Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  7.  Der  Begriff  rpátreZa.  39

Schwierigkeiten.  Die  verschiedenartigen  Bedeutungen,  die  ich  in
Zusammenfassung  der  bisherigen  Ergebnisse  hier  nebeneinander
stelle,  sind  folgende:
1.  Staatskasse;  eine  Behörde,  die  nur  die  Staatsgelder  und
die  mit  den  Staatsgeldern  zusammenhängenden  Kassenurkunden
verwaltet.
2.  Staatsbank;  eine  staatsseitig  verpachtete  Bank,  die  den
Giroverkehr  zwischen  den  übrigen  Privatbanken  einerseits  und
der  Staatskasse  andererseits  vermittelt,  daneben  aber  Privatgeschäfte
betreibt,  wie  jede  andere  Bank.
3.  Privatbank;  ein  Privatgeschäft.
4.  Tempelkasse;  sie  dient  nur  den  Zwecken  der  Tempelverwaltung ­
  und  darf  weder  als  Bank  bezeichnet,  noch  mit  der
Staatskasse  verwechselt  werden.  Bisweilen  mögen  Staatskassen
im  Tempelbezirk  gelegen  haben  (siehe  oben  S.  7  Anm.  7);  oder  es
waren  Privatbanken  mietsweise  in  Nebenräumen  eines  Tempels^
untergebracht,  z.  B.  im  Serapeum  zu  Oxyrhynchos  (siehe  oben
S.  25).  Diese  Staatskassen  und  Privatbanken  darf  man  dieserhalb
nicht  als  Tempelkassen  ansehen.  Der  Ausdruck  „Tempelbank“,  den
man  öfters  findet,  ist  ungenau  und  irreführend.
Allerdings  ist  die  Möglichkeit  nicht  abzuweisen,  daß  hin  und
wieder  die  Tempelkassen  nebenher  auch  mit  Bankgeschäften
für  das  breite  Publikum  sich  befaßten.  Ein  solcher  Fall  liegt
vielleicht  in  dem  unveröffentlichten  Straßburger  Papyrus  Inv,
Nr.  2067  aus  der  Zeit  des  Augustus  vor.  Der  Papyrus  betrifft
den  Verkauf  einer  Sklavin,  und  das  Zahlungsgeschäft  wurde  geregelt
[Kttia  cröJpßoXov  xfjç  íepâç  ZunvîiTiKtjç  Tp[aTréZ]Tiç,  èv  &  aí  eÍKÓveç*
aÙTfjç  òr|Xo0v[Tai].  Leider  ist  die  Urkunde  so  stark  zerstört,  daß
man  nicht  erkennen  kann,  inwiefern  hier  die  íepà  rpáneía  in
Syene  bei  dem  Kaufe  beteiligt  ist.
5.  Stadtkasse  (iroXmKfi  xpaireZa);  sie  dient  nur  für  die
städtische  Verwaltung.
6.  Kasse  eines  Privatmannes  (Geldmannes)  oder  einer
größeren  Wirtschaftseinrichtung  (Privatdomäne  u.  dgl.)®.

’  In  Kairo  sieht  man  öfter,  daß  Kaufläden,  Apotheken  u.  dgl.  in  den
nach  der  Straße  helegenen  Teilen  der  Moscheen  untergebracht  sind.
*  Das  sind  die  „Leibesmerkmale“  (Signalement)  der  Sklavin.
*  z.  B.  BGU.  719,  9  f.:  kuI  cruvxopOb  xô  ulip  pou  l[TOTofi]Ti  Koi  "fípip
TOÎÇ  byoi  ev  .  .  .  exiaç  .  .  .  [év  ^  (?)  pOXoç  0r|ßai]K0q  aùv  xpairéíij  ktX.  Diese
xpdTreZa  ist  eine  Kassenstube  für  den  Privatbedarf  der  Besitzung.
            
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