Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

rechtzeitig  ausgeübt,  so  bleibt  nach  herrschender  Ansicht  —  die  maßgebenden ­
  Quellen  schweigen  —  die  Sache  dem  Käufer  als  Ersatz  ;  vorher ­
  ist  sie  für  ihn  provisorische  Gegenleistung“.  Da  der  Schwebezustand ­
  nach  Ablauf  der  Verfallfrist  ganz  von  selber,  auf  Grund  des
Kaufpfandvertrages,  in  einen  Dauerbesitz  sich  um  wandelt,  so  folgt
daraus,  daß  nicht  erst  beim  Eintritte  des  Dauerzustandes,  sondern
bereits  bei  Errichtung  des  Schwebezustandes,  mithin  im  Anschlüsse
an  den  Vertrag,  die  KaiaTpaqpfi  erteilt  werden  muß;  nur  ist  auch
diese  KaxaYpaqpp  eine  Schwebesache,  gleichwie  die  Trpámç,  d.  h.  sie
ist  eine  KaiaTpaqpfi  èm  Xócrei.  Zusammen  mit  der  Trpdaiç  èni  Xócrei  geht
auch  die  KaxaTpaqpfi  èni  XOcrei  zu  einer  Dauerschaft  über,  falls  nicht
der  Schuldner  die  Schuld  vor  Ablauf  der  Verfallfrist  zurückzahlt.
In  P.  Oxy.  m  472  sagt  ein  Rechtsanwalt  in  seiner  Verteidigungsrede ­
  (Z.  23  ff.):  xOüv  Tap  èv  níaxei  Kaxarpatpévxujv  xò
ovo  P  a  p[ó]vov  eiç  xoùç  xPPPctTicrpoùç  TTap<(ax)e[8]éyxuuv  \  oÙKéxi
Ò’  àvxiTTOioupévujv,  d»v  KaxeTpâqpncrav,  f|  pèv  àTopàcr<a(T>a  cpavepà
è(r[xi]y  Km  àvxmeTtoiripévri  xai  àcp’  ounep  pTÔpa[o’]e  [Kjapîroupévri,
ó  Ò’,  àqp’  ouixep  iréirpaKe,  oÙKÉxi  kxX.  Nach  Rabel,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.
28  (1907)  S.  361,  ist  der  Sinn  dieser  Stelle  folgender:  „Leute,  welche
zu  treuer  Hand  (èv  nicrxei)  die  KaxaTpacpp  erlangen,  werden  nur  nominell ­
  in  das  Register  eingetragen,  erwerben  aber  einstweilen  nicht
den  Besitz  der  Grundstücke,  betreffs  deren  sie  registriert  wurden.“
Mit  dieser  Erklärung  hat  Rabel  den  Sachverhalt  richtig  gekennzeichnet. ­
  Nachdem  wir  aber  das  Wesen  der  KaxaTpaqpp  in  den
voraufgehenden  Abschnitten  näher  kennen  gelernt  haben,  können
wir  auch  die  technischen  Ausdrücke  in  jener  Papyrusstelle  schärfer
fassen.  Es  ist  xujv  Kaxaypacpevxujv  der  Genetiv  von  xà  Kaxaypacpévxa,
worunter  wir  (S,  441)  denjenigen  Besitz  verstanden,  welcher  auf
Grund  einer  KaxaTpaqpp  dem  neuen  Besitzer  übereignet  worden  ist.
OiiKéxi  ist  richtig  und  darf  nicht  mit  Grenfell  und  Hunt  sowie  mit
Rabel  in  outtuj  verändert  werden.  Die  Stelle  ist  in  folgender  Weise
zu  übersetzen:  „das,  was  zu  treuer  Hand  übereignet  worden  ist,
wird  nur  dem  Namen  nach  auf  die  Besitzpapiere  gelegt;  da  die
Gegner  aber  keine  Ansprüche  mehr  erhoben  an  das,  was  übereignet
worden  war,  da  andererseits  die  Käuferin  ^  bekanntlich  sowohl  Ansprüche ­
  erhoben  hat  als  auch  den  Fruchtgenuß  von  dem  hat,  was
‘  Wilcken  (bei  Rabel  aaO.  S.  361  Anm.  2)  vermutet  mit  Recht  uapaxeGévTUJv
  statt  TrapeeévTiuv.
*  Die  Käuferin  ist  die  Klientin  namens  Dionysia.  Grenfell  und  Hunt,
P.  Oxy.  III  S.  155,  bezeichnen  die  Sachlage  richtig  wie  folgt:  „Dionysia
            
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