Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

eines  Darlehens  —  nebenher  erwähnt  wird,  daß  die  Geldzahlung
mit  einem  Darlehen  zusammenhängt  (z.  B.  oben  S.  213  f.  in  CPR.  14),
so  ist  damit  das  Darlehen  keinesfalls  notariell  beurkundet.
Ist  aber  die  Hergabe  des  Darlehens  notariell  beurkundet
worden,  sei  es  vor  dem  Staatsnotariate,  sei  es  vor  dem  Girobanknotariate ­
  oder  einem  anderen  öffentlichen  Privatnotariate,  so  lagert
die  notarielle  Darlehensurkunde  —  von  Ausnahmen  abgesehen  —
im  Besitzamte;  in  solchem  Falle  bedarf  es  daher  der  Ausfertigung
eines  ÈTbóaigov  seitens  des  Besitzamtes  (siehe  oben  S.  484).
Die  TrepíXodiç  wickelt  sich  demnach  etwa  folgendermaßen  ab  :
A.  Rückzahlung  der  Schuldsumme.  Es  sind  zwei  verschiedene ­
  Fälle  möglich:
a)  Die  Rückzahlung  geschieht  im  Girowege.  Die  Bank
fertigt  eine  selbständige  Girobankbescheinigung  aus  (vgl.
die  Beispiele  oben  S.  212  ff.).
b)  Die  Rückzahlung  geschieht  nicht  im  Girowege,  sondern
òià  x^tpóç-B.
  Totmachung  der  Schuldurkunde:
1.  Der  Gläubiger  beantragt  beim  Besitzamte  die  Rückgabe ­
  der  Schuldurkunde  und  damit  die  Löschung  des
Rechtes  an  fremdem  Besitze.
2.  Das  Besitzamt  löscht  die  Eintragungen  in  der  Bestandsliste ­
  (siehe  oben  S.  464  Anm.  2),  fertigt  das
èThocTigov  (Abschn.  96)  und  übergibt  das  áibómpov
nebst  Schuldurkunde  an  den  Gläubiger.
3.  Der  Gläubiger  händigt  dem  Schuldner  das  èTÒócrifiov
nebst  Schuldurkunde  aus  eiç  àKÓpuuUiv  kuI  dOérriffiv.
Der  Antrag  B  1  steht  auf  gleicher  Stufe  mit  der  freiwilligen
dTTOYpaqpfi;  er  ist,  wie  diese,  ein  einfaches  Schreiben  ohne
notarielle  Beurkundung^  Die  notarielle  Beurkundung  haftet
allein  dem  Schuldvertrage  an;  wie  dieser  kraft  einer  nichtnotariellen ­
  dnoYpacpf)  des  Gläubigers  in  das  Besitzamt  hineingelangt, ­
  so  gelangt  er  kraft  eines  nichtnotariellen  Antrages  desselben ­
  Gläubigers  aus  dem  Besitzamte  wieder  heraus.  Der  gesamte
Vorgang  unter  A  und  B  spielt  sich  mithin  ohne  Mitwirkung  eines
Notariates  ab.  So  kommt  es,  daß  über  die  Rückgabe  des  Darlehens, ­
  falls  diese  im  Girowege  geschieht,  eine  selbständige  Giro-‘

  Ebenso  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  83.
            
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