Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Yerwendung  fand,  zu  seiner  Bank  trug  und  dort  auf  sein  eigenes
Guthaben  einzahlte.  Alsdann  könnte  man  auflösen  :  Kai  Xa|Liß(avo|Liev),
indem  man  die  Bank  als  Subjekt  hinzudenkt.  Etwas  derartiges  scheint
auch  deshalb  zugrunde  zu  liegen,  weil  nach  einer  Anmerkung  des
Herausgebers  die  Worte  Kai  Xapß  Xotou  oberhalb  einer  Durchstreichung ­
  der  ursprünglichen  Worte  laç  icraç  stehen.  Das  Gerippe
ó  òeíva  TÚJ  òeíva  ãç  diqpiXov  auxip  xàç  icTaç  bpaxpàç  x  würde
durchaus  bei  einer  TrepíXucnç-Urkunde  verständlich  sein.  Daß  der
Bankschreiber  zunächst  unsicher  war  und  nachher  Kai  Xapß  Xótou
an  die  Stelle  von  ràç  ïffaç  setzte,  kennzeichnet  den  ungewöhnlichen ­
  Fall  ;  der  Bankschreiber  wollte  anscheinend  zum  Ausdrucke
bringen,  daß  hier  dennoch  eine  Girozahlung  vorliegt,  nur  daß  das
Geld  nicht  unmittelbar  von  der  Zahlerin  auf  die  Bank  gelangte,
sondern  auf  dem  Umwege  über  den  Zahlungsempfänger.
Die  Bankurkunde  über  die  irepiXucnç  enthält  noch  eine  andere
sonderbare  Streichung.  Der  Bankschreiber  (das  Schriftstück  ist,  wie
nochmals  betont  werden  möge,  eine  Abschrift  oder  ein  Auszug
aus  dem  Bankkontobuche)  hatte  zunächst  geschrieben:  ZxoTofÎTiç
AioCKÓpou  pexà  Kupíou  xoû  éaxfi(ç)  àòeX((poú)  TTeKÚcn(oç)  xoO  Aio-(TKÓpou
  TTxoXepaÍLu  xpaTr(eZíxi])  xa(ípeiv).  Xpr|(¡LiáxiO'ov).  Da
merkte  er  seinen  Irrtum,  strich  die  letzten  vier  Worte  durch  und
fuhr  fort:  Xixóuxi  AiocrK(ópou)  dç  ujcpiXov  kxX.  Die  durchstrichenen
Worte  würden  das  Schriftstück  als  Girozahlungsanweisung  (vgl.
Abschn.  44)  kennzeichnen.  Eine  Girozahlungsanweisung  aber  kann
Stotoetis  nicht  ausgestellt  haben,  weil  sie  das  Geld  von  Hand  zu
Hand  an  Chichoïs  übergeben  hat,  weil  Chichois  über  den  Geldempfang ­
  einen  Handschein  ausstellt,  anstatt  daß  die  Bank  eine
Girobankbescheinigung  ausfertigt,  und  weü  der  ganze  Zusammenhang ­
  darauf  schließen  läßt,  daß  Stotoetis  ein  Giroguthaben  gar
nicht  unterhielt.  Der  Bankschreiber  also  hat  die  vier  Worte  gedankenlos ­
  hingeschrieben;  er  würde  das  aber  nicht  getan  haben,
wenn  ihm  nicht  -rrepíXucnç-Fâlle  mit  dieser  Formel  geläufig  gew^esen
  wären.  Und  tatsächlich  muß  ja  auch  bei  regelmäßigem
Y  erlaufe  einer  rrepíXudiç  der  Schuldner,  falls  er  Giroguthaber  ist,
durch  eine  Zahlungsanweisung  die  TrepíXucnç  bankmäßig  einleiten. ­

Durch  die  Gedankenlosigkeit  des  Bankschreibers  wird  uns
übrigens  die  Tatsache  offenbart,  daß  die  Giroguthaber  vielfach
ihre  Giroanweisungen  nicht  selber  schrieben,  sondern
durch  einen  Bankschreiber  auf  der  Bank  schreiben  ließen
            
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