Abschn. 99. Die irepíXuoiç der Schuldurkunde.
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bankbescheinigung (Abschn. 46), also eine nichtnotarielle
Urkunde, aufgesetzt wird, während über die Hergabe desselben
Darlehens bald ein Staatsnotariats vertragt, bald ein selbständiger
Uirobankvertrag^, also eine notarielle Urkunde, aufgesetzt
worden war.
Wenn jedoch trotz der TrepíXocnç noch irgendwelche Verbindlichkeiten
übrig bleiben, die in irgend einem Zusammenhänge mit
dem gelöschten Schuldvertrage stehen, oder wenn Gründe sonstiger
Art vorliegen, bleibt es den Partnern unbenommen, einen notariellen
Vertrag aufsetzen zu lassen. Dieser notarielle Vertrag hat aber
lediglich die Tatsache der Rückzahlung mit den daran hängenden
Punkten zum Inhalte (Punkt A), nicht auch die Tatsache der Totmachung
des Schuldvertrages (Punkt B), die ja nichtnotariell hinterher
erst noch nachfolgen soll; der letztere Punkt kann in solchem
Vertrage nur als eine noch zu erfüllende Pflicht dem bisherigen
Gläubiger auferlegt werden.
P. Lond. n S. 214 Nr. 348 (um 205 n. Chr.) ist ein derartiger
Vertrag. Derselbe wird vor dem Staatsnotariate in TTtoXeiaaiç Eòep-Téxiç,
d. i. in der Gauhauptstadt Arsinoe aufgesetzt. Der Vertrag
über die Hergabe des Darlehens war im Jahre zuvor von demselben
Notariate ^ aufgerichtet worden. Die jetzige Rückzahlung geschieht
kraft des uns vorliegenden Vertrages (Z. 9 : kotù rpvôe rfjv
ópoXoTÍav), und zwar freihändig (òià xfipóç), d. i. nicht durch Girobank.
Hinsichtlich der Löschung des Schuldvertrages heißt es Z. 14 :
[ ] ?>['«] Tioy [èTK]Tn(Jeu)[v] ßißXioOnKn? Tijv rrjç ÚTToeijjçriç
Xuçriv [ ]. Das Zeitwort ist verloren gegangen; dasselbe wird
cruvieXeiv oder ähnlich gelautet haben. Der Gläubiger übernimmt die
Verpflichtung, die Xúcriç oTToOpKriç auszuführen, und zwar, wie das
selbstverständlich ist, òià ifjç tújv èTKTpcreujv ßißXio0f|Kr|g, d. h. durch
Vermittelung des Besitzamtes. Unter ouo8f|Kr| ist hier der im Besitzamte
beruhende Schuldvertrag mit hypothekarischer Pfandhaftung,
oder auch das im Besitzamte verbuchte Recht aus diesem Vertrage
zu verstehen. Der ausdrückliche Zusatz, daß die Lösung „durch Vermittelung
des Besitzamtes“ geschehen soll, läßt klar erkennen, daß
‘ z. B. BGU. 472, behandelt oben S. 216.
* z. B. P. Lond. II S. 210 Nr. 332 und GPR. 14, behandelt oben S. 21: ff.;
BGU. 281, behandelt oben S. 220.
^ vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 398.
Z. 11 : bià ToO auToO xfiç pTixpoTróXeiuç ypacpeíou. Das ypacpeîov ist
hier die Schreibstube des Staatsnotariates in der Gauhauptstadt (vgl. S. 274).