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Teil IV. Girobanknotariat.
rechtzeitig ausgeübt, so bleibt nach herrschender Ansicht — die maß
gebenden Quellen schweigen — die Sache dem Käufer als Ersatz ; vor
her ist sie für ihn provisorische Gegenleistung“. Da der Schwebezu
stand nach Ablauf der Verfallfrist ganz von selber, auf Grund des
Kaufpfandvertrages, in einen Dauerbesitz sich um wandelt, so folgt
daraus, daß nicht erst beim Eintritte des Dauerzustandes, sondern
bereits bei Errichtung des Schwebezustandes, mithin im Anschlüsse
an den Vertrag, die KaiaTpaqpfi erteilt werden muß; nur ist auch
diese KaxaYpaqpp eine Schwebesache, gleichwie die Trpámç, d. h. sie
ist eine KaiaTpaqpfi èm Xócrei. Zusammen mit der Trpdaiç èni Xócrei geht
auch die KaxaTpaqpfi èni XOcrei zu einer Dauerschaft über, falls nicht
der Schuldner die Schuld vor Ablauf der Verfallfrist zurückzahlt.
In P. Oxy. m 472 sagt ein Rechtsanwalt in seiner Vertei
digungsrede (Z. 23 ff.): xOüv Tap èv níaxei Kaxarpatpévxujv xò
ovo P a p[ó]vov eiç xoùç xPPPctTicrpoùç TTap<(ax)e[8]éyxuuv \ oÙKéxi
Ò’ àvxiTTOioupévujv, d»v KaxeTpâqpncrav, f| pèv àTopàcr<a(T>a cpavepà
è(r[xi]y Km àvxmeTtoiripévri xai àcp’ ounep pTÔpa[o’]e [Kjapîroupévri,
ó Ò’, àqp’ ouixep iréirpaKe, oÙKÉxi kxX. Nach Rabel, Zschr. d. Sav. Stift.
28 (1907) S. 361, ist der Sinn dieser Stelle folgender: „Leute, welche
zu treuer Hand (èv nicrxei) die KaxaTpacpp erlangen, werden nur no
minell in das Register eingetragen, erwerben aber einstweilen nicht
den Besitz der Grundstücke, betreffs deren sie registriert wurden.“
Mit dieser Erklärung hat Rabel den Sachverhalt richtig gekenn
zeichnet. Nachdem wir aber das Wesen der KaxaTpaqpp in den
voraufgehenden Abschnitten näher kennen gelernt haben, können
wir auch die technischen Ausdrücke in jener Papyrusstelle schärfer
fassen. Es ist xujv Kaxaypacpevxujv der Genetiv von xà Kaxaypacpévxa,
worunter wir (S, 441) denjenigen Besitz verstanden, welcher auf
Grund einer KaxaTpaqpp dem neuen Besitzer übereignet worden ist.
OiiKéxi ist richtig und darf nicht mit Grenfell und Hunt sowie mit
Rabel in outtuj verändert werden. Die Stelle ist in folgender Weise
zu übersetzen: „das, was zu treuer Hand übereignet worden ist,
wird nur dem Namen nach auf die Besitzpapiere gelegt; da die
Gegner aber keine Ansprüche mehr erhoben an das, was übereignet
worden war, da andererseits die Käuferin ^ bekanntlich sowohl An
sprüche erhoben hat als auch den Fruchtgenuß von dem hat, was
‘ Wilcken (bei Rabel aaO. S. 361 Anm. 2) vermutet mit Recht uapa-
xeGévTUJv statt TrapeeévTiuv.
* Die Käuferin ist die Klientin namens Dionysia. Grenfell und Hunt,
P. Oxy. III S. 155, bezeichnen die Sachlage richtig wie folgt: „Dionysia