Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Gleichzeitig wandert aber am heutigen Tage das Kapital auf eine 
andere Hypothek und Pfandschaft, nämlich auf ein im Stadtteile 
BiOuvüüV ’'AXXujv Tóttuüv belegenes neues Haus nebst Atrium und 
Hofraum, welches vordem ein Haus mit Balkon, Atrium und Hof 
raum nebst einem unbebauten Platze war, sowie auf die in der 
Gemarkung des Dorfes Tebetny belegene Hälfte eines Katöken- 
lehens von 16 2/3 Aruren“. (Die nachfolgenden Dienstvermerke sind 
wegen der Lücken nicht näher zu erklären.) 
Der Zusammenhang ist folgender. Aphrodisia hat an Alexandra 
ein Darlehen von einem Talent gegen Verpfändung zweier Häuser 
und eines Katökenlehens gegeben. Eine dritte Frau, Philumene, 
besitzt einen Sohn namens Ammonios, der die Alexandra beerbt. 
Philumene wünscht wohl, daß ihr Sohn eine un verpfändete Erb 
schaft antritt, darum kauft sie der Aphrodisia die Forderung nebst 
Zinsen ab. Da sie aber nicht bar zahlen will oder kann, so ver 
pfändet sie (Philumene) der Aphrodisia ihren eigenen Besitz in 
Gestalt eines Hauses und eines Katökenlehens. Die näheren Gründe 
für diese Vertauschung beruhen in den Familienverhältnissen, die 
wir nicht kennen. 
Es ist klar, daß über das neue Abkommen ein neuer Schuld 
vertrag abgeschlossen werden muß, während der alte Schuldvertrag 
gleichzeitig außer Kraft tritt. Für den neuen Schuldvertrag bedarf 
es eines WuTaXpa des Besitzamtes; für die Zurückziehung des alten 
Schuldvertrages aus dem Besitzamte genügt ein nichtnotarielles 
Anschreiben der Aphrodisia an das Besitzamt. Unser Papyrus mit 
dem Schlagworte ßooXopm XOam hat die Löschung der Hypothek 
zuna Gegenstände^, jedoch nicht unmittelbar; da der neue Vertrag 
über die Löschung der alten und über die Aufrichtung der neuen 
Verbindlichkeiten notariell erst noch aufgesetzt werden soll (daher 
ßouXopai), so kann unser Papyrus zunächst nur die Erteilung des 
€Tri(TTaX|uia zum Zwecke haben. So bildet der Inhalt unseres Papyrus 
den wesentlichen Inhalt des künftigen Vertrages. Das èiriffTaXiLia des 
Besitzamtes wird nur in Hinsicht dieses Inhaltes erteilt (siehe oben 
S. 304). Die Totmachung selber erfolgt hinterher nichtnotariell. 
Es kann der Fall eintreten, daß der Gläubiger, wenn er unge 
duldig wird, den Schuldner zur TrepíXuaiç gerichtlich zwingt. Auf 
eine derartige Möglichkeit wird in P. Fior. I 48 (222 n. Ohr.) an 
gespielt. Diese Urkunde ist die WoTpacpn^ zu einem selbständigen 
* Gradenwitz, Archiv II S. 99 Anm. 4; Lewald, Grundbuchrecht S. 47. 
* siehe oben S. 337 f.
	        
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