Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  99.  Die  irepíXuoiç  der  Schuldurkunde.

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bankbescheinigung  (Abschn.  46),  also  eine  nichtnotarielle
Urkunde,  aufgesetzt  wird,  während  über  die  Hergabe  desselben
Darlehens  bald  ein  Staatsnotariats  vertragt,  bald  ein  selbständiger
Uirobankvertrag^,  also  eine  notarielle  Urkunde,  aufgesetzt
worden  war.
Wenn  jedoch  trotz  der  TrepíXocnç  noch  irgendwelche  Verbindlichkeiten ­
  übrig  bleiben,  die  in  irgend  einem  Zusammenhänge  mit
dem  gelöschten  Schuldvertrage  stehen,  oder  wenn  Gründe  sonstiger
Art  vorliegen,  bleibt  es  den  Partnern  unbenommen,  einen  notariellen
Vertrag  aufsetzen  zu  lassen.  Dieser  notarielle  Vertrag  hat  aber
lediglich  die  Tatsache  der  Rückzahlung  mit  den  daran  hängenden
Punkten  zum  Inhalte  (Punkt  A),  nicht  auch  die  Tatsache  der  Totmachung
  des  Schuldvertrages  (Punkt  B),  die  ja  nichtnotariell  hinterher ­
  erst  noch  nachfolgen  soll;  der  letztere  Punkt  kann  in  solchem
Vertrage  nur  als  eine  noch  zu  erfüllende  Pflicht  dem  bisherigen
Gläubiger  auferlegt  werden.
P.  Lond.  n  S.  214  Nr.  348  (um  205  n.  Chr.)  ist  ein  derartiger
Vertrag.  Derselbe  wird  vor  dem  Staatsnotariate  in  TTtoXeiaaiç  Eòep-Téxiç,
  d.  i.  in  der  Gauhauptstadt  Arsinoe  aufgesetzt.  Der  Vertrag
über  die  Hergabe  des  Darlehens  war  im  Jahre  zuvor  von  demselben ­
  Notariate  ^  aufgerichtet  worden.  Die  jetzige  Rückzahlung  geschieht ­
  kraft  des  uns  vorliegenden  Vertrages  (Z.  9  :  kotù  rpvôe  rfjv
ópoXoTÍav),  und  zwar  freihändig  (òià  xfipóç),  d.  i.  nicht  durch  Girobank. ­
  Hinsichtlich  der  Löschung  des  Schuldvertrages  heißt  es  Z.  14  :
[  ]  ?>['«]  Tioy  [èTK]Tn(Jeu)[v]  ßißXioOnKn?  Tijv  rrjç  ÚTToeijjçriç
Xuçriv  [  ].  Das  Zeitwort  ist  verloren  gegangen;  dasselbe  wird
cruvieXeiv  oder  ähnlich  gelautet  haben.  Der  Gläubiger  übernimmt  die
Verpflichtung,  die  Xúcriç  oTToOpKriç  auszuführen,  und  zwar,  wie  das
selbstverständlich  ist,  òià  ifjç  tújv  èTKTpcreujv  ßißXio0f|Kr|g,  d.  h.  durch
Vermittelung  des  Besitzamtes.  Unter  ouo8f|Kr|  ist  hier  der  im  Besitzamte ­
  beruhende  Schuldvertrag  mit  hypothekarischer  Pfandhaftung,
oder  auch  das  im  Besitzamte  verbuchte  Recht  aus  diesem  Vertrage
zu  verstehen.  Der  ausdrückliche  Zusatz,  daß  die  Lösung  „durch  Vermittelung ­
  des  Besitzamtes“  geschehen  soll,  läßt  klar  erkennen,  daß
‘  z.  B.  BGU.  472,  behandelt  oben  S.  216.
*  z.  B.  P.  Lond.  II  S.  210  Nr.  332  und  GPR.  14,  behandelt  oben  S.  21:  ff.;
BGU.  281,  behandelt  oben  S.  220.
^  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  398.
Z.  11  :  bià  ToO  auToO  xfiç  pTixpoTróXeiuç  ypacpeíou.  Das  ypacpeîov  ist
hier  die  Schreibstube  des  Staatsnotariates  in  der  Gauhauptstadt  (vgl.  S.  274).
            
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