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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken.
P. Teb. II 338, 4 (194 n. Chr.) usw. Die Dauer des Amtes betrug,
wie bei allen liturgischen Ämtern, in der Kegel ein Jahrh
Bei der großen Bedeutung der Staatsspeicher für das ägyp
tische Getreidewesen und im Hinblick darauf, daß alle Getreide-
steuem nach ihrer Erhebung seitens der verschiedenen Steuer
erheber durch die Hände der ctitoXótoi liefen, bevor sie zum Nil
und weiter nach Alexandreia verfrachtet wurden, scheint die Er
setzung unmittelbarer Staatsbeamten durch liturgische Beamte als
Leiter dieser Staatsspeicher auf den ersten Blick nicht unbedenk
lich zu sein; man wälzte zwar die Last der Verwaltung vom Staats
säckel auf die Schultern der ortsangesessenen Bevölkerung ab,
doch boten, so sollte man meinen, die unmittelbaren Staatsbeamten,
zumal sie längere Zeit im Amte verblieben, größere Sicherheit.
Indessen muß man berücksichtigen, daß die uitoXótoi nichts anderes
zu tun hatten, als diejenigen Mengen, die sie einnahmen, auch
wieder herauszugeben; der Speicher ist lediglich Durchgangsstelle.
Die Höhe der Einnahme ist festgelegt durch die Quittungen, die
der Speicher den Erhebern ausstellt und weiter noch durch die
Hebelisten, die dem Erheber das SoU angeben. Das SoU der Hebeliste
und das Ist des Speichers wurde aber in der Rechenkammer der
Gauhauptstadt stets gewissenhaft miteinander abgeglichen. Was den
Giroverkehr betrifft, so wird die Richtigkeit schon durch die Gegen
aufzeichnungen der Guthaber überwacht. Unterschleife freilich sind
so wie so nicht unbedingt zu verhüten, sie begegnen uns in den Papyri
reichlich, sowohl bei nicht liturgischen als auch bei liturgischen
Beamten. Nach P. Amh. II79 waren z.B. inHermupolis um 186 n. Chr.
bei der Getreideverwaltung starke Veruntreuungen vorgekommen,
wobei die cutoXótoi mit höheren Beamten unter einer Decke staken.
Die Sprengel der römischen (TitoXótoi haben sich, soweit
wir erkennen können, gegenüber der Ptolemäerzeit nicht geändert.
Bald hat ein Dorf seinen besonderen Staatsspeicher was besonders
im Faijum häufig der Fall ist, bald sind mehrere, wohl kleine
Dörfer einem gemeinsamen Staatsspeicher zugewiesen 3.
‘ BGU. 621 (um 175 n. Chr.): oixoXófoiç Kapavíòo(ç) T€V)í(|LiaToç) 0 ítouç)
mithin Benennung nach dem Etatsjahre. Vgl. noch P. Straßb. I 45 Einl. S. 157.
* z. B. P. Oxy. II 276, 11 (77 n. Chr.): oiToXôyoïç brunooíou 6^oaupoù
Kihppç AeppeiGiîtv xriç üvuj xouapxlaç; P. Grenf. II 47, 4 (140 n. Chr.) : Aiô-
<TKopo(ç) Kttl 0Í pëxox(oi) aixoX(ÔToi) Bouß(daxou).
® P. Oxy. II 383 (27 n. Chr.) : two sitologi xiviûv Kujpiûv in the eastern
pepíç of the upper toparchy (im Oxyrhynchites); P. Grenf. II 44, 1 (101 n. Chr.):
aixoX(ÓTOi) xiviöv ku)|íú»[v xfjç 'HpaKX(€Íbou)] pepíboç (im Faijum).