Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

P.  Teb.  II  338,  4  (194  n.  Chr.)  usw.  Die  Dauer  des  Amtes  betrug,
wie  bei  allen  liturgischen  Ämtern,  in  der  Kegel  ein  Jahrh
Bei  der  großen  Bedeutung  der  Staatsspeicher  für  das  ägyptische ­
  Getreidewesen  und  im  Hinblick  darauf,  daß  alle  Getreidesteuem
  nach  ihrer  Erhebung  seitens  der  verschiedenen  Steuererheber ­
  durch  die  Hände  der  ctitoXótoi  liefen,  bevor  sie  zum  Nil
und  weiter  nach  Alexandreia  verfrachtet  wurden,  scheint  die  Ersetzung ­
  unmittelbarer  Staatsbeamten  durch  liturgische  Beamte  als
Leiter  dieser  Staatsspeicher  auf  den  ersten  Blick  nicht  unbedenklich ­
  zu  sein;  man  wälzte  zwar  die  Last  der  Verwaltung  vom  Staatssäckel ­
  auf  die  Schultern  der  ortsangesessenen  Bevölkerung  ab,
doch  boten,  so  sollte  man  meinen,  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,
zumal  sie  längere  Zeit  im  Amte  verblieben,  größere  Sicherheit.
Indessen  muß  man  berücksichtigen,  daß  die  uitoXótoi  nichts  anderes
zu  tun  hatten,  als  diejenigen  Mengen,  die  sie  einnahmen,  auch
wieder  herauszugeben;  der  Speicher  ist  lediglich  Durchgangsstelle.
Die  Höhe  der  Einnahme  ist  festgelegt  durch  die  Quittungen,  die
der  Speicher  den  Erhebern  ausstellt  und  weiter  noch  durch  die
Hebelisten,  die  dem  Erheber  das  SoU  angeben.  Das  SoU  der  Hebeliste
und  das  Ist  des  Speichers  wurde  aber  in  der  Rechenkammer  der
Gauhauptstadt  stets  gewissenhaft  miteinander  abgeglichen.  Was  den
Giroverkehr  betrifft,  so  wird  die  Richtigkeit  schon  durch  die  Gegenaufzeichnungen ­
  der  Guthaber  überwacht.  Unterschleife  freilich  sind
so  wie  so  nicht  unbedingt  zu  verhüten,  sie  begegnen  uns  in  den  Papyri
reichlich,  sowohl  bei  nicht  liturgischen  als  auch  bei  liturgischen
Beamten.  Nach  P.  Amh.  II79  waren  z.B.  inHermupolis  um  186  n.  Chr.
bei  der  Getreideverwaltung  starke  Veruntreuungen  vorgekommen,
wobei  die  cutoXótoi  mit  höheren  Beamten  unter  einer  Decke  staken.
Die  Sprengel  der  römischen  (TitoXótoi  haben  sich,  soweit
wir  erkennen  können,  gegenüber  der  Ptolemäerzeit  nicht  geändert.
Bald  hat  ein  Dorf  seinen  besonderen  Staatsspeicher  was  besonders
im  Faijum  häufig  der  Fall  ist,  bald  sind  mehrere,  wohl  kleine
Dörfer  einem  gemeinsamen  Staatsspeicher  zugewiesen  3.
‘  BGU.  621  (um  175  n.  Chr.):  oixoXófoiç  Kapavíòo(ç)  T€V)í(|LiaToç)  0  ítouç)
mithin  Benennung  nach  dem  Etatsjahre.  Vgl.  noch  P.  Straßb.  I  45  Einl.  S.  157.
*  z.  B.  P.  Oxy.  II  276,  11  (77  n.  Chr.):  oiToXôyoïç  brunooíou  6^oaupoù
Kihppç  AeppeiGiîtv  xriç  üvuj  xouapxlaç;  P.  Grenf.  II  47,  4  (140  n.  Chr.)  :  Aiô-<TKopo(ç)
  Kttl  0Í  pëxox(oi)  aixoX(ÔToi)  Bouß(daxou).
®  P.  Oxy.  II  383  (27  n.  Chr.)  :  two  sitologi  xiviûv  Kujpiûv  in  the  eastern
pepíç  of  the  upper  toparchy  (im  Oxyrhynchites);  P.  Grenf.  II  44,  1  (101  n.  Chr.):
aixoX(ÓTOi)  xiviöv  ku)|íú»[v  xfjç  'HpaKX(€Íbou)]  pepíboç  (im  Faijum).
            
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