Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

48 
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
P. Teb. II 338, 4 (194 n. Chr.) usw. Die Dauer des Amtes betrug, 
wie bei allen liturgischen Ämtern, in der Kegel ein Jahrh 
Bei der großen Bedeutung der Staatsspeicher für das ägyp 
tische Getreidewesen und im Hinblick darauf, daß alle Getreide- 
steuem nach ihrer Erhebung seitens der verschiedenen Steuer 
erheber durch die Hände der ctitoXótoi liefen, bevor sie zum Nil 
und weiter nach Alexandreia verfrachtet wurden, scheint die Er 
setzung unmittelbarer Staatsbeamten durch liturgische Beamte als 
Leiter dieser Staatsspeicher auf den ersten Blick nicht unbedenk 
lich zu sein; man wälzte zwar die Last der Verwaltung vom Staats 
säckel auf die Schultern der ortsangesessenen Bevölkerung ab, 
doch boten, so sollte man meinen, die unmittelbaren Staatsbeamten, 
zumal sie längere Zeit im Amte verblieben, größere Sicherheit. 
Indessen muß man berücksichtigen, daß die uitoXótoi nichts anderes 
zu tun hatten, als diejenigen Mengen, die sie einnahmen, auch 
wieder herauszugeben; der Speicher ist lediglich Durchgangsstelle. 
Die Höhe der Einnahme ist festgelegt durch die Quittungen, die 
der Speicher den Erhebern ausstellt und weiter noch durch die 
Hebelisten, die dem Erheber das SoU angeben. Das SoU der Hebeliste 
und das Ist des Speichers wurde aber in der Rechenkammer der 
Gauhauptstadt stets gewissenhaft miteinander abgeglichen. Was den 
Giroverkehr betrifft, so wird die Richtigkeit schon durch die Gegen 
aufzeichnungen der Guthaber überwacht. Unterschleife freilich sind 
so wie so nicht unbedingt zu verhüten, sie begegnen uns in den Papyri 
reichlich, sowohl bei nicht liturgischen als auch bei liturgischen 
Beamten. Nach P. Amh. II79 waren z.B. inHermupolis um 186 n. Chr. 
bei der Getreideverwaltung starke Veruntreuungen vorgekommen, 
wobei die cutoXótoi mit höheren Beamten unter einer Decke staken. 
Die Sprengel der römischen (TitoXótoi haben sich, soweit 
wir erkennen können, gegenüber der Ptolemäerzeit nicht geändert. 
Bald hat ein Dorf seinen besonderen Staatsspeicher was besonders 
im Faijum häufig der Fall ist, bald sind mehrere, wohl kleine 
Dörfer einem gemeinsamen Staatsspeicher zugewiesen 3. 
‘ BGU. 621 (um 175 n. Chr.): oixoXófoiç Kapavíòo(ç) T€V)í(|LiaToç) 0 ítouç) 
mithin Benennung nach dem Etatsjahre. Vgl. noch P. Straßb. I 45 Einl. S. 157. 
* z. B. P. Oxy. II 276, 11 (77 n. Chr.): oiToXôyoïç brunooíou 6^oaupoù 
Kihppç AeppeiGiîtv xriç üvuj xouapxlaç; P. Grenf. II 47, 4 (140 n. Chr.) : Aiô- 
<TKopo(ç) Kttl 0Í pëxox(oi) aixoX(ÔToi) Bouß(daxou). 
® P. Oxy. II 383 (27 n. Chr.) : two sitologi xiviûv Kujpiûv in the eastern 
pepíç of the upper toparchy (im Oxyrhynchites); P. Grenf. II 44, 1 (101 n. Chr.): 
aixoX(ÓTOi) xiviöv ku)|íú»[v xfjç 'HpaKX(€Íbou)] pepíboç (im Faijum).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.