Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Teil IV. Girobanknotariat. 
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KttTaxuupííeiv ist hier eine Handlung des Beamten innerhalb des Besitz 
amtes. Dieses Hineinlegen in das Fachwerk geschieht freilich unter 
gleichzeitiger „Registrierung" in dem öiacripuuiLia (Bestandsliste). 
Spricht man also im Kanzleidienste von dem KaxaxmpKTiLióç eines 
Schriftstückes, so meint man damit eigentlich nicht die „Registrie 
rung" des Schriftstückes, sondern die „Kiedeiiegung" oder „Ver 
wahrung" desselben in einem Fachwerke oder sonstigen Gelasse. 
Nimmt ein Beamter von den in seinem Gewahrsame lagernden 
Urkunden Abschriften, so bescheinigt er die Abschriften etwa wie 
folgt (BGU. 562,22): eHeXaßa tù TrpoKipeva (d. i. dvrÍYpaqpa) (Túpcpiuva 
Toîç èv KttTaxujpicrptí), „wortgetreu übereinstimmend mit den Ur 
kunden, die im Fachwerke in Verwahrung sind". Von „Verwahrung“ 
ist auch die Rede in P. Gen. 28,22 (137 n. Chr.): dHioOpev péveiv 
Trapa croi èv Karaxiopiapip tò oTrópvripab 
Das 'Kaxexdjpicra’ im Betriebsdienste des Besitzamtes bedeutet 
also: „ich habe den Vertrag dem Fachwerke einverleibt“. 
In P. Teb. II 823 (127 n. Chr.) steht zu Häupten der Ur 
kunde (einer diroTpacpfi) der Vermerk des Bürobeamten als Ver 
treters des Vorstehers des Besitzamtes: M[o]crxí(uuv) 0'e(Tn(peicupai); 
dahinter folgt die Zeitangabe. Zu Füßen der diroTpacpfi steht noch 
ein Vermerk desselben Beamten über die Einverleibung in das 
Fachwerk : Trptjú[x(uiç)] KaxaKexujpicrx(ai), „erstmalig einverleibt“, d. h. 
„der Name des Melders war im Fachwerke bisher nicht vertreten, 
seine jetzige dîroYpaqpp ist daher die erste Urkunde für ihn" (vgl. 
oben S. 389). 
Was den Vermerk „TtapexeGri“^ anbetrifft, so bedeutet er: „die 
Urkunde ist daneben gelegt worden“. Die Bedeutung des „Daneben- 
legens“ hat das Wort auch in anderem Zusammenhänge, z. B. in 
BGU. 243,10 (186 n. Chr.): àKo(\oú0ujç) ib TrapeOép(riv) avxiTp(d(pLu), 
„gemäß der Abschrift, die ich hier beifüge“. 
Neben TrapaxiOévai kommt für den Betriebsdienst des Besitz 
amtes auch èvxi0évai in Betracht, z. B. P. Oxy. II 237 Kol. VIII, 
‘ vgl. P. Oxy. I 34 Verso, 13. Auch die aus Klagschriflen bekannte 
Wendung: 'àSuîi èv KUTaxiupiupú) yevéaeai’ (z. B. BGU. 35, 12) wird zu er 
klären sein: „ich stelle hiermit den Antrag, daß meine Klagschrift in Ver 
wahrung genommen werde, damit daraufhin in der nächstfälligen Gerichts 
sitzung die Klageverhandlung vor sich gehen kann“. Freilich wird über die 
in Verwahrung genommenen Klagschriften eine „Liste der Prozeßsachen“ an 
gefertigt worden sein. 
* z. B. P. Oxy. III 494, 44 (156 n. Chr.): [-rrapJeréGri C (ëxouç) 'A0úp.
	        
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