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Teil IV. Girobanknotariat.
Gleichzeitig wandert aber am heutigen Tage das Kapital auf eine
andere Hypothek und Pfandschaft, nämlich auf ein im Stadtteile
BiOuvüüV ’'AXXujv Tóttuüv belegenes neues Haus nebst Atrium und
Hofraum, welches vordem ein Haus mit Balkon, Atrium und Hof
raum nebst einem unbebauten Platze war, sowie auf die in der
Gemarkung des Dorfes Tebetny belegene Hälfte eines Katöken-
lehens von 16 2/3 Aruren“. (Die nachfolgenden Dienstvermerke sind
wegen der Lücken nicht näher zu erklären.)
Der Zusammenhang ist folgender. Aphrodisia hat an Alexandra
ein Darlehen von einem Talent gegen Verpfändung zweier Häuser
und eines Katökenlehens gegeben. Eine dritte Frau, Philumene,
besitzt einen Sohn namens Ammonios, der die Alexandra beerbt.
Philumene wünscht wohl, daß ihr Sohn eine un verpfändete Erb
schaft antritt, darum kauft sie der Aphrodisia die Forderung nebst
Zinsen ab. Da sie aber nicht bar zahlen will oder kann, so ver
pfändet sie (Philumene) der Aphrodisia ihren eigenen Besitz in
Gestalt eines Hauses und eines Katökenlehens. Die näheren Gründe
für diese Vertauschung beruhen in den Familienverhältnissen, die
wir nicht kennen.
Es ist klar, daß über das neue Abkommen ein neuer Schuld
vertrag abgeschlossen werden muß, während der alte Schuldvertrag
gleichzeitig außer Kraft tritt. Für den neuen Schuldvertrag bedarf
es eines WuTaXpa des Besitzamtes; für die Zurückziehung des alten
Schuldvertrages aus dem Besitzamte genügt ein nichtnotarielles
Anschreiben der Aphrodisia an das Besitzamt. Unser Papyrus mit
dem Schlagworte ßooXopm XOam hat die Löschung der Hypothek
zuna Gegenstände^, jedoch nicht unmittelbar; da der neue Vertrag
über die Löschung der alten und über die Aufrichtung der neuen
Verbindlichkeiten notariell erst noch aufgesetzt werden soll (daher
ßouXopai), so kann unser Papyrus zunächst nur die Erteilung des
€Tri(TTaX|uia zum Zwecke haben. So bildet der Inhalt unseres Papyrus
den wesentlichen Inhalt des künftigen Vertrages. Das èiriffTaXiLia des
Besitzamtes wird nur in Hinsicht dieses Inhaltes erteilt (siehe oben
S. 304). Die Totmachung selber erfolgt hinterher nichtnotariell.
Es kann der Fall eintreten, daß der Gläubiger, wenn er unge
duldig wird, den Schuldner zur TrepíXuaiç gerichtlich zwingt. Auf
eine derartige Möglichkeit wird in P. Fior. I 48 (222 n. Ohr.) an
gespielt. Diese Urkunde ist die WoTpacpn^ zu einem selbständigen
* Gradenwitz, Archiv II S. 99 Anm. 4; Lewald, Grundbuchrecht S. 47.
* siehe oben S. 337 f.