Abschn. 99. Die irepíXuaiç der Schuldurkunde. 519
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[(’'Etouç) ..] AuprjXiou Koppóòou Kaícra[p]oç toû Kupíou,
Tußi î.
P 1 òi’ èpoO ’A[tt]oX( ) lb.
Zu deutsch: „An Sarapion genannt N., weiland Exegeten,
Direktor des Besitzamtes vom arsinoitischen Gaue. Absenderin:
die unmündige Aphrodisia, eingeschrieben in der Bürgerliste des
Stadtteiles Tapeicuv .. ., vertreten durch ihren Vater Sarapion, Sohn
des Aphrodisios, Enkel des Posidonies, der ihr gesetzmäßiger Frauen
vormund und Kindervormund ist. Ich habe durch euch^ einen
hypothekarischen Anspruch und einen Pfandanspruch ^ vermeldet.
(Der hypothekarische Anspruch) lastet auf einem in der Gauhaupt
stadt im Stadtteile 'Qpícuvoç 'lepaKÍou belegenen Häuschen eines
Neubaues, welches in diesem Neubaue, und zwar auf der West
seite desselben, liegt, ferner auf einem in demselben Stadtteile be
legenen zweiten Häuschen eines Haus- und Hofgrundstückes, auf
der Nordseite ebendieses Grundstückes. Der Pfandanspruch lastet
auf einem in der Gemarkung des Dorfes Alabanthis belegenen Kat-
ökenlehen, drei Aruren groß. Der vermeldete Anspruch gründet sich
auf (ein Darlehen von) einem Silbertalent Kapitalgeld. Schuldnerin
ist Alexandra, Tochter des Ischyrion, Enkelin des Ischyrion, eine
Freigelassene des Hypothek und Pfandanspruch, welche
(durch freiwillige dnoTpacpfi) zu Händen der früheren Direktoren
des Besitzamtes vermeldet worden sind, will ich jetzt auflösen zu
gunsten der Frau Philumene, Tochter des Apollonios, Enkelin des
Ptollarion, vom Stadtteile Oavrjcríou. Sie ist die Käuferin anderer
und auch dieser Pfandansprüche, wobei sie beabsichtigt, das Kapital
geld in Hinsicht der Hypothek sowie die Zinsen (mir) auszube
zahlen durch Vermittelung ihres leiblichen Sohnes Ammonios ge
nannt Serenos, der gemäß Erbfolge der Erbe der Schuldnerin ist;
so empfange ich von ihr das in Rede stehende Talent Kapitalgeld.
‘ Wilcken vermutet mit Recht 'irp( ),
* d. h. „in euren Händen befindet sich die Schuldurkunde, die meinen
Anspruch sichert“.
^ Über die peoixia vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 44 ; Weiss,
Pfandrecht!. Untersuchungen I S. 21 Anm. 1. Manigk, Zeitschr. d. Sav. Stift.
30 (1909) S. 301, setzt die Begriffe ÚTTO0r|KTi und peuiTÍa einander gleich.