Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

452 
Teil IV. Girobanknotariat. 
rechtzeitig ausgeübt, so bleibt nach herrschender Ansicht — die maß 
gebenden Quellen schweigen — die Sache dem Käufer als Ersatz ; vor 
her ist sie für ihn provisorische Gegenleistung“. Da der Schwebezu 
stand nach Ablauf der Verfallfrist ganz von selber, auf Grund des 
Kaufpfandvertrages, in einen Dauerbesitz sich um wandelt, so folgt 
daraus, daß nicht erst beim Eintritte des Dauerzustandes, sondern 
bereits bei Errichtung des Schwebezustandes, mithin im Anschlüsse 
an den Vertrag, die KaiaTpaqpfi erteilt werden muß; nur ist auch 
diese KaxaYpaqpp eine Schwebesache, gleichwie die Trpámç, d. h. sie 
ist eine KaiaTpaqpfi èm Xócrei. Zusammen mit der Trpdaiç èni Xócrei geht 
auch die KaxaTpaqpfi èni XOcrei zu einer Dauerschaft über, falls nicht 
der Schuldner die Schuld vor Ablauf der Verfallfrist zurückzahlt. 
In P. Oxy. m 472 sagt ein Rechtsanwalt in seiner Vertei 
digungsrede (Z. 23 ff.): xOüv Tap èv níaxei Kaxarpatpévxujv xò 
ovo P a p[ó]vov eiç xoùç xPPPctTicrpoùç TTap<(ax)e[8]éyxuuv \ oÙKéxi 
Ò’ àvxiTTOioupévujv, d»v KaxeTpâqpncrav, f| pèv àTopàcr<a(T>a cpavepà 
è(r[xi]y Km àvxmeTtoiripévri xai àcp’ ounep pTÔpa[o’]e [Kjapîroupévri, 
ó Ò’, àqp’ ouixep iréirpaKe, oÙKÉxi kxX. Nach Rabel, Zschr. d. Sav. Stift. 
28 (1907) S. 361, ist der Sinn dieser Stelle folgender: „Leute, welche 
zu treuer Hand (èv nicrxei) die KaxaTpacpp erlangen, werden nur no 
minell in das Register eingetragen, erwerben aber einstweilen nicht 
den Besitz der Grundstücke, betreffs deren sie registriert wurden.“ 
Mit dieser Erklärung hat Rabel den Sachverhalt richtig gekenn 
zeichnet. Nachdem wir aber das Wesen der KaxaTpaqpp in den 
voraufgehenden Abschnitten näher kennen gelernt haben, können 
wir auch die technischen Ausdrücke in jener Papyrusstelle schärfer 
fassen. Es ist xujv Kaxaypacpevxujv der Genetiv von xà Kaxaypacpévxa, 
worunter wir (S, 441) denjenigen Besitz verstanden, welcher auf 
Grund einer KaxaTpaqpp dem neuen Besitzer übereignet worden ist. 
OiiKéxi ist richtig und darf nicht mit Grenfell und Hunt sowie mit 
Rabel in outtuj verändert werden. Die Stelle ist in folgender Weise 
zu übersetzen: „das, was zu treuer Hand übereignet worden ist, 
wird nur dem Namen nach auf die Besitzpapiere gelegt; da die 
Gegner aber keine Ansprüche mehr erhoben an das, was übereignet 
worden war, da andererseits die Käuferin ^ bekanntlich sowohl An 
sprüche erhoben hat als auch den Fruchtgenuß von dem hat, was 
‘ Wilcken (bei Rabel aaO. S. 361 Anm. 2) vermutet mit Recht uapa- 
xeGévTUJv statt TrapeeévTiuv. 
* Die Käuferin ist die Klientin namens Dionysia. Grenfell und Hunt, 
P. Oxy. III S. 155, bezeichnen die Sachlage richtig wie folgt: „Dionysia
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.