Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 92. Die TrapáBemç der Schuldforderung. 
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mir verpfändete kraft eines selbständigen Girobankvertrages unter 
demselben Jahre 4 unseres Herrn. Der Acker liegt in der Ge 
markung des genannten Dorfes Moirai und gehört zum (ehemaligen) 
Gutsbezirke des Dionisios und des Diokles. Die 3 Aruren bestehen 
aus zwei getrennten Lagen, von denen die eine Lage zwei Aruren, 
die andere Lage eine Arure groß ist. Die Verpfändung stützt sich 
darauf, daß sie mir kraft desselben selbständigen Girobankvertrages 
an Kapital und zwölfprozentigen Zinsen 840 Drachmen schuldig 
ist, deren Rückzahlung im Monate Thoth des kommenden Jahres 5 
unter den aus dem Girobankveitrage näher zu ersehenden Be 
dingungen erfolgen soll. Eine Abschrift dieses Girobankvertiages 
füge ich für euch lose hier bei. Somit reiche ich diese Eingabe 
ein und schwöre bei dem Heile unseres Kaisers und Herrn Marcus 
Antoninus, daß meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Im 
Jahre 4 des Imperator Caesar Marcus Aurelius Antoninus Pius 
F^lix Augustus, am 19. Hadrianos (Choiak). (Hand 3) Ich Aurelius 
Tithoetion genannt Sarapammon reiche hiermit die Eingabe ein und 
schwöre den Eid. (Hand 4) Ich Aurelia Kollauchis, Tochter der 
Thaesis, gebe hiermit meine Zustimmung. Ich Aurelius Saras, Sohn 
des Horites, bestellter Frauenvormund, gegenzeichne hiermit als 
ihr Frauenvormund und unterschreibe zugleich für sie, weil sie 
schreibunkundig ist“. 
Das Gerippe dieser Urkunde ist: dwoTpdcpopm ÒÍKaiov wv 
nirriWaHév poi dpoupuiv Tpimv npôç âç ócpeíXei poi òpaxpàç x. 
Gegenstand der Vermeidung ist also ein òíkuiov, d. i. ein Anspruchs 
recht. Daß die uapáGecriç dieses Anspruchsrechtes erfolgen solle, 
wird in der dnoTpacpn nicht besonders gesagt, ist aber selbstver 
ständlicher Zweck der àTroTpaqpf). 
Die vorstehende ctTTOTpatpü trägt keine Quittung, noch sonst 
einen Vermerk des Besitzamtes. Das ist auffallend. Außerdem ist 
die Schrift nach den Bemerkungen des Herausgebers ziemlich 
flüchtig, sodaß man den Papyrus, falls er nicht die eigenhändigen 
Unterschriften trüge, für einen bloßen Entwurf halten könnte. 
Eine so flüchtig geschriebene Eingabe legt man im allgemeinen 
der Behörde nicht vor; andererseits kann der Papyrus nicht die 
jenige Doppelausfertigung sein, die der Melder vom Besitzamte 
zurückerhielt (siehe oben S. 397), weil die Quittung des Besitz 
amtes fehlt. Nun steht dieser Papyrus in engster Beziehung zu 
P. Lips. 9, der oben (S. 402 ff.) eingehend behandelt worden ist. 
Der selbständige Girobankvertrag des Tithoetion in Lips. 8 spielt
	        
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