Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  92.  Die  irapdGemç  der  Schuldforderung.

465

hier  wird  der  Yerpfänderin  die  Yerfügungsbeschränkung  in  Hinsicht ­
  des  hypothekarisch  1  verpfändeten  Besitzes  vertraglich  besonders ­
  auferlegt  (siehe  den  Text  oben  S.  322  unter  Punkt  11):
pf)  èSédTUj  [a]uTí)  TTUjXeîv,  piqb’  erépoiç  bTroTÍ0ea[0]ai  ktX.,  d.h.  die
Yerpfänderin  soll  den  verpfändeten  Besitz  nicht  verkaufen,  noch
eine  zweite  Hypothek  aufnehmen.  Daraus  folgt,  daß  der  Schuldner,
trotz  der  Trapá0ecriç  eines  Schuldvertrages,  sowohl  bei  einfacher
Yerpfändung  (ÚTTáXXaTpa),  als  auch  bei  hypothekarischer  Yerpfändung,
  das  ènííJTaXpa  erhält,  wenn  er  es  verlangt.
Preüich  müssen  wir  vermuten,  daß  auf  dem  èTTÍcJTaXpa  die  Tatsache
der  Yerpfändung  als  Yorbehalt  vermerkt  wird.
Durch  die  Erteilung  eines  solchen  èuícTTaXpa  kann  der  Käufer
oder  der  zweite  Gläubiger  nicht  geschädigt  werden,  weil  dieser
vor  dem  Yertragsabschlusse  von  der  bestehenden  Yerpfändung  durch
Einsichtnahme  in  das  èîTÎüTaXpa  oder  auch  schon  vorher  durch
Anfrage  2  beim  Besitzamte  sich  Kenntnis  verschaffen  wird.  Geschädigt ­
  aber  kann  der  erste  Gläubiger  werden,  wenn  sein  Anrecht ­
  durch  Yerkauf  oder  zweite  Yerpfändung  ^  des  Besitzes  geschwächt ­
  wird^.  Es  ist  möglich,  daß  der  erste  Gläubiger  von  dem
Anträge  des  Schuldners  auf  Erteilung  des  èirícFTaXpa  in  irgend
einer  Form  rechtzeitig  Kenntnis  erhielt,  um  sich  zu  sichern,  so
gut  es  ging;  ein  Einschreiten  aber  war  nur  gerichtlich  möglich
(siehe  unten  S.  472).
Ein  Beispiel  für  die  diTOTpaqpfi  eines  Schuldvertrages  zum
Zwecke  der  Trapá0ecriç  desselben  ist  P.  Lips.  I  8  (220  n.  Ohr.)  =.
Der  Schuldvertrag,  dessen  Trapáõemç  beantragt  wird,  ist  ein  selbständiger ­
  Giro  bank  vertrag  mit  hypothekarischer  Yerpfändung:
(Hand  1)  [BißX(io(puXaHiv)  eTKT]fia(eujv)  'EppoTr(oXeÍTou)
(Hand  2)  [napa  AuppXiou  Ti0oriTÍ]iuvoç  xoO  Kai  Zapandpptuvoç
  'Eppeivo[u  'EpponoXeÍTou  àvaTpa((popévou)]  èn’  dp-(póòou
  cppoupíou  AiP(óç).  ATroYpd((popai)  eiç  tò  èveffiòç

"  Vgl.  P.  straßb.  I  52,9  (151  n.  Chr.),  aus  Hermupolis;  P.  Basel  7,15  bei
Babel,  Verfügungsbeschränkungen  S.  103  f.,  (Zeit  des  Hadrian),  aus  dem  Faijum.
*  siehe  oben  S.  291  Anm.  1.
®  Über  die  zweite  Hypothek  siehe  Rabel,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  28  (1907)
S-  364  ;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  45.
*  Über  diese  noch  nicht  hinlänglich  aufgeklärte  Frage  vgl.  Rabel,  Verfügungsbeschränkungen ­
  S.  94.
“  vgl.  die  Berichtigungen  und  Ergänzungen  von  Wilcken,  Archiv  III
S.  659  und  IV  S.  461  f.

Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

30
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.