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Abschn. 92. Die TrapáBemç der Schuldforderung.
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mir verpfändete kraft eines selbständigen Girobankvertrages unter
demselben Jahre 4 unseres Herrn. Der Acker liegt in der Ge
markung des genannten Dorfes Moirai und gehört zum (ehemaligen)
Gutsbezirke des Dionisios und des Diokles. Die 3 Aruren bestehen
aus zwei getrennten Lagen, von denen die eine Lage zwei Aruren,
die andere Lage eine Arure groß ist. Die Verpfändung stützt sich
darauf, daß sie mir kraft desselben selbständigen Girobankvertrages
an Kapital und zwölfprozentigen Zinsen 840 Drachmen schuldig
ist, deren Rückzahlung im Monate Thoth des kommenden Jahres 5
unter den aus dem Girobankveitrage näher zu ersehenden Be
dingungen erfolgen soll. Eine Abschrift dieses Girobankvertiages
füge ich für euch lose hier bei. Somit reiche ich diese Eingabe
ein und schwöre bei dem Heile unseres Kaisers und Herrn Marcus
Antoninus, daß meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Im
Jahre 4 des Imperator Caesar Marcus Aurelius Antoninus Pius
F^lix Augustus, am 19. Hadrianos (Choiak). (Hand 3) Ich Aurelius
Tithoetion genannt Sarapammon reiche hiermit die Eingabe ein und
schwöre den Eid. (Hand 4) Ich Aurelia Kollauchis, Tochter der
Thaesis, gebe hiermit meine Zustimmung. Ich Aurelius Saras, Sohn
des Horites, bestellter Frauenvormund, gegenzeichne hiermit als
ihr Frauenvormund und unterschreibe zugleich für sie, weil sie
schreibunkundig ist“.
Das Gerippe dieser Urkunde ist: dwoTpdcpopm ÒÍKaiov wv
nirriWaHév poi dpoupuiv Tpimv npôç âç ócpeíXei poi òpaxpàç x.
Gegenstand der Vermeidung ist also ein òíkuiov, d. i. ein Anspruchs
recht. Daß die uapáGecriç dieses Anspruchsrechtes erfolgen solle,
wird in der dnoTpacpn nicht besonders gesagt, ist aber selbstver
ständlicher Zweck der àTroTpaqpf).
Die vorstehende ctTTOTpatpü trägt keine Quittung, noch sonst
einen Vermerk des Besitzamtes. Das ist auffallend. Außerdem ist
die Schrift nach den Bemerkungen des Herausgebers ziemlich
flüchtig, sodaß man den Papyrus, falls er nicht die eigenhändigen
Unterschriften trüge, für einen bloßen Entwurf halten könnte.
Eine so flüchtig geschriebene Eingabe legt man im allgemeinen
der Behörde nicht vor; andererseits kann der Papyrus nicht die
jenige Doppelausfertigung sein, die der Melder vom Besitzamte
zurückerhielt (siehe oben S. 397), weil die Quittung des Besitz
amtes fehlt. Nun steht dieser Papyrus in engster Beziehung zu
P. Lips. 9, der oben (S. 402 ff.) eingehend behandelt worden ist.
Der selbständige Girobankvertrag des Tithoetion in Lips. 8 spielt