Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  89.  Wesen  der  irapdGeaiç.

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26:  Ttt  àvTÍTpaqpa  tújv  (TuvYpaqpiîJV  Taîç  tiîiv  àvbpuùv  ÚTTçaTácrecriv
èyTÎ9ecr0ai,  d.  h.  die  „Papiere  der  Ehefrauen,  worin  deren  Anrechte
verbrieft  sind,  sollen  von  den  Beamten  des  Besitzamtes  auf  die
Besitzbestände  ihrer  Ehemänner  gelegt  werden“  oder  besser  „in
die  Fächer  ihrer  Ehemänner,  auf  die  dort  lagernden  Besitzpapiere
der  Ehemänner,  gelegt  werden“.
Ob  jeder  Besitzer  sein  besonderes  Fach  hatte,  oder  ob  das
einzelne  Fach  die  Rollen  mehrerer  Besitzer  enthielt,  wissen  wir
nicht.  Jedenfalls  aber  müssen  die  einzelnen  Fächer  mit  Täfelchen
und  die  Rollen  mit  Fähnchen^  aus  Leder  oder  Papyruspappe  versehen ­
  gewesen  sein,  auf  denen  die  Namen  der  Besitzer  verzeichnet
standen.  Die  Präposition  uapá  im  Zeitworte  TrapariGévai  zielt  auf
das  Namenfähnchen,  oder  besser  auf  den  Namen,  der  auf  dem
Fähnchen  zu  lesen  stand;  daher  ist  'TrapaxiGévaP  das  „Danebenlegen“ ­
  neben  den  Namen.  Bei  *èvTiGévai’  dagegen  denkt  man
an  das  Fach,  in  das  die  Urkunde  hineingelegt  wird.
Wie  nun  Karaxtupiieiv,  TrapaiiGévai  und  èviiGévai  die
Bewegung  bezeichnen,  die  der  Beamte  macht,  um  die  Privaturkunden ­
  an  ihren  Ort  zu  verbringen,  so  bezeichnen  òiaKeíuGai
und  TrapaK€icrGai  das  Stilliegen  (Beruhen)  dieser  Urkunden
in  dem  Fachwerke.  Bei  irapaKeiuGai  denkt  man  wiederum  an
das  Namenfähnchen  oder  besser  an  den  Namen*  selber,  der  auf
dem  Fähnchen  steht.  Daher  sagt  man  von  der  Privaturkunde:
uapÚKeiTai  tuj  ovó  pari  toO  òeíva,  oder:  TrapaKeixai  tlu  òeíva,
oder:  òiáKeitai  èv  ôvópari  toû  òeíva,  oder:  òiáKeirai  èu’  ôvóparoç
  TOÛ  òeíva
Außer  òiaKeícrGai  und  irapaxeícGai  findet  man  das  Wort  xaraxeíuGai,
  z.  B.  in  P.  Orenf.  II  68,  10  ff.  (247  n.  Chr.):  f]  òè  xúpiç
u[u]Tri  áuXfi  [Tpjaqpeícra  [xujpía  èUTOu  xai  ßeßaia,  ibç  èv  òripocííuj
KaTaxeipév[íi],  d.  i.  „als  wenn  sie  (die  als  Handschrift  aufgesetzte
Schenkungsurkunde)  im  Besitzamte  beruhen  würde.“
‘  Solche  „Aktenfahnen“  oder  „Aktenschwänze“  sind  P.  Oxy.VI
907  (um  123  n.  Chr.)  und  958  (80  n.  Chr.),  wahrscheinlich  auch  987  (5./6.  Jahrh.
u.  Chr.).  957  besteht  aus  Leder,  958  und  987  aus  Pergament.  Diese  drei
Aktenschwänze  stammen  allerdings  nicht  aus  einem  Besitzamte.  Der  Aktenschwanz ­
  heißt  öiXXußog.  Vgl.  Birt,  Die  Buchrolle  S.  238  ff.
*  Daher  rührt  der  Ausdruck  'KuréxeaGai  tô  ôvopa’  in  der  Verordnung
des  Vizekönigs  Tib.  Julius  Alexander  (siehe  unten  S.  481  ff.).
*  Lewald,  Grundbuch  recht  S.  22,  bezeichnet  die  oben  behandelten
Wendungen  als  termini  technici  für  „eingetragen  sein“  und  übersetzt  :  „eingetragen ­
  sein  auf  dem  Folium  des  X“.
            
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