Teil IV. Girobanknotariat.
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KttTaxuupííeiv ist hier eine Handlung des Beamten innerhalb des Besitz
amtes. Dieses Hineinlegen in das Fachwerk geschieht freilich unter
gleichzeitiger „Registrierung" in dem öiacripuuiLia (Bestandsliste).
Spricht man also im Kanzleidienste von dem KaxaxmpKTiLióç eines
Schriftstückes, so meint man damit eigentlich nicht die „Registrie
rung" des Schriftstückes, sondern die „Kiedeiiegung" oder „Ver
wahrung" desselben in einem Fachwerke oder sonstigen Gelasse.
Nimmt ein Beamter von den in seinem Gewahrsame lagernden
Urkunden Abschriften, so bescheinigt er die Abschriften etwa wie
folgt (BGU. 562,22): eHeXaßa tù TrpoKipeva (d. i. dvrÍYpaqpa) (Túpcpiuva
Toîç èv KttTaxujpicrptí), „wortgetreu übereinstimmend mit den Ur
kunden, die im Fachwerke in Verwahrung sind". Von „Verwahrung“
ist auch die Rede in P. Gen. 28,22 (137 n. Chr.): dHioOpev péveiv
Trapa croi èv Karaxiopiapip tò oTrópvripab
Das 'Kaxexdjpicra’ im Betriebsdienste des Besitzamtes bedeutet
also: „ich habe den Vertrag dem Fachwerke einverleibt“.
In P. Teb. II 823 (127 n. Chr.) steht zu Häupten der Ur
kunde (einer diroTpacpfi) der Vermerk des Bürobeamten als Ver
treters des Vorstehers des Besitzamtes: M[o]crxí(uuv) 0'e(Tn(peicupai);
dahinter folgt die Zeitangabe. Zu Füßen der diroTpacpfi steht noch
ein Vermerk desselben Beamten über die Einverleibung in das
Fachwerk : Trptjú[x(uiç)] KaxaKexujpicrx(ai), „erstmalig einverleibt“, d. h.
„der Name des Melders war im Fachwerke bisher nicht vertreten,
seine jetzige dîroYpaqpp ist daher die erste Urkunde für ihn" (vgl.
oben S. 389).
Was den Vermerk „TtapexeGri“^ anbetrifft, so bedeutet er: „die
Urkunde ist daneben gelegt worden“. Die Bedeutung des „Daneben-
legens“ hat das Wort auch in anderem Zusammenhänge, z. B. in
BGU. 243,10 (186 n. Chr.): àKo(\oú0ujç) ib TrapeOép(riv) avxiTp(d(pLu),
„gemäß der Abschrift, die ich hier beifüge“.
Neben TrapaxiOévai kommt für den Betriebsdienst des Besitz
amtes auch èvxi0évai in Betracht, z. B. P. Oxy. II 237 Kol. VIII,
‘ vgl. P. Oxy. I 34 Verso, 13. Auch die aus Klagschriflen bekannte
Wendung: 'àSuîi èv KUTaxiupiupú) yevéaeai’ (z. B. BGU. 35, 12) wird zu er
klären sein: „ich stelle hiermit den Antrag, daß meine Klagschrift in Ver
wahrung genommen werde, damit daraufhin in der nächstfälligen Gerichts
sitzung die Klageverhandlung vor sich gehen kann“. Freilich wird über die
in Verwahrung genommenen Klagschriften eine „Liste der Prozeßsachen“ an
gefertigt worden sein.
* z. B. P. Oxy. III 494, 44 (156 n. Chr.): [-rrapJeréGri C (ëxouç) 'A0úp.