Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

kollegialisch  zu  zweien.  Diese  Doppelheit  findet  man  öfter  zusammen ­
  mit  der  Titelform  (TitoXotujv  ^),  z.  B.  P.  Teb.  I  89,  12  (113
V.  G  hr.):  ’Apiuujvíuji  kuI  'HpaKXeíòrp  xoîç  (TitoXotoOcti  tò  Trepi  aùinv
(d.  i.  Kiúpriv  èptacrippiov)*.
Die  aus  dem  Faijum  stammenden  Urkunden  lassen  vermuten,
daß  es  daselbst  in  allen  größeren  Dörfern  Staatsspeicher  gab;  je
nach  Bedarf  wurden  wahrscheinlich  auch  mehrere  Dörfer  gemeinsam ­
  einem  Staatsspeicher  zugeteilt,  wobei  die  örtlichen  Verhältnisse ­
  ausschlaggebend  sein  mußten.  Nicht  alle  Gaue  aber  konnten
sich  an  landwirtschaftlicher  Ergiebigkeit  mit  dem  Faijum  messen.
Die  Gaue  Mittelägyptens  und  Oberägyptens  standen  weit  zurück,
und  darum  müssen  die  Staatsspeicher  dieser  Gaue,  wie  im  Abschn.  10
für  die  römische  Zeit  nachgewiesen  wird,  auch  schon  in  ptolemäischer
  Zeit  seltener  als  im  Faijum  gewesen  sein.
Abschnitt  10.
Der  römische  ctitoXótoç.
Unter  Augustus  hat  sich  die  Dienststellung  des  cutoXótoç
gegenüber  der  Ptolemäerzeit  nicht  geändert,  denn  ein  gewisser
Akusilaos  ist  als  (TitoXótoç  des  Dorfes  Lysimachis  im  Faijum  für
eine  Reihe  von  Jahren,  von  11  bis  15  n.  Ghr.,  bezeugt^.  Der  cfixo-XÓTOÇ
  war  also  immer  noch  nicht  liturgischer  Staatsbeamter.  Ein
liturgischer  Beamter  pflegt  sein  Amt  nicht  volle  vier  Jahre  hintereinander ­
  zu  übernehmen.  Jener  Akusilaos  wird  im  Jahre  11  n.  Ohr.
bezeichnet^  als  ó  Trap[à  0aú(Jxou]  TTpícTKou  Kaícrapoç“,  dagegen  im
Jahre  15  n.  Chr.®  als  ó  irapà  Aoukíou  M[a]píou  àîreXeuGépou.  Der  Freigelassene ­
  Faustus  tritt  als  Vorgesetzter  des  Speichervorstehers  von
Lysimachis  noch  in  anderen  Urkunden^  hervor;  in  P.Lond.U  S.  96
Nr.  256  (e)  läßt  er  ihm  eine  Ausgabeverfügung  zugehen.  Welche
Stellung  Faustus  und  später  Marius  inne  hatten,  wissen  wir  nicht.
Jedenfalls  gehörte  ihr  Amt  zu  den  oberen  Ämtern,  die  Augustus
‘  Dagegen  P.  Teb.  1123,5  (1.  Jahrh.  v.  Chr.)  :  irapd  Mápuj(voç)  Kai
NiKdvw(poç)  ßa(ai\iKü)v)  (Tito\ó(tujv)  kt\.
*  vgl.  P.  Teb.  nil  (116  V.  Chr.);  159  (112  v.  Chr.).
"  P.  Lond.  II  S.  96  Nr.  256  (e)  und  H  S.  99  Nr.  256  (a),  4.
*  P.  Lond.  II  S.  98  Nr.  256  (d),  5  f.
®  vgl.  die  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  I  S.  145.
»  P.  Lond.  II  S  99  Nr.  256  (a),  4.
:  P.  Lond.  II  S.  96  Nr.  256(e)  (11  n.  Chr.);  PER.  256  R  bei  Wessely,
Wiener  Studien  1902,  Band  XXIV,  Die  lat.  Elemente  in  der  Gräzität  d.  äg.
Pap.,  Sonderabdr.  S.  20.
            
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