Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

)ieTeTTiTpaq)ií  vor  sich  geht,  hinterher  der  Vertragsabschluß.
Das  besagt  zunächst  die  Formel:  èTriTereXeKévai  tùç  òià  xoû  kutoiki-Koö
  XoTiffTTipíou  oÍKovopíaç.  Diese  Worte  können  nicht  bedeuten,  daß
die  oiKovopíai  in  der  Bechenkammer  erst  noch  vorgenommen  werden
sollen.  Dafür,  daß  diese  oiKOVopíai  und  damit  die  peTeTTiYpaqpii
voraufging,  spricht  auch  die  innere  Wahrscheinlichkeit;  denn  ein
Lehensträger  kann  sein  Lehen  nicht  vertraglich  veräußern,  bevor
nicht  der  Obereigentümer  seine  Genehmigung  dazu  erteilt  hat.
Die  Formel:  TrapaKexuupriKévai  eíç  |a[eTeTT]iYpacpnv  aixb  xfiç
TrpoTerpappévriç  ppépaç  besagt  an  sich,  daß  der  Tag,  an  welchem
der  vorliegende  Abtretungsvertrag  im  Notariate  abgeschlossen  wird,
zugleich  derjenige  Tag  ist,  an  welchem  die  Umbuchung  des  Lehens
in  der  Katöken-Rechenkammer  stattgefunden  hat.  Da  aber  eine  so
pünktliche  Erledigung  bei  zwei  getrennten  Behörden  nicht  wahrscheinlich ­
  ist,  und  da  jene  Formel  öfter^  vorkommt,  so  scheint  es,
daß  die  Formel  nicht  wörtlich  zu  nehmen  ist;  wie  beim  Kaufe
von  Privatland,  so  rechnet  man  auch  hier  die  gegenseitige  Verbindlichkeit ­
  vom  Tage  des  Vertrages,  nicht  vom  Tage  der  pexerriTpacpn,  ab.
Die  vorbehandelte  Urkunde  CPB.  1  ist  ein  Staatsnotariatsvertrag ­
  mit  nachfolgender  unselbständiger  Girobankbescheinigung; ­
  in  Hinsicht  der  Girobankbescheinigung  ist  die  Urkunde
oben  (S.  3151)  näher  behandelt  worden.  Ein  weiteres  Beispiel  ist
BGU.  906  (um  35  n.  Ohr.).  Die  Urkunde  ist  oben  und  unten  sowie
am  linken  Rande  abgebrochen,  so  daß  mancherlei  Fragen  offen
bleiben  müssen.  Die  Vertragsunterschrift  des  alten  Besitzers  aber  »
ist  in  den  Hauptpunkten  erhalten  und  gibt  für  unsere  Zwecke  genügenden ­
  Anhalt;  sie  lautet  im  Auszuge  (Z.  13ff.):
ópoXoTÚJ  TrapaKexieprjKévai  xrj  dòeXcpfj  pou  0eppoúO[i]
—  eîç  pexe7riTpa(pn[v  anjo  xhç  Trp0TeTpapévi3[ç]  npépaç
èm  xòv  âTT[av]xa  xpóvov  xfi[v  u]Tráp[xouffáv  poi  irepi  Kiúppv
X  apjoupav  píav  dirò  àpoup[új]y  xecrcrápiuv  —,  kuí  ènixexeXeKévai
  pai  òià  xoO  Kax[oiKiKoO  XoTidxripíou
€Íç]  0epp9[ú]0iy  xflç  |ae[x]e[7riT]pacpfiÇ  Kui  irapa-Xoppuiç
  (1,  ixapaxuipncTeujç)  oiKOVopíaç,  ihç  KaOpKi,  Kai
àiréxu)  TTapaxpfi[pa  ixapà  xfjç  0€ppoú0euuç  xò  7Tapaxuj]prix[i-KÒv
  dpjïupiKÔv  [Ke]q)áXai(o)v  áx  7r[Xií]pouç,  xai  ß[e]ßau0aiu  xxX.
Zu  deutsch:  „Ich  erkläre  hiermit,  daß  ich  abgetreten  habe  an
meine  Schwester  Thermuthis,  zur  Umbuchung  (in  dem  Katöken-‘

  z.B.  BGU.  906;  1048;  CPR.  175  (àizò  xoO  vöv)  usw.
            
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