,  welcher  eine  Kaxaypacpii  als  besondere  Urkunde ­
  beim  Notariate  aufrichten  lassen  will,  scheint  also  das
áníaxaXpa  des  Besitzamtes  für  diese  Kaxaypaqpií  eingeholt
zu  haben.  Da  derselbe  Verkäufer  schon  vorher,  als  er  den  Kauf
notariell  abschließen  wollte,  über  denselben  Kauf  ein  èníffxaXpa
des  Besitzamtes  erhalten  haben  muß,  so  hätten  wir  für  ein  und
‘  siehe  Wilcken,  Archiv  II  S.  388  f.
»  Ebenso  BGU.  1128,12  (14  v.  Chr.),  Alexandreia.
»  An  der  Spitze  des  Besitzamtes  steht  ein  Kollegium  von  ßißXiocpuXa-Kcç
  (vgl.  oben  S.  291).
            
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