Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  90.  Die  TrapdGemç  des  erworbenen  Dauerbesitzes.

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aushändigt.  Die  Besitzurkunden  hängen  gewissermaßen
am  Besitze  und  wandern  mit  diesem.  Wenn  ein  Besitz  häufig
seinen  Herrn  wechselt,  häufen  sich  die  Besitzpapiere  in  den  Händen
des  Besitzers  an.  Dieser  Vorgang  hat  sein  genaues  Gegenstück
im  Besitzamte;  auch  dort  wandern  die  alten  Urkunden  bei  jedem
Besitzwechsel  von  einem  Namenfache  in  das  andere  wobei  jedesmal ­
  die  neue  Urkunde  dazutritt.  Daß  diese  Gepflogenheit  altägyptischen ­
  Ursprunges  ist,  möchte  ich  aus  dem  Umstande  folgern,
daß  die  Übergabe  der  alten  Besitzurkunden  in  demotischen
Kaufurkunden  einen  häufig  anzutreffenden  breiten  Kaum  einnimmt.
So  heißt  es  z.  B,  in  P.  dem.  Cairo  30612,  7  (um  96  v.  Ghr.)  :  „Dir
gehört  jede  Schrift,  welche  darüber  ausgefertigt  worden  ist,  und
jede  Schrift,  welche  unserem  Vater  und  unserer  Mutter  darüber
ausgefertigt  worden  ist,  und  jede  Schrift,  welche  uns  darüber
ausgefertigt  worden  ist,  und  jede  Schrift,  in  welcher  wir  deswegen
geschützt  sind  ;  dir  gehören  sie  samt  ihrem  Rechte,  du  bist  in
ihnen  geschützt“.  Das  blieb  so  bis  in  die  byzantinische  Zeit.  In
P.  Lips.  I  4  (293  n.  Chr.)  wird  eine  Sklavin  verkauft.  Der  Verkäufer ­
  übergibt  der  Käuferin  folgende  ältere  Besitzurkunden:  1.  die
dem  Verkäufer  vom  Vorverkäufer  behändigte  ácrcpóXeia  (Z.  15);
2.  die  vom  Vorvor\  erkäufer  dem  Vorverkäufer  behändigte  ducpáXeia
(Z.  17);  3.  die  vom  Verkäufer,  als  er  Käufer  war,  an  das  Besitzamt ­
  eingereichte  diroTpacpn,  d.  h.  diejenige  Ausfertigung,  die  der
Melder  (jetziger  Verkäufer)  mit  der  Quittung  des  Besitzamtes  zurückerhielt ­
  (Z.  15);  4.  die  àvàKpicriç®  der  Sklavin,  die  vermutlich
ebenfalls  schon  vom  VorvorVerkäufer  herrührt  (Z.  15).  Je  mehr  und
je  ältere  Besitzurkunden  ein  Besitzer  vorweisen  konnte,  um  so
stärker  war  sein  Besitzrecht  gesicherte
Die  neuen  Papiere  des  neuen  Besitzers  bestehen  aus  dem
Notariats  vertrage,  der  dnoTpacpn  und  der  Karaypacpn.  Es  ist  wahrscheinlich, ­
  daß  die  dnoypacpii  und  die  KaiaTpaqpfi  stets  zusammen
ßiit  dem  zugehörigen  Vertrage  verwahrt  wurden,  d.  i.  im  Fache  des
neuen  Besitzers.  Wir  sahen  oben  (S.  393),  daß  in  P.  Teb.  II  472
die  Spalte  1  den  Vertrag,  Spalte  2  die  dnoypacpp  enthält.  Dieses
‘  vgl.  P.  Straßb.  I  34  Einl.  S.  124.
*  Die  àvdKpiíTiç  eines  Sklaven  ist  vielleicht  eine  behördliche  Bescheinigung ­
  über  seine  Körperbeschaffenheit  (Farbe,  Haare,  Male
nsw.).  Mittels,  aaO.  S.  17,  denkt  an  eine  vor  dem  Verkaufe  der  Sklaven  stattfindende ­
  Vorprüfung  oder  an  eine  Veräußerungsbewilligung.
®  siehe  oben  S.  445.
            
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