Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

20.  Stufe.  Das  Besitzamt  vergleicht  die  KaraTpcapn  mit  der
oTTOTpacpn  und  beide  mit  der  dvaTpaçf)  im  eipopevov.  Ist  alles  in
Richtigkeit,  so  erfolgt  die  irapáGecriç  der  Urkunde  II  sowie  der
aiTOTpaqpii  und  KataYpaqpií  in  das  Fach  des  B.  Die  im  Fache  des
A  beruhenden  älteren  Papiere  werden  ebenfalls  in  das  Fach  des
B  umgelegt  (siehe  Abschn.  90).
21.  Stufe.  Das  Besitzamt  berichtigt  seine  Bestandsliste
(siehe  Abschn.  97).
22.  Stufe.  B  zahlt  die  fälligen  Gebühren  an  das  Besitzamt ­
  und  an  das  Notariat,  sei  es  am  Schlüsse,  sei  es  vor  jeder
einzelnen  Diensthandlung.
Abschnitt  99.
Die  TtepíXuaiç  der  Schuldurkunde.
Jedes  schriftliche  Abkommen  kann  aufgelöst  werden,  indem
es  durch  ein  zweites  Abkommen  außer  Kraft  gesetzt  wird.  Die
Auflösung  heißt  TrepíXudiç  oder  kürzer  Xúcnç.  Wenn  ein  Vater  die
Verlobung  seiner  Tochter  auf  löst,  wird  auch  diese  Auflösung  irepi-XuíTiç
  genannt.  So  sendet  in  P.  Oxy.  I  129  (6.  Jahrh.  n.  Chr.)  ein
Vater  dem  Verlobten  seiner  Tochter  einen  Lösungsbrief,  den  er
(Z.  14)  als  TÒ  TTapòv  xfjç  irepiXúcreuuç  ^CTroúòiov  bezeichnet.
Hauptsächlich  wird  der  Ausdruck  uepíXumç  auf  die  Lösung
von  Schuld  Verbindlichkeiten  angewendet,  u^d  zwar  auf  die
Außerkraftsetzung  von  Schuldurkunden  nach  geschehener
Rückzahlung  eines  Darlehens.  In  solchem  Falle  wünscht  der
Schuldner  neben  der  Außerkraftsetzung  auch  noch  das  Totmachen
der  Schuldurkunde.  Dieses  Totmachen  ist  keine  Vernichtung  durch
Verbrennen  oder  Zerreißen,  sondern  ein  Töten  derart,  daß  man
beim  Anblicke  der  Urkunde  sofort  die  tote  Schuldurkunde  erkennt.
Man  erreichte  diesen  Zweck  dadurch,  daß  man  die  Schuldurkunde
mehrmals  kreuzweise  oder  durch  Parallelstriche  kräftig  durchstrich;
dieser  Vorgang  ist  die  dKÚpuuuiç  (siehe  oben  S.  216).
Wer  die  Durchstreichung  vornimmt,  der  Gläubiger  oder  der
Schuldner,  ist  an  sich  gleichgültig.  Jedenfalls  gibt  der  Gläubiger
die  für  ihn  wertlos  gewordene  Schuldurkunde  an  den  Schuldner
zurück  ^  In  den  Händen  des  Schuldners  hat  auch  die  durchstrichene
  Schuldurkunde  noch  ihren  Wert,  weil  sie  ihm  den  Beweis
erbringt,  daß  die  Schuld  getilgt  ist.  Darum  hebt  der  Schuldner

‘  vgl.  dazu  den  besonderen  Fall  oben  S.  487.
            
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